Britische Apple Nutzer können Google aufgrund einer Verletzung ihrer Privatsphäre verklagen. Bereits im Jahr 2012 musste Google nach zwei verwaltungsrechtlichen Verfahren insgesamt 39,5 Millionen US-Dollar zahlen, 22,5 Millionen davon an die US-Handelsbehörde und wenig später weitere 17,0 Millionen nach einem Vergleich mit den Generalstaatsanwälten mehrerer US-Bundesstaaten.
Hintergrund war, dass Google in der Zeit von Juni 2011 bis Februar 2012 durch einen technischen Trick auf Apple-Geräten bei Aufruf des Safari-Browsers ungefragt kleine Dateien ablegte (Cookies) und somit das Surfverhalten der Nutzer ausspähen bzw. auswerten konnte. Das Unternehmen umging insoweit die von Apple vorgenommene datenschutzkonforme Einstellung, wonach Cookies standardmäßig deaktiviert sind.
Neuer Rechtsweg eröffnet
Nunmehr musste Google sich nach einem Sammelantrag dreier Nutzer, die sich als sog. „Google Action Group“ zusammenschlossen, vor dem britischen „Court of Appeal of England and Wales“ rechtfertigen. In einer ausführlich begründeten Grundsatzentscheidung ebnete das Gericht schließlich den Weg für eine Schadensersatzklage britischer Apple-Nutzer, deren Daten in dem besagten Zeitraum durch die datenschutzwidrige Implementierung von Cookies erlangt wurden.
Diesmal verteidigte sich Google im Hinblick auf die bereits vorangegangenen Verfahren in den USA insbesondere damit, dass bereits mangels finanziellen Schadens kein Anspruch bestehe. Das Gericht folgte dieser Argumentation nicht und führte aus, dass der Schaden zwar als vergleichsweise gering zu erachten sei, jedoch gleichwohl wichtige „Prinzipienfragen“ betroffen seien, die einen entsprechenden Anspruch stützen könnten.
Fazit
Die Entscheidung ist vor allem daher zu begrüßen, weil sie die Gewährung eines immateriellen Schadens in Betracht zieht. Anzumerken ist insoweit, dass auch Art. 23 der geltenden Richtlinie EG 95/46 nicht etwa zwischen materiellem (finanziellen) und immateriellem Schaden unterscheidet. Der von der Richtlinie gewährleistete Schutz muss sich daher auch auf Schäden beziehen, die nicht ausschließlich vermögensrechtlich geprägt sind.
Gerade im Bereich von Persönlichkeitsrechtsverletzungen liegt ein solcher immaterieller Schaden häufig vor, wird jedoch selten geltend gemacht. Die regelmäßige Gewährung eines Ersatzes für immaterielle Schäden könnte dazu beitragen, dass dem derzeit herrschenden Vollzugsdefizit entgegengewirkt wird und Betroffene einen Eingriff in ihr Recht auf informationelle Selbstbestimmung in Zukunft nicht mehr einfach hinnehmen.
Es bleibt allerdings abzuwarten, inwieweit britische Nutzer von ihrem nunmehr festgestellten Recht tatsächlich Gebrauch machen und sich gegen das übermächtige Unternehmen Google zur Wehr setzen.