Die Hamburger Polizei sah in § 8 des Hamburgischen Gesetzes über die Datenverarbeitung der Polizei eine Rechtsgrundlage für die Videoüberwachung.
Gegen die Überwachungsmaßnahme ging eine Anwohnerin vor, die in einem Haus an der Reeperbahn wohnte. Gegenüber ihrem Haus wurde eine Dom-Kamera auf dem Mittelstreifen der Reeperbahn befestigt. Diese erfasst das Wohnhaus und den Eingangsbereich sowie den davor liegenden Straßenraum. In den Vorinstanzen wurde die Videoüberwachung des Wohnraums und des Eingangsbereichs untersagt.
Das Bundesverwaltungsgericht musste sich daher in seiner Entscheidung (Aktenzeichen: 6 C 9.11) lediglich mit der Zulässigkeit der Erfassung des öffentlichen Straßenraums auseinandersetzen. Das Gericht stellte einen Eingriff in das informationelle Selbstbestimmungsrecht der Betroffenen fest, bewertete diesen aber als hinnehmbar zum Zweck der Strafverfolgungsvorsorge und Gefahrenabwehr.
Die Kamera darf daher weiter den öffentlichen Straßenraum überwachen.