Gesetzlich versicherte Arbeitnehmer, die länger als sechs Wochen erkrankt sind, erhalten von ihrer Krankenkasse Krankengeldzahlungen. Verschiedenen Kassen sollen darüber hinaus aber auch Selbstauskunftsbögen versenden, mit denen umfangreiche Informationen aus dem familiären und beruflichen Umfeld des Erkrankten erhoben werden. Die Fragen sollen dabei teilweise sogar die Dosierungen von verschriebenen Medikamenten oder die persönliche Urlaubsplanung betreffen.

Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz Peter Schaar sieht in diesem Vorgehen eine bewusste Aushebelung bestehender Datenschutzmechanismen. Ihm liegen diesbezüglich verschiedene Beschwerden vor. Zum Teil sollen die Krankenkassen mit der Einstellung der Zahlung des Krankengeldes gedroht haben, wenn der Fragebogen nicht ausgefüllt zurückgeschickt wird. Seine Behörde prüft die Beschwerden.

Rechtliche Einschätzung

Der im Datenschutzrecht geltende Grundsatz des Datenverarbeitungsverbotes mit Erlaubnisvorbehalt besagt, dass eine Datenverarbeitung grundsätzlich unzulässig ist. Ausnahmen bestehen nur, wenn eine gesetzliche Regelung (z.B.: Gesetz, Rechtsverordnung) die Verarbeitung explizit erlaubt oder der Betroffene in die Verarbeitung seiner Daten freiwillig eingewilligt hat.

Regelungen zur Verarbeitung von Mitgliedsdaten durch Krankenkassen finden sich insbesondere im Sozialgesetzbuch 5 (SGB 5). Im Wesentlichen beschränkt sich die Befugnis zur Datenerhebung auf die Fälle der Prüfung der bestehenden Leistungspflicht und der Erbringung von Leistungen an Versicherte. Anhand dieses Maßstabes ist zu prüfen, ob die Informationen des Selbstauskunftsbogens von den Krankenkassen benötigt werden.

Ist dies nicht der Fall und kommen andere Erlaubnisnormen nicht in Betracht, kann die Datenerhebung nur aufgrund einer Einwilligung des Versicherten rechtmäßig sein. Dazu müsste dieser aber wissen, dass es sich um eine freiwillige Auskunft handelt und eine Verweigerung keine Sanktionen nach sich zieht. Die Ankündigung der Kürzung des Krankengeldes bei Auskunftsverweigerung würde der Annahme von Freiwilligkeit aber entgegenstehen. In diesem Fall wären die Selbstauskunftsbögen unzulässig.