Nachdem wir uns im März 2019 noch die Frage gestellt haben, ob der Betriebsrat ein eigener Verantwortlicher im Sinne von Art. 4 Nr. 7 DSGVO ist, hat der Gesetzgeber sich nun festgelegt. § 79a BetrVG bestimmt seit Juni 2021, dass der Betriebsrat kein Verantwortlicher im Sinne der DSGVO ist. Diese klare Feststellung schränkt der Gesetzgeber aber ein, indem er den Betriebsrat ausdrücklich verpflichtet, den Datenschutz einzuhalten. Ein rechtsfreier Raum besteht also nicht. Wie kann die Umsetzung zwischen dem Arbeitgeber als Verantwortlichen und den Betriebsrat als Verpflichteten für den Datenschutz aussehen?

Mit den Problemen der neuen Gesetzesnorm und einer möglichen praktikablen Umsetzung befasst sich unser Mitarbeiter Olaf Rossow in dem Beitrag „Datenschutz beim Betriebsrat“, der in der Zeitschrift „Datenschutz und Datensicherheit“ 2/2022 veröffentlicht wurde und hier kostenfrei als pdf heruntergeladen werden kann.