Nach den Bestimmungen des Fünften Sozialgesetzbuches (SGB V) sind Krankenkassen verpflichtet, in bestimmten Sachverhalten eine gutachtliche Stellungnahme des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) einzuholen. Hierzu gehören insbesondere:
- Erbringung von Leistungen,
- Einleitung von Leistungen zur Teilhabe sowie
- Sachverhalte bei Arbeitsunfähigkeit zur Sicherung des Behandlungserfolgs oder zur Beseitigung von Zweifeln an der Arbeitsunfähigkeit.
Die Einschaltung des MDK ist notwendig, da die Sozialgesetzbücher eine Kenntnisnahme einer Vielzahl von Gesundheits- bzw. Sozialdaten der Versicherungsnehmer durch die jeweilige Krankenkasse als nicht erforderlich und damit als unzulässig definieren. Das Ergebnis der Begutachtung und die erforderlichen Angaben über den Befund hat der MDK nach § 277 Abs. 1 S. 1 SGB V der zuständigen Krankenkasse mitzuteilen. Weitergehende Informationen sind der Krankenkasse aber nicht zuzuführen.
Bisherige Praxis
Zur Weitergabe von Gesundheits- bzw. Sozialdaten hatte sich das sogenannte Umschlagverfahren etabliert. Bei diesem werden die sensiblen Daten in einem verschlossenen und an den MDK adressierten Umschlag der Krankenkasse übersandt, die den Umschlag dann ungeöffnet dem zuständigen Mitarbeiter des MDK weiterleiten soll.
An dieses Umschlagverfahren haben sich verschiedene Krankenkassen in der Vergangenheit nicht immer gehalten und teilweise für jedermann ersichtlich, etwa unter Verwendung von Eingangsstempeln auf den ausschließlich für den MDK bestimmten Unterlagen, die Umschläge geöffnet.
Stellungnahme der Bundesdatenschutzbeauftragten
Aufgrund dieser Vorfälle sieht die Bundesdatenschutzbeauftragte das Umschlagverfahren als nicht mehr geeignet an. Im aktuellen Tätigkeitsbericht erklärte Sie, dass eine Übermittlung von Sozialdaten zwischen Leistungserbringern und MDK nur auf direktem (Post)Weg und ohne Einschaltung der Krankenkassen einen adäquaten Schutz der Betroffenen gewährleisten kann. Hierbei stützt sie sich auf die Regelung des § 276 Abs. 2 SGB V, der von einer „unmittelbaren [d. h. direkten] Übermittlung“ spricht. Zudem dürfen die Unterlagen auch zu einem späteren Zeitpunkt vom MDK nicht den Krankenkassen zugeleitet bzw. von ihnen zur Kenntnis genommen werden.
Gleichzeitig kündigte Sie an, sollte das Umschlagsverfahren weiterhin zur Anwendung kommen, die hieraus resultierenden Verstöße gegen § 276 Absatz 2 SGB V förmlich zu beanstanden.
Empfehlung für die Praxis
Das Umschlagverfahren ist nicht weiter einzusetzen. Unterlagen für den MDK sind ausschließlich auf direktem Postweg und ohne Einschaltung der Krankenkassen zu übersenden. Sollten Sie von der Krankenkasse einen Umschlag für die Übersendung von Behandlungsunterlagen an den MDK über die Krankenkasse erhalten, weisen Sie dies unter Hinweis auf die Stellungnahme der Bundesdatenschutzbeauftragten zurück. Verlangen Sie von der Krankenkasse die Mitteilung, welche Stelle beim MDK sachlich zuständig ist und über welche Adresse Sie dem MDK die notwendigen Unterlagen zusenden können.
dottore
11. Mai 2016 @ 23:17
darf man auch die informationen über fax an mdk schicken? oder ist nur der postweg erlaubt.
ist diese regelung noch gültig oder gibt es eine fristverlängerung.
heute habe ich schon wieder anfragen von krankenkassen erhalte…. mit den umschlägen für den mdk….
hat sich aus meiner sich nichts geändert .. oder?
danke
Dr. Sebastian Ertel
12. Mai 2016 @ 10:43
Guten Tag,
das Gesetz (§ 276 Absatz 2 Satz 1 zweiter Halbsatz SGB V) spricht lediglich davon, dass die erforderlichen Daten unmittelbar an den Medizinischen Dienst zu übermitteln sind. Für die konkrete Umsetzung gibt es keine gesetzlichen Vorgaben, sodass auch die Kommunikation per Fax grundsätzlich möglich ist. Einige Aufsichtsbehörden halten dies für kritisch (z.B. LfDI Bremen), da die Gefahr besteht, dass die Informationen unbefugt gelesen, verändert oder entfernt werden können (35. Tätigkeitsbericht, Punkt 7.10). Durch entsprechende Maßnahmen (Fax direkt an den Sachbearbeiter, doppelte Prüfung der Faxnummer, Ankündigung der Faxübertragung) kann diesen Gefahren begegnet werden.
Entsprechende Anfragen der Krankenkassen sollten Sie mit dem Hinweis auf den Gesetzteswortlaut des § 276 Absatz 2 Satz 1 zweiter Halbsatz SGB V „unmittelbar an den Medizinischen Dienst zu übermitteln“ beantworten.
Mit freundlichen Grüßen,
Ihre Blogredaktion