Immer mehr Menschen installieren sogenannte Dashcams in ihrem Auto. Zumindest im osteuropäischen Raum sind die kleinen Kameras mit Blick auf den vorderen Straßenverkehr nicht mehr wegzudenken und werden insbesondere auch für die Dokumentation von Unfällen genutzt.

Auch in Deutschland werden derartige Kamerasysteme immer beliebter. Mittlerweile fördern einige Versicherungen sogar den Einsatz von Dashcams im Auto und bieten den Fahrern vergünstige Versicherungstarife an, wenn im Gegenzug die kleine Kamera im Cockpit angebracht wird und so die Aufklärung eines Unfallhergangs erleichtert werden kann.

Diesem Trend stehen nicht nur zahlreiche Gerichtsentscheidungen hierzulande, sondern auch Orientierungshilfen und Empfehlungen der Datenschutz-Aufsichtsbehörden entgegen. Hier ist durchweg eine eher kritische Haltung der Datenschützer gegenüber solchen Überwachungsmethoden zu erkennen. Immerhin werden mit den Kameras auch unbeteiligte Personen, deren Fahrzeuge (mit Kennzeichen) und auch Radfahrer oder Fußgänger im Straßenverkehr gefilmt – und zumeist erfolgt dies ohne Kenntnis hiervon. Oftmals zeichnen die kleinen Kameras durchgängig das bewegte Bild auf. Und Hinweisschilder auf die Videoüberwachung fehlen in der Regel. Betroffenenrechte können mangels Kenntnis und Kontaktdaten nahezu nie geltend gemacht werden.

Anforderungen nach der Rechtsprechung

Vor dem Hintergrund der wegweisenden BGH Entscheidung aus dem vergangenen Jahr (Urteil vom 15. Mai 2018, Az.: VI ZR 233/17), wonach eine „permanente und anlasslose Aufzeichnung des Verkehrsgeschehens“ durch die Dashcam grundsätzlich nicht mit dem Datenschutzrecht vereinbar sei und daher als Beweis in einem Verfahren nur in Ausnahmen eines Einzelfalls nach einer vorgenommenen Güterabwägung zuzulassen wäre, wird das Medium Dashcam von Datenschützern weitestgehend für rechtswidrig gehalten.

Bei Privatpersonen kommt das jedoch nur selten an. Mittlerweile deuten einige Experten das BGH-Urteil so, dass neue technische Konzepte der Dashcams eine datenschutzkonforme Umsetzung in Aussicht stellen. Neben einem „blackbox“-Verfahren, bei dem auf die Daten nicht ohne Weiteres zugegriffen werden kann, sind weitere technische Feinheiten zu prüfen. Um eine anlasslose Daueraufzeichnung zu verhindern, sollte das System nur immer einen kurzen Zeitraum aufzeichnen und anschließend wieder überschreiben. So sind nie mehr als ein paar Sekunden des Videofilms auf dem Speicher auslesbar. Zu denken wäre auch an Sensoren, die eine (ununterbrochene) Aufnahme erst bei bestimmten Signalen/Ereignissen wie einer ruckartigen Vollbremsung oder einem Aufprall auslösen.

Solche Einstellungen sind bei aktuellen Dashcam-Systemen der höheren Preisklasse schon vorgesehen. Datenschutzkonforme Lösungen sind sicherlich zu konstruieren, aber an hohe Hürden geknüpft.

Außerdem steht weiterhin die Empfehlung der Aufsichtsbehörden im Raum, von diesen Kameras im öffentlichen Straßenverkehr keinen Gebrauch zu machen. Mit dem Positionspapier der DSK vom 28.01.2019 machten die Aufsichtsbehörden deutlich:

„Folglich können die Aufsichtsbehörden – unabhängig von der Verwertbarkeit im Zivilprozess – Verbote aussprechen und empfindliche Bußgelder verhängen. Diese Bußgelder können den finanziellen Vorteil, der in einem Zivilprozess erstritten wird, unter Umständen wieder aufheben.“

Ob und inwiefern es zu dieser fast schon im Voraus angekündigten „Bestrafung“ im Einzelfall kommt und ob diese überhaupt den verfassungsrechtlichen Grundsätzen entspricht, wird die Zeit zeigen. In den vergangenen Wochen sind hierzulande beachtlich hohe Bußgelder verhängt worden.

Ungeachtet dessen werden Jahr für Jahr immer mehr Dashcams angeschafft und können theoretisch in Rechtstreitigkeiten ausgewertet werden. Auch zum Weihnachtsgeschäft werben Elektrofachmärkte mit derartigen Kameras für das Auto. Die Versicherungsbranche forciert diesen Zuwachs durch spezielle Tarife und Vergünstigungen bei Einsatz der Systeme im eigenen Auto, ohne jedoch den Kunden auf die Folgen hinzuweisen.

Der Datenschutz bleibt hier auf der Strecke, wenn Fahrer und Unfallbeteiligte über Schadensersatz und Unfallkosten streiten oder sich strafrechtlichen Konsequenzen (bis hin zu langen Gefängnisstrafen) ausgesetzt sehen. Aufsichtsbehördliche Sanktionen können jedoch jederzeit verhängt werden, sobald es zu einer Prüfung und Beanstandung kommt.