Ich kann mich nicht erinnern, wann ich das letzte Mal mit ClickandBuy etwas bezahlt habe. Dies muss vielen anderen Kunden dieses Online-Bezahldienstes genauso gehen, denn schon im letzten Jahr hat sich die Deutsche Telekom – als Mutterkonzern – entschieden, das Unternehmen nicht weiter zu führen. Über die genauen Gründe ist nichts bekannt.

Kunden wie ich haben somit die Kündigung zum 30.04.2016 erhalten:

„Sehr geehrte Kundinnen und sehr geehrte Kunden von ClickandBuy,

wie wir Ihnen bereits im Januar mitgeteilt hatten, werden die Dienste des Internet-Bezahlsystems ClickandBuy in Kürze eingestellt.

Wir kündigen daher hiermit den mit Ihnen auf Grundlage der Allgemeinen Geschäftsbedingungen für ClickandBuy-Konten bestehenden Vertrag zum Ablauf des 30.04.2016. […]“

Bis dahin ganz unspektakulär. Aber, weiter unten muss der Kunde lesen:

„Für den Zeitraum nach Einstellung der ClickandBuy-Dienste, d.h. mit Wirksamwerden ab dem 01.05.2016, haben wir zudem unsere Datenschutzrichtlinien angepasst. Deren vollständigen Wortlaut können Sie hier einsehen. In den Datenschutzrichtlinien erläutern wir genauer, wie Ihre personenbezogenen Daten nach Beendigung der Geschäftsbeziehung möglicherweise weiterhin von uns verarbeitet werden.“

In der verlinkten Datenschutzrichtlinie muss ich dann feststellen, dass meine Daten in vier Fällen weitergeleitet werden können:

  1. „Anbieter, […]
  2. Erfüllungsgehilfen bzw. Auftragnehmer, […]
  3. staatliche und/oder Regulierungsbehörden und Einrichtungen, […]
  4. Dritte im Rahmen einer Umstrukturierung oder eines Verkaufs der Vermögenswerte von ClickandBuy.“

Ziffer 4 fällt ins Auge. Beliebige Dritte erhalten bei Umstrukturierung und Verkauf von ClickandBuy meine Daten?

Ob die Telekom Kundendaten in einem Asset Deal zu Geld machen will, ist derzeit unklar. Die Datenschutzerklärung weist darauf hin. Datenschutzrechtlich bewegt sich die Telekom auf schwierigem Gebiet. Ob und inwiefern Unternehmen ein berechtigtes Interesse an der Datenübertragung iSd. § 28 Abs. 1 Nr. 2 BDSG haben, ist umstritten. Es muss insofern genau im Einzelfall geprüft werden, welche Daten verkauft werden und wie der Käufer die Daten dann nutzen will.

Im letzten Sommer sorgte ein Bußgeldbescheid des Bayrischen Landesamtes für Datenschutzaufsicht für Aufregung. Nach Ansicht der bayrischen Behörden können grundsätzlich nur Listendaten (z.B. Name, Adresse, Geburtsjahr) Inhalt eines Deals sein. Bei Konto- und/oder Kreditkartendaten und der „Kaufhistorie“ wird es daher kritisch. Dafür bedarf es meiner Einwilligung oder zumindest eines Hinweises mit Widerspruchsrecht – so die Aufsichtsbehörde. Die E-Mail von ClickanBuy zur Kündigung des Vertrages enthält hierzu – bis auf den Verweis auf die Datenschutzerklärung – nichts. Widerrufs- oder Widerspruchsrechte sucht man ebenfalls vergebens. Der Handlungsspielraum für die Telekom in einem Asset Deal wurde dadurch erheblich kleiner.