Sogenannte Dashcams, Kameras, die auf dem Armaturenbrett oder an der Windschutzscheibe von Fahrzeugen befestigt sind und die während der Fahrt fortwährend aufzeichnen, werden immer beliebter. Doch ist der Betrieb solcher Kameras rechtmäßig?

Inzwischen hat das Verwaltungsgericht Ansbach sein Urteil zu Dashcam-Aufnahmen (wir berichteten) veröffentlicht. Neben der Feststellung, dass die Untersagung des Bayerischen Landesamtes für Datenschutzaufsicht formell nicht in Ordnung war, macht das Gericht auch einige inhaltliche Aussagen zur Verwendung von Dashcams.

Bekannt geworden sind diese Dashcams vor allem, als in Kasachstan ein Meteorit niedergegangen war und viele Autofahrer diesen Vorgang mit ihrer Dashcam aufzeichneten.

So stuft das Gericht die Verwendung von sogenannten Dashcams durch Privatpersonen als unzulässig ein.

Zwar billigte das Gericht dem Autofahrer ein berechtigtes Interesse zu, Aufzeichnungen durchzuführen, um im Falle eines Unfalls, diese zu Beweiszwecken in einem Verfahren zu nutzen. Allerdings stieß sich das Gericht daran, dass der Fahrer zum einen allein darüber entscheidet, wie er mit solchen Aufzeichnungen verfährt und auch wie lange er diese speichert. Denn dem berechtigten Interesse des Autofahrers stehen die Interessen der gefilmten Personen gegenüber. So wertete das Gericht aufgrund der großflächigen Beobachtung von öffentlichen Straßen und der dadurch vielen Betroffenen die Aufzeichnungen als schwerwiegenden Eingriff in die Persönlichkeitsrechte. Dies sieht das Gericht als umso gravierender an, wenn die Betroffenen keine Anhaltspunkte für eine Beobachtung liefern.

Daher ist Autofahrern von dem Einsatz dieser Dashcams abzuraten, da auch in Frage steht, ob diese so gewonnenen Beweismittel bei einem Unfall überhaupt in einem Zivilverfahren verwertet werden können.