Die Sommerferien sind nun auch in den letzten Bundesländern zu Ende gegangen und der Alltag hat wieder Einzug an den Schulen gehalten. Für viele Schulen gehört es zum Jahresablauf fest dazu, dass einmal jährlich ein Fotograf in die Schule kommt, um Klassenfotos und auch Einzelaufnahmen der Schüler anzufertigen.
Was ist diesbezüglich zu beachten? Eines vorweg, wie (leider) sehr häufig gehen die Meinungen hierbei auseinander.
Rechtliche Rahmenbedingungen
Die Frage ist immer wieder, ob die Schule den Fotografen mit der Anfertigung der Klassen- und ggf. Einzelfotos beauftragt, oder, und das ist sicherlich der häufigere Fall, billigt sie lediglich die Erstellung der Fotos?
Warum ist das so wichtig?
Billigt die Schule lediglich die Aufnahmen entsteht zwischen ihr und dem Fotografen keine vertragsrechtliche Beziehung. Diese entsteht nur zwischen den Schülern/ den Eltern und dem Fotografen. Im Falle eines direkten Auftrags könnte (!) zwischen der Schule und dem Fotografen eine Auftragsverarbeitung entsteht, die einen Vertrag gem. Artikel 28 DSGVO erfordert.
So sieht z.B. das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz, ULD (die Datenschutzaufsichtsbehörde in Schleswig-Holstein), keinen Grund für die Annahme einer Auftragsverarbeitung. Selbst wenn die Schule dem Fotografen vorab Klassenlisten, Adressen etc. zukommen lässt, wird keine Auftragsverarbeitung angenommen. Diese Sicht erscheint logisch, da der Schwerpunkt der Datenverarbeitung auf Seiten des Fotografen nicht in der Verarbeitung der übermittelten Daten liegt, sondern in der Erstellung und Verarbeitung der Fotos und diese erstellt er eigenverantwortlich. Auch die selbständige Bildauswahl und die künstlerische Freiheit des Fotografen sprechen gegen eine Auftragsverarbeitung.
Allerdings bedarf die Übermittlung der Klassenlisten etc. an den Fotografen immer der vorherigen Einwilligung der Erziehungsberechtigten.
Zwei verschiedene Meinungen
Gänzlich anders sieht das der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz, die in Bayern zuständige Stelle für den öffentlichen Bereich. Hiernach ist eine Auftragsverarbeitung anzunehmen.
Die Schule sei in der genannten Konstellation der Verantwortliche und muss mit dem Fotografen einen Vertrag, der den Anforderungen des Art. 28 Abs. 3 DSGVO genügt, schriftlich abschließen. Darüber hinaus muss sich die Schule davon überzeugen, dass der gewählte Fotograf gewährleisten kann, dass die Verarbeitung der personenbezogenen Daten der Schüler nur im Einklang mit der DSGVO verarbeitet. Juristisch ausgedrückt klingt das dann so : „Der Verantwortliche arbeitet nur mit Auftragsverarbeitern, die hinreichend Garantien dafür bieten, dass geeignete technische und organisatorische Maßnahmen so durchgeführt werden, dass die Verarbeitung im Einklang mit den Anforderungen dieser Verordnung erfolgt und den Schutz der Rechte der betroffenen Person gewährleistet.“
Einwilligung als Rechtsgrundlage
Soweit zum umstrittenen Verhältnis zwischen Schule und Fotograf. Doch welche Schüler dürfen überhaupt fotografiert werden? Hier ist es ganz einfach und alle sind sich einig: Nur Schüler, die (bzw. deren Erziehungsberechtigte) eine datenschutzkonforme Einwilligung gegenüber der Schule für die Anfertigung der Fotos erteilt haben, dürfen abgelichtet werden.
Die Bedingungen an eine Einwilligung regelt Art. 7 DSGVO. Die wichtigsten Merkmale sind, dass die Einwilligung informiert und freiwillig erfolgen muss. Sprich, es muss klar sein zu welchem konkreten Zweck die Fotos gemacht werden, in welcher Form und wie lange die Fotos gespeichert werden, wer darauf Zugriff hat und an wen sie unter Umständen weitergegeben werden. Auch ein Hinweis darauf, dass die Einwilligung jederzeit widerrufen werden kann, darf nicht fehlen. Bevor sich hier nun Angst breit macht, was denn mit den Klassenfotos passiert, wenn jemand seine Einwilligung widerruft, sei klargestellt, dass kein Foto vernichtet oder einzelne Personen unkenntlich gemacht werden müssen. Der Widerruf berührt nicht die vor dem Widerruf erstellten Fotos, er wirkt nur für die Zukunft.
Die Mehrzahl der Schüler, die fotografiert werden, dürfte minderjährig sein, somit müssen die Erziehungsberechtigten die Einwilligung abgeben. Bei Jugendlichen ab 14, muss zusätzlich auch der Jugendliche selbst einwilligen. Alles, was hier in Bezug auf Schulen gesagt wurde, lässt sich auch auf Kindergärten etc. übertragen.
In diesem Sinne erfreuen Sie sich auch weiterhin den Klassenfotos ihrer Kinder.
DSGVO-Fotografie-Irrsinn live: Jetzt streiten sogar die Ämger – Fotofreiheit
8. Oktober 2018 @ 19:54
[…] Wer´s nicht glaubt, kann es bei den „Datenschutz-Notizen“ […]
Hubert Daubmeier
8. Oktober 2018 @ 14:30
Bei den Erziehungsberechtigten hat man noch das Thema, dass niemand weiß, ob das Kind einen oder zwei Erziehungsberechtigte hat und im Zweifel gerne mal zwei Unterschriften gefordert werden. Was dann in der Schule vielleicht ein Foto verhindert, im Sportverein aber die Kinder vom Sport ausschließt, nur weil sich die Alten nicht vertragen. Bislang mogeln wir uns da im Sportverein mit einer wachsweichen Formulierung „Unterschrift der Erziehungsberechtigten“ durch. Soll meinen, die Eltern sind in der Pflicht für eine oder beide Unterschriften zu sorgen. Ob das im Zweifel Bestand hat, muss sich erst noch zeigen.
Die Alternative aus der Krankenhauspraxis ist, dass für den Fall wo nur eine Unterschrift vorhanden ist, die eine unterzeichnende Person eine Erklärung abgeben muss (ohne besondere Nachweispflichten), dass sie allein sorgerechtsberechtigt ist. Womit die Verantwortung letztlich auch beim Erziehungsberechtigten bleibt. Rechtlich sicherer, aber deutlich unhandlicher.