Seit dem 1. Juli 2025 muss für Cloud-Dienste (bspw. „Software as a Service“ (SaaS)), die Sozial- oder Gesundheitsdaten im deutschen Gesundheitswesen verarbeiten, ein C5-Typ2-Testat vorliegen. Bis zum 30.06.2025 genügte ein C5-Typ1-Testat. Über das Thema C5-Testat berichteten wir bereits.

Wer ist betroffen?

Im Gesundheitswesen sind die Leistungserbringer im Sinne des Vierten Kapitels des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (§ 69 bis § 140h SGB V) betroffen. Hierzu gehören

  • Vertragsärzte (einschließlich Zahnärzte und Psychotherapeuten) – §§ 77 ff. SGB V
  • Krankenhäuser – §§ 107 ff. SGB V
  • Heilmittelerbringer (z. B. Physiotherapeuten, Ergotherapeuten) – §§ 124 ff. SGB V
  • Hilfsmittelerbringer (z. B. Anbieter medizinischer Hilfsmittel wie Rollstühle und Prothesen) – §§ 126 ff. SGB V
  • Apotheken und pharmazeutische Unternehmer – §§ 129 ff. SGB V
  • sonstige Leistungserbringer (z. B. Rettungsdienste und Einrichtungen der häuslichen Krankenpflege) – §§ 132 ff. SGB V

Was ist der Hauptanwendungsfall?

Hauptanwendungsfall wird eine SaaS sein. Bei diesem Cloud-Dienst werden komplette Software-Anwendungen über das Internet bereitgestellt. Hierzu gehören bspw. Online-Terminvereinbarungs-Anwendungen. Die Software muss nicht installiert oder mit einem Patch- und Updatemanagement verwaltet werden. Diese Aufgaben übernimmt der Cloud-Dienst-Anbieter.

Das C5-Typ1-Testat (§ 393 Abs. 4 Satz 1 SGB V) umfasste eine Angemessenheitsprüfung der implementierten Sicherheitsmaßnahmen. Das C5-Typ2-Testat (§ 393 Abs. 4 Satz 2 SGB V) verlangt zusätzlich die Prüfung deren wirksamer Umsetzung.

Die C5-Testierung basiert auf dem Cloud Computing Compliance Criteria Catalogue“ (C5) des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI). Hierdurch soll die Sicherheit und Transparenz bei der Nutzung von Cloud-Diensten, insbesondere, wenn sensible Daten wie Gesundheits- oder Sozialdaten betroffen sind, verbessert werden. Weitere Informationen zum C5-Konzept finden Sie auch hier auf der Website des BSI.

Falls der Hersteller für seine SaaS die Cloud-Dienstleistung eines anderen Unternehmens nutzt, so zählt der andere Cloud-Dienste-Anbieter als Unterauftragnehmer des Herstellers. Dann muss der Hersteller sein C5-Testat vorlegen und ggf. auch das Testat des Cloud-Dienste-Anbieters. Hintergrund ist, dass § 393 SGB V nur darauf abstellt, ob Gesundheitsdaten mittels Cloud-Dienst verarbeitet werden, nicht aber darauf, durch wen die Verarbeitung konkret erfolgt. Zum Teil wird aber auch in der Praxis die Auffassung vertreten, dass es ausreicht, wenn der Hersteller auf das C5-Testat des Cloud-Dienste-Anbieters verweist.

Kein C5-Typ2-Testat – was tun?

Liegt (noch) kein C5-Typ2-Testat vor, hilft die „Verordnung über gleichwertige Sicherheitsnachweise zum C5-Standard für Cloud-Computing-Dienste im Gesundheitswesen“ (C5GleichwV). Danach genügt vorerst eine Testierung/Zertifizierung nach

  • ISO/IEC 27001 (in der jeweils gültigen Fassung)
  • ISO 27001 auf Basis des IT-Grundschutzes (BSI)
  • Cloud Controls Matrix (CCM) Version 4.0 (in der jeweils gültigen Fassung)

Und zusätzlich:

  • Eine Dokumentation, aus der hervorgeht, welche C5-Anforderungen durch die bestehende Zertifizierung nicht abgedeckt sind.
  • Eine Dokumentation der technischen und organisatorischen Maßnahmen, die getroffen wurden, um die bestehenden Lücken zu schließen, inkl. Meilensteinplanung zur Schließung der Lücken innerhalb der nächsten 12 Monate.
  • Ein Nachweis, wie innerhalb von 18 Monaten ein C5-Typ1-Testat bzw. innerhalb von 24 Monaten ein C5-Typ2-Testat erreicht werden soll.

Die vollständige Umsetzung muss spätestens zum 01.07.2027 erfolgt sein!

Verfügt der Hersteller weder über ein C5-Typ2-Testat noch über gleichwertige Sicherheitsnachweise, darf die SaaS nicht mehr angeboten bzw. genutzt werden. Die Datenschutzbeauftragten von Gesundheitseinrichtungen sollten bei den Herstellern/Cloud-Dienstleistern, zu denen eine Geschäftsbeziehung besteht, das Vorliegen des C5-Typ2-Testat bzw. der gleichwertige Sicherheitsnachweise abfragen und dokumentieren.