An vielen Stellen der Datenschutz-Grundverordnung wird immer wieder gerätselt, ob und inwiefern der europäische Gesetzgeber Handlungsspielraum für nationale Normen lässt. Dies scheint auch dem Bundesinnenministerium so zu gehen, denn dieses hat ein Gutachten in Auftrag gegeben, dass diesen Regelungsspielraum ausloten soll. Das Gutachten ist seit kurzem frei zugänglich. Es ist davon auszugehen, dass damit der Handlungsleitfaden und die Grundlage für den deutschen Gesetzgebungsprozess gebildet wurden. Die Windrichtung des deutschen Datenschutzrechts nach dem 25.05.2018 wird man daher schon gut ablesen können.
Die vielen Öffnungsklauseln der Datenschutz-Grundverordnung stellen eine Black-Box dar, z.B. für den Beschäftigtendatenschutz. Öffnungsklauseln ermöglichen dem nationalen Gesetzgeber Lücken in der Datenschutz-Grundverordnung auszufüllen. Der Gesetzgeber, federführend das Bundesministerium des Inneren, arbeitet derzeit fleißig an einem „Umsetzungsgesetz“, welches das Bundesdatenschutzgesetz, das Telemediengesetz, die Sozialgesetzbücher und, und, und… überarbeiten wird. Auch die einzelnen Bundesländer müssen tätig werden. Aufgrund der kurzen Frist bis zum Inkrafttreten der Datenschutz-Grundverordnung sowie des baldigen Endes der laufenden Legislaturperiode steht der nationale Gesetzgeber unter enormem Zeitdruck.
Erstellt wurde das 530 Seiten umfassende Gutachten von Prof. Dr. Jürgen Kühling, LL.M., Prof. Dr. Mario Martini sowie Forschungsreferenten des Deutschen Forschungsinstituts für öffentliche Verwaltung Speyer.
In einer gesonderten Beitragsreihe haben wir in viele Bereiche bereits einen ersten Einblick in die Datenschutz-Grundverordnung gegeben.