Das Fahreignungsregister (FAER) – häufig als „Verkehrssünderkartei“ bezeichnet – enthält Informationen zu Verkehrsverstößen, Punkten in Flensburg und Entziehungen der Fahrerlaubnis. Diese Daten sind schützenswert, weil sie Auskunft über das Verhalten einzelner Fahrer*innen geben und Grundlage für Eingriffe in ihre Rechte sein können. Der Umgang mit dem Register ist deshalb eine Frage des Datenschutzes, nicht bloß der Verwaltung.

Warum der Zugriff nicht beliebig ist

Das FAER wird vom Kraftfahrt‑Bundesamt (KBA) geführt, aber der Zugriff durch Behörden ist streng geregelt. § 28 Abs. 2 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) erlaubt die Speicherung und Verarbeitung personenbezogener Daten nur, wenn dies erforderlich ist, z. B. für die Beurteilung der Fahreignung oder für die Ahndung wiederholter Verstöße.

Parallel dazu definiert § 47 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) allgemeine Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten: Sie dürfen nur für festgelegte, eindeutige und rechtmäßige Zwecke erhoben werden, müssen dem Verarbeitungszweck entsprechen und für dessen Erreichen erforderlich sein. Außerdem darf ihre Verarbeitung nicht außer Verhältnis zu diesem Zweck stehen. Diese Vorgaben konkretisieren die Grundsätze der Zweckbindung und der Datenminimierung.

Vorrang für den Grundsatz der Erforderlichkeit

Die Datenschutzaufsichten betonen, dass der Abruf von Punktedaten nur dann zulässig ist, wenn die Daten für eine konkrete Entscheidung benötigt werden. Das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz Schleswig‑Holstein (ULD) berichtet von Fällen, in denen im Rahmen eines Bußgeldverfahrens schon während der Anhörung der vermeintlichen Fahrer*innen eine Abfrage beim KBA erfolgt. Dies geschieht, obwohl zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht feststeht, ob die angehörte Person das Fahrzeug überhaupt geführt hat.

Solche „Abfragen auf Verdacht“ verstoßen gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz: Ohne hinreichenden Tatverdacht sind sie überflüssig und könnten Unbeteiligte treffen. Die LDI NRW – die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein‑Westfalen – weist deshalb darauf hin, dass Auskünfte aus dem FAER erst nach Abschluss der Ermittlungen eingeholt werden dürfen, wenn also die Fahrereigenschaft der betroffenen Person feststeht. Ein landesweit gültiger Erlass verpflichtet die Behörden in NRW, sich daran zu halten.

Datenschutzrechtliche Prinzipien und behördliche Praxis

Die gesetzlichen Vorgaben verlangen nicht nur, dass der Zugriff erforderlich sein muss, sondern auch, dass er zweckgebunden ist und verhältnismäßig erfolgt. Das bedeutet konkret:

  • Datenminimierung: Es dürfen nur die Daten abgerufen werden, die zur Entscheidung wirklich nötig sind. Eine Art „Punkte‑Vorratsabfrage“ widerspricht diesem Prinzip.
  • Transparenz: Betroffene haben Anspruch darauf, zu erfahren, wer ihre Daten abgerufen hat und zu welchem Zweck. Unberechtigte Abfragen können eine Datenschutzverletzung darstellen.
  • Kontrolle und Schulung: Behörden sollten ihre Verfahren prüfen und sicherstellen, dass Softwarelösungen nicht automatisch eine Abfrage beim KBA auslösen, bevor der Sachverhalt aufgeklärt ist. Mitarbeitende müssen für die Bedeutung der Datenschutzgrundsätze sensibilisiert werden.

Rechte der Betroffenen

Während für Behörden hohe Hürden gelten, haben Bürger*innen selbst das Recht, ihre Daten im FAER einzusehen. Das KBA bietet dafür eine gebührenfreie Online‑Registerauskunft an, bei der sich die Betroffenen per Online‑Ausweis identifizieren und das Ergebnis als PDF herunterladen können. Alternativ kann die Auskunft schriftlich oder persönlich beantragt werden. Das KBA stellt klar, dass es lediglich die gespeicherten Entscheidungen verwaltet und keine Punkte vergibt.

Fazit: Datenschutz ist mehr als Formalität

Das Fahreignungsregister erfüllt einen wichtigen Zweck für die Verkehrssicherheit, doch sein Betrieb ist untrennbar mit dem Datenschutzrecht verbunden. Die gesetzlichen Regeln in StVG und BDSG stellen sicher, dass sensible Daten nur bei konkreter Erforderlichkeit genutzt werden. Behörden, die ohne hinreichenden Tatverdacht auf das Register zugreifen, verletzen diese Grundsätze und riskieren Datenschutzverstöße.

Für Betroffene bedeutet das: Sie dürfen erwarten, dass ihr Punktekonto nicht „auf Verdacht“ abgerufen wird. Gleichzeitig haben sie das Recht, ihre gespeicherten Daten jederzeit kostenlos einzusehen. Datenschutz im Straßenverkehr ist damit kein bloßer Formalismus, sondern schützt Bürger*innen vor ungerechtfertigten Eingriffen in ihre informationelle Selbstbestimmung.