Die Zusammenarbeit zwischen Lehrkräften, Schulleitung und Schulsozialarbeit ist ein zentraler Bestandteil schulischer Unterstützung. Gleichzeitig unterliegt diese Kooperation strengen datenschutzrechtlichen Vorgaben, insbesondere wenn Schülerinnen und Schüler personenbezogene oder besonders sensible Informationen offenbaren. Der zugrunde liegende Fall aus dem siebten Tätigkeitsbericht des Thüringer Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (TLfDI) verdeutlicht die rechtlichen Rahmenbedingungen und zeigt die datenschutzrechtlichen Grenzen schulischer Zusammenarbeit auf.

Schweigepflicht als rechtliche Kernverpflichtung

Schulsozialarbeiter*innen gehören – je nach Qualifikation – zu den in § 203 Abs. 1 Nr. 6 StGB genannten Berufsgruppen (hier die staatlich anerkannten Sozialarbeiter und Sozialpädagogen) und unterliegen damit der strafrechtlichen Schweigepflicht.

Dies bedeutet, dass ohne eine ausdrückliche Einwilligung der betroffenen Schüler*innen bzw. deren Erziehungsberechtigten weder Inhalte der Beratung noch personenbezogene Angaben – einschließlich des Namens – an Dritte weitergegeben werden dürfen. Bereits die Preisgabe des Namens einer beratenen Person stellt eine datenschutzrechtlich relevante Offenbarung dar, da hieraus die Inanspruchnahme sozialpädagogischer Unterstützung hervorgeht. Es ist dabei nach Auffassung des TLfDI nicht von Belang, ob die Schulsozialarbeiter*innen von Lehrkräften oder der Schulleitung zur Übermittlung von Informationen angefragt werden oder ob sie diese von sich aus übermitteln möchten.

Sollte eine Schulsozialkraft ausnahmsweise nicht unter die strafrechtliche Schweigepflicht fallen, finden die allgemeinen datenschutzrechtlichen Regelungen der DSGVO Anwendung. Die Weitergabe personenbezogener Daten im Rahmen eines Beratungsgesprächs erfolgt in diesen Fällen auf Grundlage einer freiwilligen Einwilligung der betroffenen Schülerinnen und Schüler bzw. von deren Erziehungsberechtigten.

Dieser Einwilligung sind allerdings durch den Zweckbindungsgrundsatz Grenzen gesetzt. Personenbezogene Daten, die ausschließlich für die Durchführung der Beratung offengelegt wurden, dürfen nicht für organisatorische oder administrative Zwecke der Schule verwendet werden. Eine Offenlegung gegenüber der Schulleitung oder den Lehrkräften ist nur zulässig, wenn hierfür eine vorab erteilte Einwilligung vorliegt.

Konflikt zwischen organisatorischem Interesse der Schule und dem Schutz personenbezogener Daten

Im konkreten Fall begehrte eine Schulleiterin Zugriff auf die Namen der Schülerinnen und Schüler, mit denen regelmäßig Beratungsgespräche stattfinden. Ihr Argument beruhte auf organisatorischen Erwägungen, insbesondere der besseren Planbarkeit der Arbeitszeit der Schulsozialarbeit. Nach ihrer Ansicht seien die Namen nicht schutzwürdig, solange keine Gesprächsinhalte preisgegeben würden.

Der TLfDI widersprach dem ausdrücklich: Die bloße Nennung eines Namens stellt demnach bereits eine unzulässige Offenbarung dar, da aus ihr Rückschlüsse auf Unterstützungsbedarf gezogen werden können. Die Schulsozialarbeiterin handelte daher korrekt, als sie die Herausgabe verweigerte.

Gleichzeitig erkannte der TLfDI die legitimen organisatorischen Anforderungen der Schule an. Um die Planung der Arbeitszeit der Sozialarbeit zu erleichtern, empfahl er als eine datenschutzfreundliche Lösung die Übermittlung ausschließlich der belegten Zeiträume, ohne die namentliche Nennung der jeweiligen Schülerinnen und Schüler. Diese Praxis ermöglicht eine effiziente Koordination, ohne dass die Vertraulichkeit der Beratungsbeziehungen gefährdet wird.

Fazit

Der im thüringischen Tätigkeitsbericht dargestellte Fall verdeutlicht die Notwendigkeit, datenschutzrechtliche Anforderungen konsequent zu beachten – auch wenn organisatorische Interessen der Schulleitung berührt sind. Sowohl das Strafrecht (hier § 203 Abs. 1 Nr. 6 StGB) als auch die DSGVO betonen den Schutz personenbezogener Daten und die Vertraulichkeit sozialpädagogischer Beratung.

Für die Schulpraxis bedeutet dies eine höhere Gewichtung der Vertraulichkeit gegenüber den organisatorischen Anforderungen der Schule. Die Offenbarung personenbezogener Daten im Rahmen der Schulsozialarbeit bedarf einer ausdrücklichen, vorab erteilten und informierten Einwilligung. Datenschutzfreundliche Alternativen – wie die Meldung anonymisierter Zeiträume für die Beratung – ermöglichen dennoch eine reibungslose Abstimmung mit der Schulleitung. Auf diese Weise kann gewährleistet werden, dass die Schulsozialarbeit ein vertrauensvoller und rechtssicherer Bereich bleibt, der Schülerinnen und Schülern den notwendigen Schutz für ihre sensiblen Anliegen bietet.