Bodycams sind bei der Polizei schon länger in Gebrauch. Inzwischen nutzen auch private Sicherheitsunternehmen die kompakten Kameras, um ihre Beschäftigten vor Übergriffen zu schützen und zur Sicherung von Beweismitteln. Da hier aus datenschutzrechtlicher Sicht einige Vorgaben zu beachten sind, hat die Datenschutzkonferenz eine Orientierungshilfe für den Einsatz von Bodycams durch private Sicherheitsunternehmen erstellt.

Hintergrund

Sicherheitskräfte, die mit Bodycams ausgerüstet wurden, können bei Streifengängen an gut besuchten Orten zahlreiche Anwesende mit den Geräten erfassen. Durch den sich stetig ändernden Blickwinkel der Bodycam kann es zu einer umfangreichen Erfassung der Umgebung einschließlich sensibler Bereiche wie Sanitäranlagen oder ständiger Arbeitsplätze von Beschäftigten kommen. Auch die Sicherheitskräfte, die Bodycams tragen, können durch die ständige Aufzeichnung ihres eigenen Verhaltens einem stetigen Überwachungsdruck ausgesetzt werden.

Als Rechtsgrundlagen für den Einsatz der Bodycam kommen Art. 6 Abs. 1 Buchst. f Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) sowie § 4 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) in Betracht. Danach ist die Verarbeitung personenbezogener Daten zulässig, soweit sie für die Wahrnehmung des Hausrechts oder die Wahrung berechtigter Interessen von Verantwortlichen oder Dritten erforderlich ist und sofern nicht entgegenstehende Interessen der betroffenen Person überwiegen.

Empfehlungen der Datenschutzkonferenz für den Einsatz von Bodycams

Um aber beim Einsatz von Bodycams die Interessen der Betroffenen wahren zu können, müssen nach Ansicht der Datenschutzkonferenz zahlreiche Voraussetzungen eingehalten werden, von denen wir einige darstellen möchten. Zunächst muss das berechtigte Interesse bzw. der mit dem Einsatz einer Bodycam verfolgte Zweck durch den Verantwortlichen vor Inbetriebnahme konkret festgelegt werden.  Der Schutz der Beschäftigten vor Übergriffen, die nachträgliche Identifikation eines Tatverdächtigen und die Sicherung von Beweismitteln für die Verfolgung zivilrechtlicher Ansprüche können ein berechtigtes Interesse darstellen.

Der Einsatz von Bodycams darf ausschließlich anlassbezogen und zweckgebunden erfolgen. Hierfür sollte vor der erstmaligen Inbetriebnahme ein Einsatzkonzept erstellt werden, das Angaben zu Einsatzsituationen, räumlichen Einsatzbereichen und technischen und organisatorischen Sicherheitsmaßnahmen enthält. In sensiblen Bereichen wie Toiletten, Umkleidebereichen und Aufenthaltsräume sind Videoüberwachungsmaßnahmen auch durch Bodycams unzulässig.

Im konkreten Einsatz darf die Bodycam nur aktiviert werden, wenn eine Person aggressives Verhalten wie körperliche Angriffe oder Drohungen zeigt oder wenn eine Situation unmittelbar zu eskalieren droht. Eine dauerhafte und anlasslose Aufnahme sieht die Datenschutzkonferenz als in der Regel nicht erforderlich an. Der Betroffene soll vor dem Einschalten der Bodycam auf die Aufnahme hingewiesen werden. Wenn dies bereits zur Deeskalation führt, darf die Bodycam nicht aktiviert werden.

Bei Aktivierung der Bodycam muss ein optisches Signal aktiviert werden, das die Erstellung von Aufnahmen anzeigt. Zudem sollte erkennbar sein, dass Sicherheitskräfte mit Bodycams ausgerüstet sind, etwa durch beschriftete Warnwesten mit Kamerasymbolen.

Sollte es zu Aufnahmen kommen, sind Betroffene nach Art. 13 DSGVO über die Datenerhebung zu informieren, z. B. durch die Aushändigung eines Merkblattes, das mindestens über die Rechtsgrundlage und das berechtigte Interesse des Bodycam-Einsatzes, die Rechte Betroffener, die Speicherdauer sowie über die Kontaktdaten des Verantwortlichen aufklärt.

Die Aufnahmen sind zudem so aufzubewahren, dass ein Zugriff von Unbefugten sowie von der aufnehmenden Person ausgeschlossen ist (zum Beispiel durch Passwortschutz oder Verschlüsselung). Eine Auswertung oder ein Zugriff auf die Daten darf nur zu den vorher festgelegten Zwecken erfolgen, etwa um die Aufnahmen an Ermittlungsbehörden zu übermitteln. Nicht benötigte Daten müssen unverzüglich gelöscht werden. Eine längere Speicherdauer kommt nur dann in Betracht, wenn die Aufnahmen für die Wahrnehmung berechtigter Interessen erforderlich sind, wie z. B. für die Wahrung zivilrechtlicher Ansprüche.

Zusammenfassung

Vor dem Einsatz von Bodycams sollten Verantwortlichen ein Datenschutzkonzept erstellen. Dieses sollte insbesondere die Einsatzzwecke und -bedingungen festlegen und Maßnahmen definieren, um die erforderliche Transparenz für die Betroffenen herzustellen. Zudem müssen auch technische und organisatorische Maßnahmen getroffen werden, die die Vertraulichkeit der Daten sicherstellen.