Viele Pressemeldungen erwecken den Anschein, dass aufgrund der Datenschutzgrundverordnung Bürgermeister nun nicht mehr zu besonderen Geburtstagen oder Ehejubiläen gratulieren dürften. Diese Meldungen, vor allem in der lokalen Presse, führen dazu, dass viele Bürger eine ablehnende Haltung gegenüber der Gesetzgebung „aus Brüssel“ einnehmen und sich große Verunsicherung breitmacht.

Es darf gratuliert werden!

Doch die Gesetzeslage ist klar und ändert sich durch die Datenschutzgrundverordnung überhaupt nicht. Doch der Reihe nach: Aufschluss darüber, ob Daten zu Gratulationszwecken durch die Meldebehörde weitergegeben werden dürfen gibt das Bundesmeldegesetz (BMG). Dieses hob 2015 den Flickenteppich unterschiedlicher Regelungen in den einzelnen Bundesländern bezüglich Auskünften über Alters- und Ehejubiläen durch eine einheitliche Regelung in § 50 Abs. 2 BMG auf.

§ 50 Abs. 2 BMG besagt:

„Verlangen Mandatsträger, Presse oder Rundfunk Auskunft aus dem Melderegister über Alters- oder Ehejubiläen von Einwohnern, darf die Meldebehörde Auskunft erteilen über

  1. Familienname,
  2. Vornamen,
  3. Doktorgrad,
  4. Anschrift sowie
  5. Datum und Art des Jubiläums.

Altersjubiläen im Sinne des Satzes 1 sind der 70. Geburtstag, jeder fünfte weitere Geburtstag und ab dem 100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag; Ehejubiläen sind das 50. und jedes folgende Ehejubiläum.“

Wer ist Mandatsträger?

Nun kann man darüber streiten wer unter den Begriff „Mandatsträger“ fällt, denn weder das BMG selbst noch die „Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Bundesmeldegesetzes“ (BMGVwV) enthalten eine Definition des Begriffs. Im politischen Leben versteht man allgemein jeden, der in ein Amt gewählt und in seinem Aufgabenbereich tätig wird, als Mandatsträger (vgl. hier). Doch selbst, wenn man den Bürgermeister nicht als Mandatsträger einstufen sollte, darf der Bürgermeister weiterhin bei Jubiläen gratulieren. Denn die Gratulation dürfte zu den Dienstaufgaben eines jeden Bürgermeisters gehören. Demnach darf der Bürgermeister sogar Daten aufgrund des § 37 Abs. 1 BMG erhalten und ist dann noch nicht einmal an die Definition der Alters- und Ehejubiläen des § 50 Abs. 2 BMG gebunden.

Geburtstagsgrüße mit dem Verweis auf die DSGVO einzustellen, ist auf jeden Fall nicht erforderlich! Gratulationen auf das berechtigte Interesse gem. Artikel 6 f DSGVO zu stützen ist indes nicht möglich. Denn im Artikel 6 Abs. 1 Satz 2 DSGVO heißt es: „Unterabsatz 1 Buchstabe f gilt nicht für die von Behörden in Erfüllung ihrer Aufgaben vorgenommene Verarbeitung.“

Bürger, die eine Gratulation nicht wünschen können jederzeit (solange man sich auf § 50 BMG stützt) einer Übermittlung der Daten an Mandatsträger, Presse und Rundfunk widersprechen (§ 50 Abs. 5 BMG). Auf die Widerspruchsmöglichkeit ist bei der Anmeldung beim Einwohnermeldeamt und darüber hinaus einmal jährlich durch ortsübliche Bekanntmachung (beispielsweise im Amtsblatt) hinzuweisen.

In diesem Sinne herzlichen Glückwunsch!