Eine der derzeit aktuellsten datenschutzrechtlichen Fragestellungen betrifft die Zulässigkeit der Frage nach dem Corona-Impfstatus. Ein Blick auf die aktuelle Diskussion macht deutlich, dass nahezu ausnahmslos über die Abfrage des Impfstatus im Beschäftigungsverhältnis diskutiert wird.

Nahezu unberücksichtigt erscheint die Problematik im Bereich der Gesundheitsversorgung. Aufgrund der engen Nähe der Beschäftigten zu Patienten und Patientinnen erscheint die Abfrage und Dokumentation des Corona-Impfstatus der Patientinnen und Patienten durchaus angebracht.

Dürfen Patienten nach ihrem Impfstatus gefragt werden?

Im Gesundheitsbereich regelt § 23a Infektionsschutzgesetz (IfSG) die Verarbeitung personenbezogener Daten bezüglich des Impf- und Serostatus von Beschäftigten in den in § 23 Abs. 3 IfSG genannten Gesundheitseinrichtungen. Zum Schutz der Beschäftigten und Mitpatienten bzw. Mitpatientinnen wäre es sinnvoll, auch den (Corona)-Impfstatus der zu behandelnden Personen abzufragen. Für diese Konstellation findet sich jedoch im Infektionsschutzgesetz keine Regelung.

Rechtsgrundlagen einer Impfstatusabfrage

Eine Rechtsgrundlage zur Corona-Impfstatus-Erhebung findet sich lediglich in der Verordnung über die Erweiterung der Meldepflicht nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 des Infektionsschutzgesetzes auf Hospitalisierungen in Bezug auf die Coronavirus-Krankheit-2019 (§ 1 Abs. 2 lit. g). Diese Regelung bezieht sich jedoch ausschließlich auf den Fall, dass Patientinnen und Patienten in Bezug auf das Coronavirus im Krankenhaus behandelt werden.

Mangels weiterer spezialgesetzlicher Regelungen muss in allen anderen Fällen auf die allgemeinen Bestimmungen der DSGVO (Art. 9 Abs. 2) zurückgegriffen werden.

In Betracht kommt zunächst eine Verarbeitung aus Gründen des öffentlichen Interesses Bereich der öffentlichen Gesundheit wie dem Schutz vor schwerwiegenden grenzüberschreitenden Gesundheitsgefahren (Art. 9 Abs. 2 lit. i DSGVO).

Der Bundesbeauftragten für Datenschutz sah Anfang des Jahres in dieser Norm, unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, die Legitimation, dass Unternehmen dazu berechtigt seien, die Gesundheitsdaten ihrer Gäste zu verarbeiten, um festzustellen, ob diese infiziert sind (siehe hier). Im Hinblick auf das Beschäftigungsverhältnis und den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz äußerte er zuletzt, dass je nachdem, ob man in der Einrichtung 2G (geimpft oder genesen) oder 3G (getestet, geimpft, genesen) nutzt, der konkrete Status nicht abgefragt werden muss.

Was bedeutet das für Gesundheitseinrichtungen?

Überträgt man die Aussagen des Bundesbeauftragten auf Gesundheitseinrichtungen und ihre Patienten, genügt demnach in einer Gesundheitseinrichtung, die die 2G- Variante nutzt, die Abfrage „Sind Sie geimpft oder genesen?“. Wird die Anfrage verneint, kann das medizinische Personal die Behandlung unter erhöhten Schutzmaßnahmen durchführen.

Alternativ kann die Verarbeitung auch auf Art. 9 Abs. 2 lit. h DSGVO (die Verarbeitung ist für die Versorgung oder Behandlung im Gesundheitsbereich erforderlich) gestützt werden, wenn die Verarbeitung für die Versorgung oder Behandlung im Gesundheitsbereich erforderlich ist. Unter Verweis auf die Aufrechterhaltung der Gesundheitssysteme kann eine Abfrage grundsätzlich als zulässig erachtet werden. Allerdings muss auch hier wiederum der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz beachtet werden, infolgedessen hier die oben dargelegten Überlegungen in gleicher Weise greifen.

Sofern Patientinnen und Patienten die Beantwortung der Frage nach ihrem Impfstatus verweigern, sind diese so zu behandeln, als wenn sie eine negative Antwort gegeben hätten. Eine Verweigerung der medizinischen Behandlung kann und darf an dieser Stelle keine Option sein.

Fazit

Eine Corona-Impfstatusabfrage im Gesundheitswesen ist zulässig, wenn sich diese unter Berücksichtigung der Persönlichkeitsrechte der Patientinnen und Patienten auf eine  2G- oder 3G- Abfrage beschränkt.