Der Bundestag hat das „Gesetz zur Verbesserung der zivilrechtlichen Durchsetzung von verbraucherschützenden Vorschriften des Datenschutzrechts“ verabschiedet. Wir hatten bereits in vergangenen Beiträgen (hier und hier) über das Gesetzgebungsverfahren berichtet.

Eine Änderung zum Regierungsentwurf vom Februar wurde dahingehend vorgenommen, dass die Bestimmungen des neuen Gesetzes dann nicht anwendbar sind, wenn personenbezogene Daten eines Verbrauchers ausschließlich zur Geschäftsabwicklung erhoben, verarbeitet oder genutzt werden. Datenverarbeitungen „zur Rechtsverfolgung oder zu Abrechnungszwecken“ sieht das neue Gesetz als zulässig an.

Zum Schutz vor rechtsmissbräuchlichen Abmahnschreiben müssen Verbraucherschutzverbände zudem künftig ihre Abmahnpraxis beim Bundesamt für Justiz anzeigen. Insbesondere zum Schutz von kleineren Unternehmen ist die Möglichkeit vorgesehen, dass zunächst „kostenlose schriftliche Hinweise“ anstatt von Abmahnungen mit strafbewehrten Unterlassungserklärungen versandt werden könnten.