Im Rahmen des Kampfes gegen die Ausbreitung des Coronavirus gab es in den vergangenen drei Jahren verschiedene gesetzliche Regelungen, die zum Teil umfangreiche Datenverarbeitungen, auch von Gesundheitsdaten, legitimierten.

Dokumentation des Impfstatus in Gesundheitseinrichtungen

Hierzu gehörte auch die Dokumentation des Impfstatus von Beschäftigten bestimmter Einrichtungen. Zu diesen Einrichtungen gehörten insbesondere die in § 23 Abs. 3 Infektionsschutzgesetz (IfSG) genannten, etwa

  • Krankenhäuser,
  • Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt,
  • Dialyseeinrichtungen, Tageskliniken und Entbindungseinrichtungen,
  • Arztpraxen, Zahnarztpraxen, psychotherapeutische Praxen sowie Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe.

Nach und nach wurden bzw. werden die entsprechenden Regelungen aufgehoben und es bleibt die Frage, wie mit den bereits erhobenen Daten zu verfahren ist.

Bezüglich der Verarbeitung des Impfstatus hatten wir bereits berichtet, dass durch die Aufhebung des § 20a IfSG eine elementare Rechtsgrundlage weggefallen ist (siehe Blog-Beitrag).

Eine andere Regelung, mit der man eine fortgeführte Dokumentation des Corona-Impfstatus unter Umständen legitimieren könnte, ist § 28b Abs. 1 Nr. 3 IfSG. Danach müssen Beschäftigte einer der oben exemplarisch aufgeführten Einrichtungen mindestens dreimal pro Kalenderwoche einen Coronatest vorlegen. Die Details hierzu werden durch die Coronavirus-Testverordnung (TestV) geregelt. Nach § 28b Abs. 8 IfSG ist die Bundesregierung ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die(se und weitere) Verpflichtungen ganz oder teilweise auszusetzen.

Änderung der Coronavirus-Testverordnung tritt am 01.03.2023 in Kraft

Von diesem Recht wurde mit Art. 3 Abs. 3 der Fünften Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Testverordnung Gebrauch gemacht. Darin ist geregelt, dass Art. 2 der Fünften Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Testverordnung am 01.03.2023 in Kraft tritt. In diesem ist unter Nr. 1 wiederum geregelt, dass die §§ 1 bis 6 sowie § 17 aufgehoben werden. Der hiervon miterfasste § 4 Coronavirus-Testverordnung regelt u. a. die Testpflicht in einer der oben genannten Einrichtung.

Durch die Aufhebung der Regelung entfällt somit die Testpflicht nach § 28b Abs. 1 Nr. 3 IfSG.

Ob die Regelung des § 28b Abs. 1 Nr. 3 IfSG i. V. m. § 4 Coronavirus-Testverordnung überhaupt geeignet war, den Corona-Impfstatus von Mitarbeitenden zu verarbeiten (hierzu müsste die Reduzierung der wöchentlichen Testpflicht von drei auf zwei Tests ein öffentliches Interesse im Bereich der öffentlichen Gesundheit im Sinne des Art. 9 Abs. 2 lit. i DSGVO darstellen), bleibt offen.

Damit besteht lediglich nach § 35 Abs. 6 IfSG für voll- und teilstationäre Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen oder vergleichbare Einrichtungen eine Dokumentationspflicht des Corona-Impfstatus. Hintergrund ist die monatliche Meldepflicht an das Robert Koch-Institut (RKI) zum Anteil der Personen, die gegen das Coronavirus geimpft sind, jeweils bezogen auf die Personen, die in der Einrichtung beschäftigt sind oder behandelt, betreut oder gepflegt werden oder untergebracht sind, in anonymisierter Form. Jedenfalls bis April 2023, da nach § 35 Abs. 6 S. 10 IfSG die zu übermittelnden Angaben letztmalig für den Monat April 2023 vom RKI erhoben werden.

Fazit

Der Anwendungsbereich für eine fortgesetzte Dokumentation des Corona-Impfstatus wird immer kleiner. Arbeitgeber außerhalb des Anwendungsbereiches des § 35 Abs. 6 IfSG sind gehalten, zu prüfen, ob entsprechende Datensätze noch vorhanden sind. Ist dies der Fall, ist eine zeitnahe Löschung vorzunehmen.