Öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften haben das Recht, ihre Angelegenheiten selbstständig innerhalb der Schranken der für alle geltenden Gesetze zu ordnen und zu verwalten. Eine dieser Schranken ist das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, welches dem Selbstverwaltungsrecht Grenzen setzt. Infolge dessen müssen die öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften, auch den Datenschutz in ihrem Zuständigkeitsbereich selbst regeln. In der Evangelischen Kirche erfolgte dies […]