Die Gewinnung neuer Kunden ist für den wirtschaftlichen Erfolg eines Unternehmens von enormer Bedeutung. Je nachdem, welche Produkte angeboten werden, rücken zunehmend Minderjährige in den Fokus der Marketingabteilungen. Gerade für Krankenkassen sind Jugendliche ab 15 Jahre eine besonders relevante Zielgruppe, da diese Altersgruppe ihre Krankenkasse erstmalig selbst auswählen darf. Eine langjährige Mitgliedschaft ist oft gewährleistet.
In einem durch das OLG Hamm zu entscheidenden Fall (Az. I-4 U 85/12) bot eine Krankenkasse Gewinnspiele für Minderjährige an. Dabei sollten die minderjährigen Teilnehmer auf vorgefertigten Karten ihren Namen, ihre Anschrift, ihr Geburtsdatum und sonstige Kontaktdaten angeben. Ferner war eine Unterschrift des Teilnehmers vorgesehen. Lediglich bei unter 15jährigen sollten die gesetzlichen Vertreter des Teilnehmers unterschreiben. Mit einer ebenfalls auf der Karte abgedruckten Erklärung sollten die Teilnehmer in eine Speicherung und Nutzung der abgefragten Daten für den Zweck einwilligen, über Leistungen der Krankenkasse informiert und beraten zu werden.

Diese Vorgehensweise sah das OLG Hamm als unzulässig an. Der Anreiz, bei dem Gewinnspiel etwas zu gewinnen, sei so groß, dass der teilnehmende Jugendliche nicht konsequent darüber nachdenkt, welche Folgen die Preisgabe seiner Daten nach sich zieht. Zudem müsse der Jugendliche durch die Art der Durchführung des Gewinnspiels (auf einer Messe) eine kurzfristige Entscheidung über die Daten-Preisgabe treffen, die mit der Situation der Wahl einer Krankenkasse nicht zu vergleichen ist. Daher sei auch bei Jugendlichen über 15 Jahren der Zustimmung der Erziehungsberechtigen erforderlich.

Rechtliche Bewertung

Die Entscheidung des OLG Hamm ist zu begrüßen. Eine Datenerhebung auf Einwilligungsbasis setzt immer voraus, dass der Betroffene erkennt, welche Folgen seine Erklärung hat. Dabei ist einerseits auf den Inhalt der Erklärung und andererseits auf die näheren Umstände ihrer Abgabe abzustellen. Stellt sich die Situation so dar, dass bei dem Betroffenen von einer freien Entscheidung nicht mehr ausgegangen werden kann, weil dieser zu einer Entscheidung gedrängt wird, bedarf es zu dessen Schutz eines Mitwirkens seiner Erziehungsberechtigten.