Planmäßig werden in Betrieben mit einem Betriebsrat alle vier Jahre Betriebsratswahlen durchgeführt. Einzelheiten zum Ablauf dieser Betriebsratswahlen sind unter anderem im Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) sowie in der „Ersten Verordnung zur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes“ (kurz „Wahlordnung“) geregelt, die das Bundesministerium für Arbeit und Soziales erlässt.

In unserer Praxis als externe Datenschutzbeauftragte für eine Vielzahl von Unternehmen erreicht uns immer wieder die Frage, ob ein Unternehmen seinem Betriebsrat im Zusammenhang mit einer anstehenden Betriebsratswahl Personaldaten übermitteln darf und/oder muss. Grundsätzlich gilt hier zunächst, dass auch einem Betriebsrat nicht ohne Weiteres personenbezogene Daten der Beschäftigten des jeweiligen Unternehmens übermittelt werden dürfen. Wie jede andere Übermittlung personenbezogener Daten auch, ist eine solche Übermittlung an den Betriebsrat nur zulässig, wenn es eine Rechtsgrundlage für die Übermittlung gibt.

Die Übermittlung von Personaldaten an den Betriebsrat im Zusammenhang mit einer Betriebsratswahl ist in § 2 der Wahlordnung geregelt. Dort wird normiert, welche Daten der Wahlvorstand der Betriebsratswahl erhalten darf und muss und wie die sog. Wählerliste veröffentlicht werden darf und muss.

  • 2 Abs. 1 der Wahlordnung lautet: „Der Wahlvorstand hat für jede Betriebsratswahl eine Liste der Wahlberechtigten (Wählerliste), getrennt nach den Geschlechtern, aufzustellen. Die Wahlberechtigten sollen mit Familienname, Vorname und Geburtsdatum in alphabetischer Reihenfolge aufgeführt werden.“
  • 2 Abs. 2 der Wahlordnung lautet: „Der Arbeitgeber hat dem Wahlvorstand alle für die Anfertigung der Wählerliste erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Er hat den Wahlvorstand insbesondere bei Feststellung der in § 5 Abs. 3 des Gesetzes genannten Personen zu unterstützen.“

Dem Wahlvorstand dürfen und müssen also Familienname, Vorname und Geburtsdatum sowie das Geschlecht der Beschäftigten mitgeteilt werden. Außerdem müssen Leiharbeitnehmer, die das Unternehmen geliehen hat, gekennzeichnet werden. Diese Leiharbeitnehmer sind nämlich bei der Wahl nicht wählbar. Die Übermittlung einer Liste der aus Sicht des Arbeitgebers wahlberechtigten Personen genügt dabei entgegen des Wortlauts der Wahlordnung nicht, da der Wahlvorstand die Voraussetzungen des Wahlrechts eigenständig zu prüfen hat. Benötigt der Wahlvorstand für die Erstellung der Wählerliste weitere Informationen, sind ihm auch diese zur Verfügung zu stellen.

Da ein Gesetz die Datenübermittlung an den Wahlvorstand legitimiert, ist eine Einwilligung der Beschäftigten in diese Übermittlung nicht erforderlich. Das Unternehmen muss seine Beschäftigten allerdings nach Art. 13 Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) in geeigneter Weise darüber informieren, dass die genannten Daten zum genannten Zweck an den Wahlvorstand übergeben werden. Der Wahlvorstand muss die übermittelten Daten löschen, sobald er sie nicht mehr benötigt. Ein Recht zum Widerspruch besteht für die Beschäftigten nicht.

Der Umgang mit der oben bereits erwähnten Wählerliste, die der Wahlvorstand anhand der Daten aufstellt, wird in § 2 Abs. 4 der Wahlordnung wie folgt geregelt: Ein Abdruck der Wählerliste und ein Abdruck dieser Verordnung sind vom Tage der Einleitung der Wahl […]  bis zum Abschluss der Stimmabgabe an geeigneter Stelle im Betrieb zur Einsichtnahme auszulegen. Der Abdruck der Wählerliste soll die Geburtsdaten der Wahlberechtigten nicht enthalten. Ergänzend können der Abdruck der Wählerliste und die Verordnung mittels der im Betrieb vorhandenen Informations- und Kommunikationstechnik bekannt gemacht werden. Die Bekanntmachung ausschließlich in elektronischer Form ist nur zulässig, wenn alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von der Bekanntmachung Kenntnis erlangen können und Vorkehrungen getroffen werden, dass Änderungen der Bekanntmachung nur vom Wahlvorstand vorgenommen werden können.“