Zur Prävention von sexuellem Missbrauch an Minderjährigen hat die Deutsche Bischofskonferenz für ihren Zuständigkeitsbereich eine entsprechende Rahmenordnung erlassen. Diese wird grundsätzlich durch eigene Präventionsordnungen der einzelnen (Erz-)Bistümer flankiert.

Nach der Rahmenordnung müssen Haupt- und nebenamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter entsprechend den gesetzlichen Regelungen ein erweitertes polizeiliches Führungszeugnis vorlegen. Eine dieser entsprechenden gesetzlichen (weltliche) Regelungen ist der § 30a BZRG (Bundeszentralregistergesetz), die eindeutig normiert, in welchen Fällen ein erweitertes Führungszeugnis erhoben werden darf. Denn dies ist nur in begrenzten Fällen zulässig.

Regelungen zum erweiterten Führungszeugnis

Grund hierfür ist, dass erweiterte Führungszeugnisse neben Eintragungen, die ein einfaches Führungszeugnis enthält, zusätzlich Informationen über Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung, Misshandlung von Schutzbefohlenen sowie Straftaten gegen die persönliche Freiheit (z.B. Entziehung Minderjähriger, Kinderhandel) beinhaltet. Diese Straftaten werden in jedem Fall (unabhängig von der verhängten Strafe bzw. Strafart) in das erweiterte Führungszeugnis aufgenommen. Aufgrund dieser umfassenden Dokumentation von Straftaten bedarf es eines besonders sensiblen Umgangs mit den entsprechenden Informationen.

Trotz der Beschränkungen des BZRGs verlangen viele Einrichtungen, um sicherzustellen, dass nur geeignete Mitarbeiter in den Dienst der Kirche treten, bei Dienstantritt die Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses von jedem Arbeitnehmer. Und das unabhängig von der Art seiner Tätigkeit – vom Priester bis zum IT-ler und der Sekretärin. Ist das so überhaupt zulässig?

Sonderstellung der Kirchen

Die Kirchen sind aufgrund des Art. 140 Grundgesetz und Art. 137 Weimarer Reichsverfassung nicht an das staatliche Recht gebunden und daher in der Lage, sich eine eigene Rechtsgrundlage (wie beispielsweise die Präventionsordnung) zu schaffen. Wichtig ist zum einen, dass diese entsprechend der gesetzlichen Grenzen ausgestaltet ist und zum anderen, dass die Vorgaben auch gelebt werden.

Natürlich können und sollten die kirchlichen Besonderheiten bei der Schaffung einer Rechtsgrundlage bzw. bei der Durchführung eines Prozesses beachtet werden. Diese dürfen aber nicht zur einzigen Rechtfertigung werden. Relevant ist in diesem Zusammenhang insbesondere der Grundsatz der Datenminimierung. Es dürfen nur so viele Daten verarbeitet werden, wie auch tatsächlich erforderlich sind („So viel wie nötig, so wenig wie möglich“). Kann also kein zwingender Grund angegeben werden, warum ein erweitertes Führungszeugnis von den Arbeitnehmern verlangt wird, sollte dieses auch nicht erhoben werden. Bspw. für den IT-ler, der in keinerlei Kontakt zu Minderjährigen steht, besteht kein Bedürfnis nach der Erhebung eines erweiterten Führungszeugnisses.

Fazit

Die katholischen Einrichtungen sollten hinterfragen, ob die bestehende Präventionsordnung entsprechend umgesetzt wird. Dies ist jedenfalls nicht der Fall, wenn von jedem Mitarbeiter ein erweitertes Führungszeugnis bei Dienstantritt verlangt wird.