Mit dem Inkrafttreten des Bürokratieentlastungsgesetzes IV gehen einige formelle Erleichterungen für Beherbergungsstätten einher. Insbesondere wird die „lästige Zettelwirtschaft“ in Form von Ausfüllen eines Meldescheines durch jeden Gast beim Check-In vereinfacht.

In der Vergangenheit unterlag jede Beherbergungsstätte der gesetzlichen Verpflichtung, die in §§ 29, 30 Bundesmeldegesetz (BMG) genannten personenbezogenen Daten des Gastes über einen Meldeschein zu erheben (vgl. Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. c) Datenschutz-Grundverordnung i.V.m. §§ 29, 30 BMG.

Über das am 26.09.2024 verabschiedete und am 01.01.2025 in Kraft tretende Bürokratieentlastungsgesetz IV sollen nun die §§ 29, 30 BMG dahingehend geändert werden, dass diese Meldepflicht für Gäste mit deutscher Staatsangehörigkeit entfällt. Deutsche Gäste müssen in Zukunft in deutschen Unterkünften keinen Meldeschein mehr ausfüllen.

Internationale Gäste unterliegen weiterhin Meldepflicht

Die dargestellte geplante Änderung gilt jedoch nicht für internationale Gäste. Diese sollen weiterhin der Verpflichtung unterliegen, den Meldeschein beim Check-In auszufüllen. Hintergrund ist Artikel 45 des Schengener Durchführungsübereinkommens, welches für Deutschland unmittelbare Wirkung entfaltet. Darin ist eine Melde- und Ausweispflicht für die genannte Personengruppe geregelt, wenn dies für „Zwecke der Gefahrenabwehr, der Strafverfolgung oder der Aufklärung des Schicksals von Vermißten oder Unfallopfern erforderlich ist, soweit im nationalen Recht nichts anderes geregelt ist“.

Ob diese Ungleichbehandlung zwischen deutschen und ausländischen Gästen rechtskonform ist oder gegen das unionsrechtliche Diskriminierungsverbot verstößt, ist noch nicht abschließend geklärt. Jedenfalls stünde diese Gleichbehandlung im Widerspruch mit dem Schengener Durchführungsübereinkommen.

Fazit

Die Neuregelung bedeutet enorme bürokratische Erleichterungen für datenschutzrechtliche Prozesse der Beherbergungsstätten. Denn es müssen keine personenbezogenen Daten deutscher Reisender mehr erhoben, gespeichert und fristgerecht gelöscht werden. Die Gefahr einer Verletzung des Datenschutzrechtes durch eine nicht ordnungsgemäße Datenverarbeitung verringert sich dadurch. Ausländische Gäste müssen sich allerdings weiterhin durch die „Zettelwirtschaft“  durcharbeiten und können leider nicht von einem verringerten Risiko für Datenschutzrechtsverletzungen profitieren. Es bleibt abzuwarten, ob diese Benachteiligung rechtskonform ist.