Mit der Verwertbarkeit von Dashcam-Aufnahmen in gerichtlichen Verfahren musste sich das Verwaltungsgericht Ansbach im Sommer 2014 auseinandersetzen (wir berichteten). Die Klage gegen die Untersagungsanordnung des Bayerischen Landesamtes für Datenschutzaufsicht (BayLDA), die Dashcam zu benutzen, war zwar erfolgreich. Allerdings wurde in der mündlichen Verhaltung bereits deutlich, dass die Richter einen permanenten Einsatz einer Dashcam und die Verwertung des Videomaterials als Verstoß gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen bewerten.

Nunmehr liegt die Urteilsbegründung vor. Danach steht der Betrieb einer Dashcam nicht im Einklang mit § 6 b BDSG, der die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen regelt. Das Gericht führt hierzu aus:

„Es bestehen […] Anhaltspunkte dafür, dass die schutzwürdigen Interessen der anderen Verkehrsteilnehmer [nicht erfasst zu werden] […] die Interessen […]auf Beschaffung von Beweismitteln überwiegen. Bildaufnahmen stellen grundsätzlich einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Betroffenen dar. [Dies ist der Fall, wenn es] um die gezielte und heimliche Fertigung von Bildaufnahmen [geht]. […] Der Kläger macht mit seiner On-Board-Kamera umfassende heimliche Aufzeichnungen des gesamten Verkehrsgeschehens vor seinem Fahrzeug. Eine solche großflächige Beobachtung von öffentlichen Straßen stellt schon deshalb einen schwerwiegenden Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen dar, weil durch die permanente Aufzeichnung mit der On-Board-Kamera eine Vielzahl von Personen in kurzer Zeit in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht betroffen wird. Auf den jeweiligen Videofilmen wird festgehalten, wann ein Betroffener die jeweilige Straße mit welchem Verkehrsmittel und gegebenenfalls auch in welcher Begleitung passiert. Grundsätzlich kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Betroffene sich nur kurzzeitig, wie bei einer auf einen bestimmten, festen Ort gerichteten Kamera, im Aufzeichnungsbereich aufhält, da es der Kläger selbst in der Hand hat, wie lange er einen Betroffenen aufzeichnet. Auch wenn der Kläger erklärt, dass die Videoaufzeichnungen dann wieder gelöscht würden, wenn sich keine besonderen Vorkommnisse ereignet hätten, ändert dies an der Beurteilung nichts, da es nicht dem Kläger überlassen bleiben kann, wie er mit derart hergestellten Videoaufnahmen verfährt. Allein der Kläger entscheidet, welche Sequenzen der Videoaufzeichnung er durch die Betätigung des Knopfes manuell sichert oder welche er, ohne Betätigung des Knopfes, dadurch längerfristig speichert, dass er die Daten frühzeitig von der Speicherkarte auf einen anderen Datenträger überträgt, um ein Überschreiben der Daten zu verhindern.

Zudem [hat der] Kläger […]den Umstand der Beobachtung und sich als verantwortliche Stelle nicht durch geeignete Maßnahme gem. § 6 b Abs. 2 BDSG kenntlich gemacht.“

Vor diesem Hintergrund sieht sich das BayLDA in seiner rechtlichen Beurteilung bestätigt und verzichtet auf das Einlegen einer Berufung. In seiner hierzu veröffentlichten Pressemitteilung warnt das BayLDA zugleich davor, die mit einer Daschcam erzeugten Videodaten zu verwenden:

„Das BayLDA wird in Zukunft, wenn bekannt wird, dass Autofahrer die mit ihrer Dashcam aufgenommenen Videofilme an Polizei, Versicherung oder ähnliche weitergeben oder im Internet veröffentlichten, prüfen, ob im jeweils konkreten Fall der Erlass eines Bußgeldbescheides angezeigt ist. Der gesetzlich festgelegte Bußgeldrahmen für derartige Verstöße beläuft sich auf bis zu 300.000 EUR.“

Da die Rechtsauffassung des BayLDA auch von den anderen Datenschutzaufsichtsbehörden geteilt wird, sollte man auch außerhalb Bayerns den Einsatz von Dashcams und die Verwendung der Videoaufnahmen genau überdenken.