Der Einsatz von sogenannten „Dashcams“, also Videokameras, die in privaten PKWs installiert werden und das Verkehrsgeschehen aufzeichnen, geriet im vergangenen Jahr immer wieder in den Fokus der Datenschutz-Aufsichtsbehörden und war Gegenstand gerichtlicher Verfahren (wir berichteten). Neben der Frage nach der datenschutzrechtlichen Zulässigkeit solcher Videoaufnahmen (die Aufsichtsbehörden haben den Einsatz von Dashcams als unzulässig eingestuft) ist dabei deren Verwertbarkeit vor Gericht interessant: Es stellt sich dabei die Frage, ob die Dashcam-Aufnahmen in gerichtlichen Verfahren, beispielsweise zivilrechtlichen Verkehrsunfallprozessen, als Beweismittel verwertbar sind, obwohl die Erstellung der Aufnahmen selbst datenschutzrechtlich unzulässig war und das Beweismittel somit rechtswidrig erlangt wurde (wir berichteten). Über die Verwertbarkeit der Aufnahmen ist nach deutschem Recht aufgrund einer umfassenden Interessen- und Güterabwägung zu entscheiden. In einem Urteil zu einem Verkehrsunfallprozess vom 17.02.2015 (Az. I 3 S 19/14) hat das Landgericht Heilbronn nun entschieden, dass Videoaufnahmen einer Dashcam, die das gesamte Verkehrsgeschehen aufzeichnet, nicht als Beweismittel verwertbar sind. In den Entscheidungsgründen wird festgestellt, dass das Interesse der Kläger an der Beweissicherung beim Einsatz von permanent und anlasslos aufzeichnenden Dashcams nicht schutzbedürftig ist und somit nicht die Interessen der von der Aufzeichnung Betroffenen überwiegt:

Im vorliegenden Fall können die einzelfallbezogenen Umstände kein überwiegendes Interesse der Klägerin an der Beweissicherung begründen. (…) Wollte man dies anders sehen und der bloßen Möglichkeit, dass eine Beweisführung erforderlich werden könnte, den Vorrang vor dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung einräumen, würde dies bedeuten, dass innerhalb kürzester Zeit jeder Bürger Kameras ohne jeden Anlass nicht nur in seinem Pkw, sondern auch an seiner Kleidung befestigen würde, um damit zur Dokumentation und als Beweismittel zur Durchsetzung von möglichen Schadensersatzansprüchen jedermann permanent zu filmen und zu überwachen.“

Nach dem Urteil des LG Heilbronn kann damit nur erneut vom Einsatz von Dashcams abgeraten werden: Ihr Einsatz verstößt gegen geltendes Datenschutzrecht und hohe Bußgelder drohen. Ferner ist es – zumindest wenn die Dashcam permanent und nicht nur anlassbezogen aufzeichnet – sehr wahrscheinlich, dass Videoaufnahmen im Streitfall vor Gericht nicht als Beweismittel akzeptiert würden.