Nachdem wir im letzten Jahr schon festgestellt haben, dass die Rechtsprechung zum Schadensersatz im Rahmen der DSGVO Fahrt aufnimmt (wir berichteten hier, hier und hier), gibt es nun auch eine Entscheidung, die die unberechtigte Verarbeitung von Gesundheitsdaten von Berufsgeheimnisträgern betrifft.

Was in der Sitzung besprochen wird, bleibt (nicht) in der Sitzung

Ein Psychotherapeut behandelte eine Ehefrau. In den Sitzungen kam auch das Verhältnis zum Ehemann zur Sprache. Dabei notierte der Therapeut sich Angaben zu dessen Verhalten (Alkoholmissbrauch, Wutanfälle, stundenlanges Einschließen im eigenen Zimmer).

Der Psychotherapeut lud daher auch den Ehemann zu einer Sitzung und diagnostizierte eine Persönlichkeitsstörung.

Im weiteren Verlauf zerstritt sich das Ehepaar über das Umgangsrecht für das gemeinsame Kind und es kam zu einem Gerichtsverfahren. Der Psychotherapeut übermittelte dem Rechtsanwalt der Ehefrau im Rahmen des Gerichtsverfahrens seinen Bericht über die Sitzung mit dem Ehemann mit Angaben zum Alkoholmissbrauch und der Diagnose der Persönlichkeitsstörung und wies auf die Gefährlichkeit des Klägers hin.

Der Ehemann behauptete darauf hin anonyme Anrufe und Schreiben zu erhalten.

Er verlangte vom Psychotherapeuten vor dem Amtsgericht Pforzheim Schmerzensgeld in Höhe von 5.000 € auf der Rechtsgrundlage von Art. 82 Abs. 1 DSGVO.

Weitergabe von Sitzungsinhalten ist Datenschutzverstoß

Das Amtsgericht Pforzheim kam zu dem Schluss, dass ein Schmerzensgeld von 4.000 € angemessen ist. Es stellte klar, dass der Bericht Gesundheitsdaten nach Art. 9 Abs. 1 DSGVO beinhaltet, wobei die Datenverarbeitung hier in der Form der Übermittlung an den Rechtsanwalt der Ehefrau stattfand. Für diese Übermittlung lag aber keine Rechtsgrundlage aus Art. 9 Abs. 2 DSGVO vor. So hatte der Ehemann weder in die Übermittlung nach Art. 9 Abs. 2 lit. a DSGVO eingewilligt, noch fand die Übermittlung zur Gesundheitsvorsorge, für die medizinische Diagnostik oder für die Versorgung im Gesundheitsbereich nach Art. 9 Abs. 2 lit. h DSGVO statt.

Bei der Höhe des Schmerzensgeldes berücksichtigt das Amtsgericht, dass es sich bei Gesundheitsdaten um besonders sensible Daten handelt und die Daten im konkreten Fall (Alkoholmissbrauch, Persönlichkeitsstörung) das Bild des Ehemanns gegenüber Dritten erheblich negativ beeinträchtigen würde und geeignet sind das Selbstbild zu schädigen. Ebenso schwerwiegend bewertet das Gericht, dass die Weitergabe der Daten gerade im gerichtlichen Umgangsverfahren Einfluss auf die Entscheidung des Gerichts nehmen könnte.

Zugunsten des Psychotherapeuten wertet das Gericht, dass dieser keine kommerziellen Interessen mit der Weitergabe verfolgte.

Fazit

Dieser Fall illustriert, dass die Schweigepflicht von Berufsgeheimnisträgern wie Psychotherapeuten, aber auch Ehe- oder Suchtberatern auch vor Gericht einzuhalten ist. Es kann nur immer wieder darauf hingewiesen werden, dass der Bruch der Schweigepflicht nach § 203 StGB auch einen Straftatbestand darstellt. Ebenso ist zu berücksichtigen, dass eine Verletzung der Schweigepflicht Folgen für die Ausübung des Berufes haben könnte, wenn bspw. die Ärztekammer einem Arzt wegen Verletzung der Schweigepflicht die Zulassung entzieht.