Mit dem Inkrafttreten des Bürokratieentlastungsgesetzes IV gehen einige formelle Erleichterungen für Beherbergungsstätten einher. Insbesondere wird die „lästige Zettelwirtschaft“ in Form von Ausfüllen eines Meldescheines durch jeden Gast beim Check-In vereinfacht.
In der Vergangenheit unterlag jede Beherbergungsstätte der gesetzlichen Verpflichtung, die in §§ 29, 30 Bundesmeldegesetz (BMG) genannten personenbezogenen Daten des Gastes über einen Meldeschein zu erheben (vgl. Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. c) Datenschutz-Grundverordnung i.V.m. §§ 29, 30 BMG.
Über das am 26.09.2024 verabschiedete und am 01.01.2025 in Kraft tretende Bürokratieentlastungsgesetz IV sollen nun die §§ 29, 30 BMG dahingehend geändert werden, dass diese Meldepflicht für Gäste mit deutscher Staatsangehörigkeit entfällt. Deutsche Gäste müssen in Zukunft in deutschen Unterkünften keinen Meldeschein mehr ausfüllen.
Internationale Gäste unterliegen weiterhin Meldepflicht
Die dargestellte geplante Änderung gilt jedoch nicht für internationale Gäste. Diese sollen weiterhin der Verpflichtung unterliegen, den Meldeschein beim Check-In auszufüllen. Hintergrund ist Artikel 45 des Schengener Durchführungsübereinkommens, welches für Deutschland unmittelbare Wirkung entfaltet. Darin ist eine Melde- und Ausweispflicht für die genannte Personengruppe geregelt, wenn dies für „Zwecke der Gefahrenabwehr, der Strafverfolgung oder der Aufklärung des Schicksals von Vermißten oder Unfallopfern erforderlich ist, soweit im nationalen Recht nichts anderes geregelt ist“.
Ob diese Ungleichbehandlung zwischen deutschen und ausländischen Gästen rechtskonform ist oder gegen das unionsrechtliche Diskriminierungsverbot verstößt, ist noch nicht abschließend geklärt. Jedenfalls stünde diese Gleichbehandlung im Widerspruch mit dem Schengener Durchführungsübereinkommen.
Fazit
Die Neuregelung bedeutet enorme bürokratische Erleichterungen für datenschutzrechtliche Prozesse der Beherbergungsstätten. Denn es müssen keine personenbezogenen Daten deutscher Reisender mehr erhoben, gespeichert und fristgerecht gelöscht werden. Die Gefahr einer Verletzung des Datenschutzrechtes durch eine nicht ordnungsgemäße Datenverarbeitung verringert sich dadurch. Ausländische Gäste müssen sich allerdings weiterhin durch die „Zettelwirtschaft“ durcharbeiten und können leider nicht von einem verringerten Risiko für Datenschutzrechtsverletzungen profitieren. Es bleibt abzuwarten, ob diese Benachteiligung rechtskonform ist.
Volker_OS
14. November 2024 @ 11:20
Die geplante Neuregelung des Bundesmeldegesetzes wirft aus rechtlicher Sicht erhebliche Bedenken auf. Die unterschiedliche Behandlung von Gäst*innen auf Basis ihrer Staatsangehörigkeit erscheint mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz nach Art. 3 GG sowie dem unionsrechtlichen Diskriminierungsverbot kaum vereinbar.
Während Bürgerinnen mit deutscher Staatsangehörigkeit künftig von der Meldepflicht befreit werden, müssen EU-Bürgerinnen und internationale Gäste weiterhin ihre persönlichen Daten preisgeben. Diese Ungleichbehandlung lässt sich auch nicht überzeugend mit dem Verweis auf das Schengener Durchführungsübereinkommen rechtfertigen, da dessen Artikel 45 lediglich eine Kann-Bestimmung darstellt.
Als betroffener Unionsbürgerin würde ich definitiv den Rechtsweg beschreiten und die Vereinbarkeit mit EU-Recht gerichtlich überprüfen lassen. Es wird äußerst interessant sein zu beobachten, wie Verwaltungsgerichte und möglicherweise auch der EuGH diese offenkundige Ungleichbehandlung bewerten werden.
Meiner Einschätzung nach könnte hier ein Verstoß gegen fundamentale Grundsätze des EU-Rechts vorliegen. Die anstehenden Gerichtsentscheidungen werden richtungsweisend sein für die Frage, wie weit nationale Verwaltungsvereinfachungen zu Lasten der Gleichbehandlung gehen dürfen.