Kurz vor der Sommerpause hat der Sächsische Datenschutzbeauftragte (LfD Sachsen) seinen Tätigkeitsbericht für das Jahr 2020 (TB 2020) veröffentlich. Wie nicht anders zu erwarten, spielt die Corona-Pandemie eine entscheidende Rolle. Aber auch abseits des Virus finden sich interessante Themen, die, wie das nachfolgende, zunehmend in den Fokus geraten und die Aufsichtsbehörden landauf, landab beschäftigen:
Weitergabe von Kontaktdaten ausscheidender Mietparteien aus Wohnraummietverträgen an potentielle Interessierte oder Makler (Ziffer 2.2.16 des TB 2020).
Die Kontaktdaten einer Mietpartei dürfen regelmäßig zur Durchführung des Mietverhältnisses erforderlich sein und daher auf Grundlage des Vertragsverhältnisses (Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. b DSGVO) verarbeitet werden. Hiervon gedeckt ist ebenfalls die Weitergabe der Daten an Handwerker, die insbesondere im Interesse des Mieters, Schäden auszubessern oder Mängel zu beseitigen, liegt.
Nicht für die Durchführung oder Beendigung des Vertragsverhältnisses erforderlich ist die Weitergabe der Kontaktdaten an Nachmietende, Interessierte oder Makler*Innen. Das Mietverhältnis endet auch ohne deren Beteiligung. Die scheidende Mietpartei muss sich nicht um Nachfolger*Innen kümmern.
Auch die Interessenabwägung (Art. Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f DSGVO) kommt dem Vermietenden nicht zu Hilfe. Es mag zwar ein berechtigtes Interesse an einer schnellen Neuvermietung und der Vermeidung von Leerstand bestehen. Dem steht aber das überwiegende Interesse der scheidenden Mietpartei entgegen, dass Dritte, mit denen sie selbst keinerlei Beziehung eingehen (wollen), ihre Kontaktdaten erhalten.
Einwilligung – the one and only
Als einzige Möglichkeit kommt eine Einwilligung (Art. Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. a DSGVO) der Noch-Mieter in Betracht. In dieser wird festgelegt, über welchen Kommunikationsweg sich Interessierte oder Makler*Innen melden dürfen.
Auch kann sich der Vermietende nicht mit einem Infoschreiben, in dem ein entsprechender Hinweis auf eine Datenweitergaben enthalten ist, berufen. Die erforderliche Einwilligung erfordert eine aktive Handlung, wie beispielsweise die Unterschrift unter einer entsprechenden Erklärung.
Fazit
Auch wenn es in der Regel keine böse Absicht ist: Ohne Einwilligung dürfen die Kontaktdaten nicht weitergegeben werden. Daher sollte entweder bei Abschluss des Mietvertrages oder spätestens mit Entgegennahme der Kündigung eine entsprechende Erklärung (zu Beweiszwecken zumindest in Textform) eingeholt werden.
Britta
29. Januar 2022 @ 14:03
Wo finde ich ob eine Behörde z.B. Sozialamt von mir als Vermieter Daten des Untermieters, der woanders seinen Wohnsitz hat, hier arbeitet und nicht gemeldet ist, verlangen darf.
Isabell L Hakmi
18. Januar 2022 @ 14:05
Hallo,
mein Vermieter will von allen Mietern wissen ob die Silikonfugen in Bad und WC noch ok sind. Nun hat er einen Handwerker angeschrieben und ihm alle Adressen mit Telefonnummer von den Mietern aufgelistet. Die Mieter wohnen alle in anderen Straßen und wir kennen uns untereinander nicht. Also ich weiß jetzt wo Mieter XY wohnt und kann ihn anrufen. Auch Mieter XY weiß jetzt wo ich wohne und wie ich telefonisch zu erreichen bin. Ist das rechtlich ?
Anonym
5. Januar 2022 @ 16:50
Darf der ehemalige Vermieter mit Dritten oder Behörden über meine neue Wohnanschrift reden oder mit wem ich wohne?
Wo kann ich einen Gesetzestext dazu finden?
Katrin
13. Juli 2021 @ 19:48
Darf mein Vermieter an Freunde Sachen weiter geben über unsere Probleme die wir bei unserem Mietverhältnis haben zum Beispiel mietschulden
Gulli
31. Mai 2022 @ 10:27
Ja klar! Das ist kein Problem
anonymous
7. Juli 2021 @ 14:26
Hmm,
zum Thema des „Genderns“: Auch ich finde, es dient nicht der besseren Verständlichkeit und wertet Texte in keinster Weise auf.
Zumal das Thema „Gendern“ interessant ist zu recherchieren, d.h. wann ging die Diskussion dazu los? Aus welchen Kreisen wurde das angestoßen? Welche Ziele verbergen sich ggf. noch dahinter – außer den Wieselworten Gleichheit, Gerechtigkeit, Fairness u.a. ….? Manches führt zu überraschenden Ergebnissen.
Beate
6. Juli 2021 @ 11:40
Hallo,
ich meinerseits finde das nicht tragisch, wenn Sie weiterhin die maskuline Form benutzen. Ich fühle mich dadurch in keinster Weise benachteiligt. Ich selbst bin Juristin und habe mich selbstverständlich angesprochen gefühlt, als man lediglich von „Juristen“ geredet hat.
Der Inhalt ist entscheidend!
Hans
28. Juni 2021 @ 14:28
Lehrstand? Echt jetzt?
Daniela Windelband
28. Juni 2021 @ 15:14
Hallo Hans,
danke für den Hinweis. Wir haben den Tippfehler korrigiert.
Mit freundlichen Grüßen
Ihre Blogredaktion
Monika
26. Juni 2021 @ 8:31
Warum benutzt ihr die neue Sprache (mietende, *innen) denn nicht auch in der Überschrift des Artikels? Wenn, dann richtig!
Daniela Windelband
28. Juni 2021 @ 15:16
Hallo Monika,
danke für den Kommentar. Auch wir müssen uns in dem Bereich des Genderns noch finden.
Mit freundlichen Grüßen
Ihre Blogredaktion