Ein Gynäkologe wollte, dass seine Stammdaten und einige Bewertungen aus einem Bewertungsportal im Internet entfernt werden und verklagte das Bewertungsportal auf Löschung der Daten. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat diese Klage des Arztes nun zurückgewiesen (Az.VI ZR 358/13).
Sachverhalt
Das Bewertungsportal www.jameda.de ermöglicht Internetnutzern Informationen über Ärzte abzurufen. Dazu zählen Daten wie Name und Fachrichtung des Arztes, Adresse, Öffnungszeiten, aber auch Bewertungen von anderen Nutzern. Um eine Bewertung abgeben zu können, bedarf es der Registrierung mit einer E-Mailadresse beim Betreiber des Bewertungsportals. Ein Gynäkologe verlangte gegenüber jameda die Löschung seiner Daten und auch die Bewertungen zu seiner Person aus dem Portal. Jameda kam dem nicht nach, so dass der Frauenarzt gegen jameda vor Gericht zog.
Amts- und Landgericht wiesen die Klage ab. Der BGH bestätigte nun die Urteile.
Gründe
Der BGH wog die Interessen des Arztes auf informationelle Selbstbestimmung mit den Kommunikationsfreiheiten der Internutzer ab und kam zu dem Schluss, dass die Freiheiten der Nutzer überwiegen.
Jameda könne sich auf § 29 Abs. 1 BDSG berufen, so der BGH. Dieser Paragraph erlaubt das Verarbeiten von personenbezogenen Daten zu geschäftsmäßigen Zwecken, wenn keine schutzwürdigen Interessen der Betroffenen entgegenstehen. Der BGH sieht den Arzt als Betroffenen an, da insbesondere behandlungsbedürftige Personen durch die Bewertungen in ihrer Arztwahl beeinflusst werden können, was wirtschaftliche Auswirkungen für den Arzt hat. Eine gewisse Missbrauchsgefahr bei Bewertungsportalen sei zwar nicht auszuschließen, allerdings sei auf der anderen Seite zu berücksichtigen, dass ein erhebliches Interesse der Öffentlichkeit an Bewertungen ärztlicher Leistungen bestehe. Zudem sei der Arzt allenfalls in seiner sogenannten „Sozialsphäre“ betroffen. Damit stuft der BGH den Eingriff in die informationelle Selbstbestimmung als nicht intensiv ein. Vielmehr müsse man sich in diesem Bereich auf Kritik durch die Öffentlichkeit einstellen. Zuletzt verweist der BGH noch darauf, dass eine anonyme Nutzung des Internets grundsätzlich durch § 13 Abs. 6 TMG gedeckt ist und zu keinem anderen Ergebnis führt.
Fazit
Berufsgruppen, die Ihre Dienste der Öffentlichkeit anbieten, müssen damit rechnen in Bewertungsportalen gelistet zu werden. In diesem Zusammenhang kann man sich lediglich gegen einzelne Bewertungen wehren, falls diese einen beleidigenden Inhalt haben oder schlicht nicht den Tatsachen entsprechen. Hierzu hat der BGH sich bereits zu einem früheren Zeitpunkt geäußert (wir berichteten).