Das Leben hält immer wieder Kuriositäten bereit. Vor dem Hagener Arbeitsgericht hat eine Arbeitnehmerin darauf geklagt (Az. 1 Ca 2432/14), dass ihr Geburtsort Hagen (Westfalen) aus einem Zwischen-Arbeitszeugnis gestrichen wird. Ihrer Meinung nach hat Hagen einen negativen Ruf und sie somit bei Bewerbungen schlechter Chancen als Bewerber die z.B. in München oder Hamburg geboren wurden. Wie der Streit ausgeht ist noch unklar. Bei dem Gütetermin riet die vorsitzende Richterin der Klägerin allerdings, ihre Klage zurückzuziehen.

Wir nehmen diesen Fall zum Anlass Ihnen darzulegen, welche Angaben ein Arbeitszeugnis enthalten muss, welche erlaubt sind und was eben nicht dort hinein gehört.

Rechtsgrundlage

Die Erstellung eines Arbeitszeugnisses für Arbeitnehmer regelt § 630 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) in Verbindung mit § 109 Gewerbeordnung (GewO). Das BGB formuliert die Pflicht zur Zeugniserstellung.

„Bei der Beendigung eines dauernden Dienstverhältnisses kann der Verpflichtete […]ein schriftliches Zeugnis über das Dienstverhältnis und dessen Dauer fordern. Das Zeugnis ist auf Verlangen auf die Leistungen und die Führung im Dienst zu erstrecken. […]Wenn der Verpflichtete ein Arbeitnehmer ist, findet § 109 der Gewerbeordnung Anwendung.“

Die Inhalte werden in § 109 GewO geregelt:

„(1) Der Arbeitnehmer hat bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis. Das Zeugnis muss mindestens Angaben zu Art und Dauer der Tätigkeit (einfaches Zeugnis) enthalten. Der Arbeitnehmer kann verlangen, dass sich die Angaben darüber hinaus auf Leistung und Verhalten im Arbeitsverhältnis (qualifiziertes Zeugnis) erstrecken.

(2) Das Zeugnis […]darf keine Merkmale oder Formulierungen enthalten, die den Zweck haben, eine andere als aus der äußeren Form oder aus dem Wortlaut ersichtliche Aussage über den Arbeitnehmer zu treffen.“

Was muss rein?

Um das Zeugnis eindeutig zuordenbar zu machen, gehören folgende Angaben unstrittig in ein Arbeitszeugnis:

  • Vorname
  • Familienname
  • Geburtsdatum
  • akademische und öffentlich-rechtliche Titel
  • der Beginn und ggf. auch das Ende des Beschäftigungsverhältnisses

Da der Geburtsort nicht zu den erforderlichen Angaben nach § 109 Abs. 1 Satz 2 und 3 gehört, muss dieser auch nicht angeben. Es ist allerdings auch nicht verboten. Im Zweifelsfall fragen sie ihren Angestellten, ob der diese Angabe wünscht, oder eben nicht.

Was soll nicht rein?

Was sie nicht mit in ein Arbeitszeugnis aufnehmen sollten sind Angaben wie

  • Vorkommnisse aus dem Privatleben („Der Mitarbeiter fährt gerne in die Berge.“)
  • Betriebsratstätigkeit, sofern der Mitarbeiter dies nicht explizit wünscht, Gewerkschafts- oder Parteizugehörigkeit
  • Schwangerschaften, Mutterschutz- und Elternzeiten
  • Angaben zu einen Schwerbehinderung
  • Vorstrafen und Straftaten, die keinen Bezug zur konkreten Beschäftigung haben (z.B.: Verletzung der Unterhaltspflicht)