Die DSGVO sieht in Art. 6 Abs. 1 lit. a und in Art. 9 Abs. 2 lit. a die Möglichkeit vor, Daten auf Grundlage einer Einwilligung der betroffenen Person zu verarbeiten, sofern keine andere gesetzliche Grundlage greift. Dabei ist die Einwilligung an diverse Wirksamkeitsvoraussetzungen geknüpft, u. a., dass sie freiwillig für einen oder mehrere bestimmte bzw. festgelegte Zwecke (ausdrücklich) erklärt werden muss.
In der wissenschaftlichen Forschung stellt sich oftmals die Herausforderung eine geeignete Verarbeitungsgrundlage festzulegen, weshalb in der Praxis häufig auf die Einwilligung der betroffenen Person zurückgegriffen wird. Dabei ist es nicht immer möglich, den Zweck der Verarbeitung zum Zeitpunkt der Datenerhebung hinreichend zu bestimmen. Für diese Fälle sieht die Verordnung in dem Erwägungsgrund 33 die Möglichkeit einer breiten Einwilligung, auch Broad Consent genannt, für bestimmte Bereiche wissenschaftlicher Forschung vor, wenn dies unter Einhaltung der anerkannten ethischen Standards geschieht. Betroffene Personen sollen so die Gelegenheit erhalten, die Einwilligung nur für bestimmte Forschungsbereiche oder Teile von Forschungsprojekten in dem vom verfolgten Zweck zugelassenen Maße zu erteilen. Gleichwohl muss der Zweck so genau wie möglich beschrieben werden.
Broad Consent – eine Ausnahmeregelung
Diese erweiterte Einwilligung soll damit aber nicht eine Möglichkeit darstellen, den Grundsatz der Zweckbestimmtheit zu umgehen; vielmehr greift der Broad Consent auch weiterhin nur als Ausnahme, wenn eine konkrete Zweckbestimmung nicht möglich ist. Wird die Verarbeitung der erhobenen Daten pauschal auf bestimmte Forschungsbereiche ausgeweitet, so ist die breite Einwilligung als unzulässig einzustufen.
Die DSGVO versucht somit auch hier die Balance zwischen dem Grundrecht auf Wissenschaftsfreiheit und dem „Grundrecht“ auf Datenschutz zu halten – und ist grundsätzlich wissenschaftsfreundlich ausgelegt.