Viele Ärzte versuchen sich nicht mehr als Einzelkämpfer, sondern schließen sich mit Berufskollegen zusammen und gründen eine Gemeinschaftspraxis.

Sowohl für Patienten als auch für die Ärzte resultieren hieraus eine Vielzahl an Vorteilen, beispielsweise die Vertretung bei urlaubs- oder krankheitsbedingter Abwesenheit.

Solange zwischen den Partnern „die Chemie stimmt“, ist auch datenschutzrechtlich alles in Ordnung. Was aber ist zu beachten, wenn das Verhältnis derart zerstritten ist, dass die Gemeinschaftspraxis aufgelöst wird? Konkret: Wie ist mit den Patientendaten und -akten umzugehen?

Grundsätzlich gilt der Behandlungsvertrag als zwischen dem Patienten und sämtlichen Ärzten der Gemeinschaftspraxis geschlossen. Daher sind die Patientendaten und –akten auf die einzelnen Ärzte (entsprechend nach dem hauptverantwortlich behandelnden Arzt) aufzuteilen.

Papierakten

Die Aufteilung ist bei Papierakten in den meisten Fällen unproblematisch. Die körperlichen Akten können dem jeweiligen Arzt ausgehändigt werden und dieser nimmt sie in seine neue Praxis mit.

Digitale Patientenakte

Bei digitalen Akten besteht die Gefahr, dass (vielleicht auch aus Bequemlichkeitsgründen) sämtliche Patientenakten für jeden Arzt in Gänze kopiert werden, sodass jeder Arzt alle Akten erhält (auch die Akten der Patienten, die er allenfalls im Vertretungsfall oder unter Umständen nie behandelt hat). Hierdurch wird das Risiko, dass Daten von (zukünftig) unbefugten Personen zur Kenntnis genommen werden können, erhöht.

Richtigerweise sind digitale Patientenakten (wie bei den Papierakten) so zu trennen, dass nur der weiterbehandelnde Arzt diese erhält. Sofern hierzu keine Absprache getroffen wurde oder wenn sich die Zuständigkeit nicht aus den Umständen der Behandlung ergibt, sind die Unterlagen bis zu abschließenden Klärung in der Praxis vorzuhalten, die in den alten Räumlichkeiten verbleibt. Damit geprüft werden kann, ob ein Patient bereits in der aufgelösten Gemeinschaftspraxis in Behandlung war, dürfen alle Ärzte für eine Übergangszeit von allen Patienten die Stammdaten und das praxisinterne Aktenzeichen vorhalten und in die neue Praxis mitnehmen.

Auch wenn bei der Gründung der Gemeinschaftspraxis an das Thema Auflösung nicht gedacht wird, sollte dieses in das Gründungskonzept mit einbezogen werden. Bei digitalen Patientenakten sollte daher von Anfang an mit einem Zugriffs- und Berechtigungskonzept gearbeitet und die Daten nach dem jeweiligen Arzt getrennt gespeichert werden. Damit die eingangs genannten Vorteile auch weiterhin bestehen, sind im Weiteren für die Dauer der Zusammenarbeit allumfassende Zugriffsrechte auf sämtliche Patientendaten einzuräumen. Endet die Zusammenarbeit, kann die Trennung der Daten durch den Entzug der jeweiligen Zugriffsrechte schnell und sauber realisiert werden.