Kurz vor der Sommerpause hat der Sächsische Datenschutzbeauftragte (LfD Sachsen) seinen Tätigkeitsbericht für das Jahr 2020 (TB 2020) veröffentlich. Wie nicht anders zu erwarten, spielt die Corona-Pandemie eine entscheidende Rolle. Aber auch abseits des Virus finden sich interessante Themen, die, wie das nachfolgende, zunehmend in den Fokus geraten und die Aufsichtsbehörden landauf, landab beschäftigen:

Weitergabe von Kontaktdaten ausscheidender Mietparteien aus Wohnraummietverträgen an potentielle Interessierte oder Makler (Ziffer 2.2.16 des TB 2020).

Die Kontaktdaten einer Mietpartei dürfen regelmäßig zur Durchführung des Mietverhältnisses erforderlich sein und daher auf Grundlage des Vertragsverhältnisses (Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. b DSGVO) verarbeitet werden. Hiervon gedeckt ist ebenfalls die Weitergabe der Daten an Handwerker, die insbesondere im Interesse des Mieters, Schäden auszubessern oder Mängel zu beseitigen, liegt.

Nicht für die Durchführung oder Beendigung des Vertragsverhältnisses erforderlich ist die Weitergabe der Kontaktdaten an Nachmietende, Interessierte oder Makler*Innen. Das Mietverhältnis endet auch ohne deren Beteiligung. Die scheidende Mietpartei muss sich nicht um Nachfolger*Innen kümmern.

Auch die Interessenabwägung (Art. Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f DSGVO) kommt dem Vermietenden nicht zu Hilfe. Es mag zwar ein berechtigtes Interesse an einer schnellen Neuvermietung und der Vermeidung von Leerstand bestehen. Dem steht aber das überwiegende Interesse der scheidenden Mietpartei entgegen, dass Dritte, mit denen sie selbst keinerlei Beziehung eingehen (wollen), ihre Kontaktdaten erhalten.

Einwilligung – the one and only

Als einzige Möglichkeit kommt eine Einwilligung (Art. Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. a DSGVO) der Noch-Mieter in Betracht. In dieser wird festgelegt, über welchen Kommunikationsweg sich Interessierte oder Makler*Innen melden dürfen.

Auch kann sich der Vermietende nicht mit einem Infoschreiben, in dem ein entsprechender Hinweis auf eine Datenweitergaben enthalten ist, berufen. Die erforderliche Einwilligung erfordert eine aktive Handlung, wie beispielsweise die Unterschrift unter einer entsprechenden Erklärung.

Fazit

Auch wenn es in der Regel keine böse Absicht ist: Ohne Einwilligung dürfen die Kontaktdaten nicht weitergegeben werden. Daher sollte entweder bei Abschluss des Mietvertrages oder spätestens mit Entgegennahme der Kündigung eine entsprechende Erklärung (zu Beweiszwecken zumindest in Textform) eingeholt werden.