Vergangene Woche hat das Bundesarbeitsgericht erneut betont, dass die verdeckte Videoüberwachung im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses nur unter strengen datenschutzrechtlichen Voraussetzungen verwertbar ist. Im zu entscheidenden Fall hatte eine Beschäftigte als stellvertretende Filialleiterin Zigarettenpackungen aus dem Warenbestand des sie beschäftigenden Einzelhandelsunternehmens entwendet. Dies konnte ihr nur deshalb nachgewiesen werden, weil die beklagte Arbeitgeberin in den Verkaufsräumen […]