Alle vier Jahre stehen Betriebsratswahlen an. Auch in diesem Jahr werden von März bis Mai in der ganzen Republik neue Betriebsräte gewählt.

Der Wahlvorstand kümmert sich

So eine Wahl will natürlich richtig organisiert werden. Diese Aufgabe obliegt dem sogenannten Wahlvorstand, der extra dafür bestellt wird. Auch wenn die Mitglieder des Wahlvorstands Mitglied des Betriebsrats sind, handelt es sich um zwei unterschiedliche Gremien.

Die Arbeitgeberseite hat mit dem Wahlvorstand in der Regel den ersten Kontakt, wenn dieser eine Liste aller im Betrieb beschäftigten Personen verlangt. Häufig kommt dann die Frage auf, ob das Unternehmen eine solche Liste mit Daten aller Beschäftigten überhaupt herausgeben darf. Die Antwort auf diese Frage findet sich in § 2 Abs. 2 der Wahlordnung (WO): „Der Arbeitgeber hat dem Wahlvorstand alle für die Anfertigung der Wählerlisten erforderlichen Auskünfte zu erteilen […]“

Welche Daten sind auszuhändigen?

Der Arbeitgeber ist daher verpflichtet, dem Wahlvorstand die notwendigen Daten zur Verfügung zu stellen. Dabei handelt es sich meist um Vor- und Nachnamen, Geschlecht und Geburtsdatum der Beschäftigten. Leiharbeitnehmer*Innen sind dabei separat auszuweisen, ebenso leitende Angestellte. In Fällen, in denen unklar ist, ob ein Wahlrecht besteht, beispielsweise bei leitenden Angestellten oder freien Mitarbeitenden, kann es notwendig sein, dass dem Wahlvorstand noch weitere Daten zur Verfügung gestellt werden, mit denen eine Zuordnung möglich ist. Der Wahlvorstand muss auf Grundlage dieser Daten die sogenannte Wählerliste erstellen, die für die BR-Wahl ganz entscheidend ist.

Zusätzlich kann es notwendig sein, dass dem Wahlvorstand für die Briefwahl auch die privaten Adressen der Beschäftigten mitgeteilt werden. Es ist anzunehmen, dass in diesem Jahr durch Home-Office und Kurzarbeit deutlich mehr Fälle von Briefwahl anfallen. Eine Briefwahl für alle Beschäftigten ist in der Regel jedoch nicht möglich, da Briefwahl nur für die Beschäftigten stattfinden kann, die sich am Wahltag voraussichtlich nicht im Betrieb aufhalten werden. Wie genau dabei die Grenzen zu ziehen sind, wie z. B. mit Beschäftigten umzugehen ist, die nur an zwei Tagen pro Woche im Home-Office sind, sollte aus arbeitsrechtlicher Perspektive noch einmal näher beleuchtet werden. Klar ist, dass dem Wahlvorstand auch für die Klärung der Frage, wer überhaupt briefwahlberechtigt ist, Daten übermittelt werden müssen.

Wahlvorstand und Betriebsrat sind nicht identisch

Ganz wichtig ist bei der Datenübermittlung rund um die Wahl, dass diese Daten nur an den Wahlvorstand und nicht an den Betriebsrat übermittelt werden.