Zahlreiche Medien berichteten in der vergangenen Woche über ein Urteil aus Tschechien, in welchem eine Juristin zu drei Jahren Haft und Schmerzensgeld verurteilt wurde. Sie hatte ihrer Chefin – ohne dass diese zunächst davon ahnen konnte – über einen längeren Zeitraum hinweg Abführmittel verabreicht. Die Klägerin hatte im Mai 2013 begonnen, an massiven gesundheitliche Beschwerden wie Durchfall, Erbrechen, Schwindel und Müdigkeit, sowie Gliederschmerzen zu leiden. Nachdem ärztliche Untersuchungen keinen Aufschluss über die Ursache der Beschwerden ergaben entschied sie sich, eine verdeckte Kamera in ihrem Büro anzubringen. Auch wenn letztendlich diese Art der Überwachung zu der Täterin führte, so stellt sich ein weiteres Mal die Frage nach der Zulässigkeit einer verdeckten Videoüberwachung am Arbeitsplatz (wir berichteten).
Welche Anforderungen stellt das BDSG an die verdeckte Videoüberwachung im Beschäftigtenkontext?
Die Durchführung von verdeckten Videoüberwachungsmaßnahmen am Arbeitsplatz ist in Deutschland stets eine ultima ratio. § 32 Absatz 1 Satz 2 BDSG erlaubt die Videoüberwachung im Beschäftigungsverhältnis zur Aufklärung von Straftaten nur dann, wenn tatsächliche Anhaltspunkte den Verdacht begründen, dass der/die Beschäftigte im Beschäftigungsverhältnis eine Straftat begangen hat. Weiterhin muss die Videoüberwachung zur Aufdeckung erforderlich sein, das heißt im Grunde genommen das einzige, oder zumindest mildeste Mittel darstellen. Als weitere Rechtmäßigkeitsvoraussetzung gilt, dass das schutzwürdige Interesse des Gefilmten nicht überwiegen darf. Die ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts belegt, dass weniger in das Persönlichkeitsrecht eingreifende Mittel ergebnislos ausgeschöpft sein müssen bis die verdeckte Videoüberwachung ein legitimes Mittel darstellt. Dabei ist ebenfalls zu beachten, dass die Videoaufzeichnung sich auf einen bestimmten Kreis an Verdächtigen beschränken muss. Ferner hatte das LAG Düsseldorf in seinem Urteil aus dem Dezember 2015 klargestellt, dass Strafbarkeiten, die zufällig durch eine Videoüberwachung festgestellt werden und nicht von einem der ursprünglich Verdächtigten begangen werden, gerichtlich-unverwertbar sind. Somit stehen sich stets enge Zulässigkeits- bzw. Verwertbarkeitsvoraussetzungen und die legitimen Interessen an der Aufklärung einer Straftat, in einem Spannungsverhältnis gegenüber.
Wäre die im tschechischen Fall genutzte Methode nach dem BDSG zulässig?
Gemäß § 32 Absatz 1 Satz 2 BDSG sind konkrete Verdachtsmomente zu dokumentieren, um im Nachhinein zu beweisen, dass nicht ein „Schuss ins Leere“ abgefeuert wurde, sondern sich ein konkreter Verdacht bestätigt hat. Unklar scheint, inwiefern man annehmen konnte, dass eine Vergiftung nur im Büro der Chefin hätte stattfinden können. In Frage steht daher ob der nach § 32 Absatz 1 Satz 2 BDSG zwingend notwendige Verdacht sich tatsächlich auf ein etwaiges Vergiften innerhalb des Büros der Klägerin bezog. Zumindest denkbar erscheint, dass der Ort an dem die verdeckte Videoüberwachung stattfand, eher zufällig bestimmt wurde und der Kreis an verdächtigen Personen nicht im Vorhinein hinreichend klar bestimmt war. Auch wenn für einen Geschädigten die verdeckte Videoüberwachung ein durchaus effektives Mittel zur Tataufklärung darstellen kann, so sind die strengen gesetzlichen Anforderungen und das sich dahinter verbergende Persönlichkeitsrecht des Einzelnen, nicht weniger in die Waagschale zu werfen.