Das Verwaltungsgericht Köln hat entschieden, dass die Bundesregierung ihre Facebook-Fanpage weiterhin nutzen darf (bisher ist nur die Pressemitteilung vom 22.07.2025, Aktenzeichen: 13 K 1419/23, veröffentlicht). In dem Verfahren wurde den Klagen der Bundesregierung sowie der Meta Platforms Ireland Ltd. gegen eine Untersagungsverfügung (wir berichteten) des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) überwiegend stattgegeben.

Die Entscheidung des VG Köln hat über den Einzelfall hinaus Bedeutung: Da derzeit keine abschließende rechtliche Klärung zur datenschutzkonformen Ausgestaltung von Facebook-Fanpages vorliegt, besteht für alle Betreiber solcher Seiten eine gewisse Rechtsunsicherheit.

Der Fall

Hintergrund der Auseinandersetzung war eine Anordnung des damaligen BfDI Ulrich Kelber aus dem Jahr 2023 (wir berichteten). Dieser hatte dem Bundespresseamt den Betrieb der Facebook-Seite untersagt, da aus seiner Sicht datenschutzrechtliche Vorgaben nicht eingehalten wurden. Die Fanpage dient der Öffentlichkeitsarbeit der Bundesregierung und informiert über aktuelle politische Entwicklungen. Beim Besuch der Seite werden auf den Endgeräten der Nutzerinnen und Nutzer sogenannte Cookies gesetzt.

Der BfDI hatte argumentiert, dass das von Meta eingesetzte Cookie-Banner keine wirksame Einwilligung zur Verarbeitung personenbezogener Daten ermögliche. Sowohl Meta als auch das Bundespresseamt seien als gemeinsam Verantwortliche im Sinne von Art. 26 DSGVO verpflichtet, eine datenschutzkonforme Einwilligungslösung bereitzustellen. Die Datenverarbeitung müsse auf einer tragfähigen Rechtsgrundlage beruhen – insbesondere, wenn Tracking-Technologien wie Cookies zum Einsatz kommen.

Die Bewertung durch das VG Köln

Das VG Köln bewertet den Sachverhalt allerdings anderes:

Nicht das Bundespresseamt, sondern allein „Meta“ ist zur Einholung einer Einwilligung der Endnutzenden für die Platzierung von „Cookies“ verpflichtet. Es besteht kein ausreichender Ursachen- und Wirkungszusammenhang zwischen dem Betrieb der „Fanpage“ durch das Bundespresseamt und dem mit der Speicherung und dem Auslesen der „Cookies“ verbundenen Fernzugriff auf die Endgeräte der Nutzer. Die „Cookies“ können zwar bei Gelegenheit des Besuches einer „Fanpage“, ebenso jedoch bei dem Besuch einer jeden anderen „Facebook-Seite“ platziert werden.

Auch nach der DSGVO sind „Meta“ und das Bundespresseamt nicht gemeinsam für die beanstandeten Datenverarbeitungen verantwortlich. Der Beitrag des Bundespresseamtes zur Speicherung und zum Auslesen der „Cookies“ erschöpft sich in dem Betrieb der „Fanpage“. Insbesondere kann das Bundespresseamt keine Parameter für die Platzierung der „Cookies“ und die Auswertung der erhobenen Daten vorgeben. Die bloße Ermöglichung einer Datenverarbeitung begründet nach Auffassung der Kammer indessen nicht die notwendige gemeinsame Festlegung der Mittel der Datenverarbeitung“ (Pressemitteilung des VG Köln vom 22.07.2025).

Aussicht

Ob damit schon ein Ende dieser wichtigen Auseinandersetzung erreicht ist, ist derzeit noch offen.

Gegen die Entscheidung des Kölner Gerichts kann Berufung eingelegt werden.

Spannend wird auch sein, ob sich die bisher noch nicht veröffentlichte Entscheidungsbegründung auch mit  der EUGH Rechtsprechung auseinandersetzt hat, nach der der Betrieb einer Facebook Fanpage im Rahmen der gemeinsamen Verantwortlichkeit erfolgt (wir berichteten).