Am Montag sind wir in unserem Artikel der Frage nachgegangen, ob Partner von SGB II-Empfängern ihre Gehaltsabrechnung beim Jobcenter vorlegen müssen. Hintergrund des Artikels war ein Urteil des Sozialgerichts Gießen.

Hintergrund

Im Rahmen der SGB II-Verfahren müssen Hilfeempfänger ihre gesamten Einkommens- und Vermögensverhältnisse offenlegen und durch Belege, wie Kontoauszüge, Kundenfinanzstati, Gehaltsabrechnungen, Grundbuchauszüge usw. nachweisen. Diese Auskunfts- und Nachweispflicht wird häufig auch auf die Mitbewohner und Beziehungspartner der Hilfeempfänger ausgedehnt, selbst wenn sie selbst keine Leistungen vom Jobcenter erhalten.

Das Gericht hat entschieden, dass die Partner von Leistungsempfängern, die selbst nicht im Leistungsbezug stehen, gem. § 60 Abs. 4 SGB II nur wahrheitsgemäße Auskunft über ihr Einkommen erteilen, dies aber nicht nachweisen müssen.

Was kann das Jobcenter tun?

Als Möglichkeit für die Jobcenter, den Wahrheitsgehalt der gemachten Angaben zu überprüfen hatten wir aufgezeigt, dass die Jobcenter bei den Antragstellern durch einen automatisierten Datenabgleich die Anwartschaften bei der Rentenversicherung, die Steuerdaten beim Veranlagungsfinanzamt, frühere Förderungen und Leistungen bei anderen Sozialversicherungsträgern abrufen können. Da dies nach § 52 Abs. 1 S. 2 SGB II auch für Partner (einer Bedarfsgemeinschaft) gilt, können hohe Steuerlasten (im Vorjahr) als Indiz für ein entsprechend hohes Einkommen aktuell herangezogen werden, was eine begrenzte Plausibilitätsprüfung der Angaben der Partner ermöglicht.

Heute möchten wir einen weiteren Ausweg für das Jobcenter aufzeigen, wenn ein zur Auskunft verpflichteter Partner eines Leistungsempfängers

  1. sich beharrlich weigert Auskunft zu erteilen oder
  2. unvollständig Angaben macht oder
  3. das Jobcenter begründete Zweifel an der Richtigkeit der Angaben hat?

Das Jobcenter darf den Arbeitgeber des Leistungsempfängers oder seines Partners über die Beschäftigung und das Arbeitsentgelt zur Auskunft auffordern, wenn es zur Durchführung der Aufgaben des Jobcenters erforderlich ist. Das ist dann der Fall, wenn ein Antrag vorliegt und der Partner des Antragstellers keinerlei Auskunft zu seiner Beschäftigung erteilt. Das Jobcenter kann hier über den Antrag nicht entscheiden, weil es das Familieneinkommen nicht kennt und somit den Bedarf des Antragstellers nicht feststellen kann. Um über den Antrag zu entscheiden und dann möglicherweise Hilfen nach dem SGB-II gewähren zu können, muss die Auskunft, dann auch von Dritten eingeholt werden.

Das bedeutet, dass die Auskunft des Arbeitgebers überhaupt erforderlich sein muss. Dies ist dann aber nicht der Fall, wenn seitens des Arbeitnehmers bereits Auskunft erteilt wurde und keine vernünftigen Zweifel an dieser Auskunft bestehen. Hier ist zu beachten, dass das Jobcenter bei Zweifeln, die aber zu begründen sind, die Angaben des Arbeitnehmers überprüfen darf, wenn die Zweifel so erheblich sind, dass sie andernfalls zu einer Ablehnung der Leistungen führen würden,

Die vom Arbeitgeber erteilte Auskunft muss sich dann aber nur auf die Beantwortung der Frage, ob eine Beschäftigung vorliegt und in welcher Höhe Arbeitsentgelt gezahlt wird, beschränken. Die Angaben einer Gehaltsabrechnung, wie Kinderfreibeträge, Kranken- und Pflegeversicherung, Schwerbehinderung, Urlaubstage, etwaige Jahresbeträge gehören hierzu nicht, denn diese Angaben benötigt das Jobcenter nicht, um über den Antrag entscheiden zu können.

Dieser Auskunftsanspruch gibt dem Jobcenter ein mächtiges Instrument zur Seite, um Angaben über Beschäftigung und Gehalt zu erhalten und um Falschangaben zu überprüfen. Da die Jobcenter diese Möglichkeit zunehmend nutzen, sollten die Wahrheitspflichten bei Auskünften sehr genau beachtet werden.