Gegen die Deutsche Wohnen SE erging im Herbst 2019 ein Bußgeld in Höhe von 14,5 Millionen Euro aufgrund einer unverhältnismäßig langen Speicherdauer von Mieterdaten (wir berichteten). Die Deutsche Wohnen legte Einspruch gegen den Bußgeldbescheid ein, der bis dato das höchste Volumen in der deutschen Bußgeldhistorie umfasste. Das Landgericht Berlin hat den Bescheid nunmehr am 18. Februar 2021 aufgrund „gravierender“ Mängel für unwirksam erklärt. Der Bußgeldbescheid habe sich als Grundlage für das Verfahren als ungeeignet herausgestellt.
Die Urteilsgründe des Landgerichts Berlin wurden bislang nicht veröffentlicht, so dass eine genaue Einordnung der Entscheidung noch nicht möglich ist. Grundlage der Unwirksamkeit sei jedoch nach ersten Aussagen der Sprecher des Landgerichts, dass juristische Personen keine Parteien in einem Ordnungswidrigkeitsverfahren sein können. Vielmehr müsse sich entgegen der Einschätzung der Berliner Aufsichtsbehörde ein Bußgeldbescheid immer gegen eine natürliche Person richten. Da sich aus dem Bußgeldbescheid keine Zurechnung des Handelns einzelner Personen zu der Deutsche Wohnen als Aktiengesellschaft herleiten lasse, sei dieser schlicht unwirksam. Diese Einschätzung würde nicht allein gegen die anzunehmende Einschätzung der Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit sprechen, sondern auch die Entscheidung des Landgerichts Bonn in Sachen 1&1 (wir berichteten) in ein anderes Licht rücken. Dieses nahm keinen Widerspruch im Hinblick auf das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten an, sondern legte dieses vielmehr europarechtskonform aus. Datenschutzrechtliche Bußgelder seien auch außerhalb des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten möglich.
Die Aufsichtsbehörde Berlin hat die Möglichkeit binnen einer Woche Beschwerde einzulegen und das Kammergericht Berlin mit der Rechtssache zu befassen.
Nach Veröffentlichung der Urteilsgründe des Landgerichts Berlin wird sich zeigen, inwiefern der Unternehmensbegriff im Hinblick auf Bußgelder, die nach der DSGVO ergehen, zu betrachten sein wird. Wir werden weiterhin berichten.
Anonymous
1. März 2021 @ 12:50
OWiG § 30 sagt was anderes?