Der 14. Senat des Bundessozialgerichts hat gestern entschieden, dass Jobcenter gegen das Sozialgeheimnis verstoßen, wenn Sie den Leistungsbezug eines Kunden durch Kontaktaufnahme mit Dritten offenbaren. Im konkreten Fall hatte ein Jobcenter in Baden-Württemberg Kontakt mit einem Haus- und Grundbesitzerverein sowie mit dem Ehemann der früheren Vermieterin des Leistungsempfängers aufgenommen um Rückzahlungsmodalitäten einer früheren Mietkaution zu klären. Die vom Jobcenter getätigten Telefonanrufe und Anschreiben verstoßen gegen das Sozialgeheimnis.

Eigene Anmerkung:

Die Entscheidung des Bundessozialgerichts ist zu begrüßen. Erstaunlich ist allerdings, dass diese Rechtsfrage durch zwei Vorinstanzen anders beurteilt wurde.

Jobcenter dürfen die personenbezogenen Daten, die zur Aufgabenerfüllung benötigt werden, grundsätzlich nur beim Betroffen erfragen (§ 67a Abs. 2 Satz 1 SGB X). Hier gelten in der Regel umfassende Mitwirkungspflichten (bspw. § 60 SGB I). Kommt der Betroffene diesen Mitwirkungspflichten nicht nach, hat dies unter Umständen zur Folge, dass die Leistung nicht gewährt werden kann. Ausnahmen von diesem Grundsatz kennt das SGB zwar auch, regelt diese aber eindeutig (bspw. für den ehemaligen Arbeitgeber in § 67a SGB X i.V.m. § 57 SGB II). Auch Datenübermittlungen sind nur in engen Grenzen erlaubt, nämlich dort, wo das Gesetz diese eindeutig regelt (§§ 67d ff. SGB X).

Auch Aufsichtsbehörden weisen immer wieder auf die Reichweite des in § 35 SGB I geregelten Sozialgeheimnisses hin und haben Broschüren für Betroffene und Mitarbeiter von Jobcentern herausgegeben:

Ähnliche Fragen stellen sich in der Praxis übrigens auch regelmäßig im Rahmen der Kommunikation mit Versorgungsunternehmen.