Wollten Sie schon immer mal Röntgenfotos von Klausjürgen Wussow sehen? Oder wissen, was andere Promis wie Harald Juhnke dazu bewegte, sich in einer Privatklinik am Starnberger See behandeln zu lassen?  Ja?

Aber: Die körperliche und geistige Gesundheit gehört zu den persönlichsten Informationen. Der Gesetzgeber hat dies beispielsweise im Datenschutzrecht mit den besonders sensitiven personenbezogenen Daten (§ 3 Abs. 9 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)) verankert. Angaben zum Gesundheitszustand genießen daher einen noch höheren Schutz als sonstige personenbezogene Daten, zu denen der Name, das Geburtsdatum oder die Anschrift zählen. Aus diesem Grund sind die Schutzmaßnahmen für solche Daten deutlich höher anzusetzen.

Bei Krankenhäusern oder Arztpraxen sind darüber hinaus strengere Anforderungen an den Datenschutz und Schutzkonzepte gestellt, damit nur wenige Mitarbeiter für einen bestimmten Zeitraum auf Patientenakten zugreifen können. Je brisanter die Daten, desto höher ist der geforderte Schutzlevel. Bei besonderen Einzelfällen sind bestimmte Inhalte der Akten zu „schwärzen“, gesondert aufzubewahren oder zu löschen. Alles in allem sind sämtliche Dokumente spätestens nach zehn Jahren zu löschen oder in ein gesondertes Archiv zu befördern.

Wieso kann es also sein, dass Patientenakten oder Röntgenfotos einfach so jahrelang in verlassenen Gebäuden oder auf der Straße herumliegen? So geschehen in der ehemaligen Klinik in Münsing am Starnberger See. Diese wurde zwar schon vor über zehn Jahren geschlossen und soll demnächst abgerissen werden. Doch offenbar befanden sich bis vor kurzem noch viele sensible Krankenakten und Patientendaten innerhalb dieses Gebäudes – frei zugänglich für denjenigen, der sich Zutritt zur Ruine verschaffte, so wie z.B. ein Fotograf, der sich später mit seiner Entdeckung an eine Münchener Zeitung wandte. Und damit nicht genug: Offenbar kam es sogar zu kleineren Techno-Partys und einer Abrissfeier in diesen Räumlichkeiten.

Welche Rechtsfolgen drohen

Einige der betroffenen Promis wie Klausjürgen Wussow, Harald Juhnke oder Inge Meysel sind längst verstorben und viele Dokumente sind an die dreißig Jahre alt. Mit Beschwerden von Betroffenen ist damit nicht zu rechnen. Schließlich schützt das Datenschutzgesetz dem Umgang mit personenbezogenen Daten von Betroffenen und endet letztlich mit dem Tode des Einzelnen.

Ungeachtet dessen gelten die ärztliche Schweigepflicht und das Patientengeheimnis auch über den Tod hinaus. Somit steht eine Strafbarkeit nach § 203 StGB für die behandelnden Ärzte bzw. Verantwortlichen der Klinik im Raume, die mit einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bedroht ist. Und im Fall der Klinik am Starnberger See soll mittlerweile die Staatsanwaltschaft Ermittlungen aufgenommen haben.