Das Verwaltungsgericht Ansbach hat im jüngst veröffentlichten Urteil zur datenschutzrechtlichen Beurteilung sog. Dashcams zwar einige datenschutzrechtliche Pflöcke eingeschlagen, lässt aber u.E. zentrale Fragen unbeantwortet.

Kurz zum Sachverhalt: Das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht hatte einem Autofahrer untersagt, eine Dashcam zur Aufzeichnung von Verkehrsverstößen anderer Verkehrsteilnehmer einzusetzen. Dieser betrieb die Dashcam – wie mittlerweile wohl unzähige andere Autofahrer – um sich bei Unfällen gegen mögliche Unfallgegner abzusichern. Dashcams funktionieren in der Regel so, dass sie, je nach Größe des internen oder externen Speichers, eine bestimmte Zeitdauer (z.B. 1 Minute, 90 Sekunden) das Geschehen vor dem Auto aufzeichnen und danach automatisch wieder überschreiben, wenn der Autofahrer selbst die Aufnahme nicht explizit dauerhaft speichert.

Das Gericht urteilte nun (leider sind die Urteilsgründe noch nicht veröffentlicht), dass die Nutzung von Dashcams einer Vorratsdatenspeicherung gleichkomme und daher datenschutzrechtlich nicht zulässig sei. Das Datenschutz-Interesse der Verkehrsteilnehmer (also das Interesse, nicht beobachtet/ aufgezeichnet zu werden) sei höher zu bewerten als das Interesse des Aufzeichnenden an einem Videobeweis im Falle eines Unfalls.

Bei der rechtlichen Einschätzung des Urteils spielt eine erhebliche Rolle, dass es sich hier um die Entscheidung eines Verwaltungsgerichts handelt: Die Klage war gegen eine Untersagungsverfügung einer Aufsichtsbehörde erhoben worden – und nur in diesem Kontext konnte das Gericht urteilen. Denn vorliegend muss deutlich unterschieden werden zwischen der Frage, ob das (heimliche) Aufzeichnen anderer Autofahrer als Datenverarbeitung zulässig ist und der Frage, ob eine solche Aufnahme im Falle eines Urteils später z.B. im Rahmen eines zivilrechtlichen Schadensersatzprozesses als Beweismittel verwendet werden kann. Denn in Deutschland gilt, anders, als es viele aufgrund zahlreicher Beispiele in US-Fernsehserien vermuten, nicht der Grundsatz, dass ein Beweismittel im Prozess nicht verwendet werden kann, wenn es rechtswidrig erlangt oder erstellt wurde.

Stattdessen gilt noch immer die freie Beweiswürdigung durch das zuständige Gericht – und das kann, z.B. im Rahmen der Schuldermittlung bei schweren Verkehrsunfällen, sehr wohl eine solche Videoaufnahme als sog. Freibeweismittel (§ 286 ZPO) würdigen und in die Entscheidung einbeziehen. Denn in diesem Fall wird eine individuelle Interessenabwägung getroffen, nicht eine generelle, wie sie nun das VG Ansbach treffen musste.