Viele Unternehmen haben ein großes Interesse daran, Kundentelefonate aufzuzeichnen. Ob zur Verbesserung der Kundenbetreuung, zur Qualitätskontrolle oder zur Beweissicherung: Beweggründe gibt es viele. Häufig wird allerdings ohne Beachtung und vorherige Prüfung der rechtlichen Vorgaben mitgeschnitten und aufgezeichnet. Dass bei einem solchen Vorgehen neben Sanktionen nach dem BDSG (Bundesdatenschutzgesetz) auch strafrechtliche Konsequenzen drohen, wird hierbei nicht selten übersehen.
Rechtslage
Das Aufzeichnen von Telefongesprächen ist strafbar, soweit dies unbefugt im Sinne des § 201 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB) erfolgt. Nach dieser Vorschrift können Freiheitsstrafen von bis zu drei Jahren verhängt werden, wenn unbefugt das nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen auf einem Tonträger aufgenommen wird.
Eine die Strafbarkeit ausschließende Befugnis zum Aufzeichnen von Telefongesprächen kann daher nur angenommen werden, wenn eine gesetzliche Erlaubnis vorliegt oder alle beteiligten Gesprächspartner (zumeist Kunde und Mitarbeiter) wirksam eingewilligt haben.
Gesetzliche Erlaubnisnorm
In Ausnahmefälle greifen gesetzliche Erlaubnisnormen, die eine rechtmäßige Aufzeichnung ermöglichen. Hierunter fallen bspw. landesrechtliche Befugnisnormen für die Aufzeichnung von Notrufen (110 und 112). Die für Unternehmen relevanten allgemeinen Rechtsgrundlagen im BDSG legitimieren das Mitschneiden von Kundengesprächen hingegen im Allgemeinen nicht.
So kann etwa gemäß § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BDSG das Speichern personenbezogener Kundendaten für die Erfüllung eigener Geschäftszwecke grundsätzlich zulässig sein. Die Voraussetzungen dieser Rechtsgrundlage werden jedoch bei der Aufzeichnung von Telefongesprächen nicht erfüllt, da schutzwürdige Interessen der betroffenen Kunden an dem Ausschluss der Verarbeitung überwiegen. Die Betroffenen haben grundsätzlich ein Recht darauf, dass von ihnen geführte Gespräche nicht ohne besonderen Anlass aufgezeichnet werden.
Dieser Grundsatz gilt entsprechend für § 32 Abs. 1 S. 1 BDSG, weshalb dieser ebenfalls als Rechtsgrundlage für die Erhebung und Speicherung der Mitarbeiterdaten ausscheidet. Hier kann im Einzelfall lediglich ein Mithören von Telefongesprächen von Beschäftigten während deren Probezeit zur Einarbeitung als zulässig erachtet werden.
Einwilligung
Mangels Rechtsgrundlage ist daher für eine straffreie Aufzeichnung von Telefongesprächen die vorherige Zustimmung aller am Gespräch beteiligten Personen erforderlich.
Hinsichtlich der Einholung einer Einwilligungserklärung bestehen seitens des BDSG hohe Wirksamkeitsanforderungen:
- Die Einwilligung muss vor Beginn der Aufzeichnung eingeholt werden.
- Die Einwilligung muss grundsätzlich schriftlich erklärt werden.
Dies gilt zumindest für die im Unternehmen tätigen Mitarbeiter. Gemäß § 4a S. 3 BDSG kann von der Schriftform abgesehen werden, wenn wegen besonderer Umstände eine andere Form angemessen ist. Entsprechend scheint in Bezug auf die Einholung der Einwilligungserklärungen der Kunden aufgrund der einmaligen telefonischen Kontaktaufnahme die Einholung einer mündlichen Einwilligung oder die Willensbekundung durch Betätigung einer Telefontaste vertretbar. Die Einwilligung der Betroffenen sollte zu Beweiszwecken stets dokumentiert werden. - Der Erklärende muss ausreichend bestimmt über die Art und Weise der Datenverarbeitung, insbesondere über den Zweck der Datenverarbeitung und die Empfänger seiner Daten informiert werden (Bestimmtheitsgebot). Dieses wird regelmäßig eine Aufklärung über die speichernde Stelle, die zugriffsberechtigten Personen, den vollständigen Verwendungszweck der Aufnahmen sowie die Speicherdauer erforderlich machen.
- Die Einwilligung muss freiwillig erklärt werden.
Der Gewährleistung einer hinreichenden Freiwilligkeit kommt insbesondere bei der Einholung von Einwilligungen der Mitarbeiter besondere Bedeutung zu, da hier regelmäßig ein gewisses Abhängigkeitsverhältnis zum Arbeitgeber besteht. - Wichtig ist zudem, dass die Einwilligung jederzeit widerrufen werden kann.
Dies ist vorliegend unter dem Gesichtspunkt von Bedeutung, falls sich Gespräche anders entwickeln als dies vorab beabsichtigt war. Es sollte daher sichergestellt werden, dass die Aufzeichnung von beiden Teilnehmern abgebrochen werden kann.
Fazit
Geschäftliche Telefongespräche dürfen ausschließlich mit Einwilligung beider Gesprächsteilnehmer aufgezeichnet werden. Bei der Einführung der Aufzeichnung von Kundengesprächen sollte beachtet werden, dass bei fehlender oder unwirksamer Einwilligungserklärung neben Geld- und Gefängnisstrafen auch erhebliche Imageschäden für das Unternehmen drohen. So musste sich im vergangenen Monat EnBW der öffentlichen Kritik stellen, da das Unternehmen Anrufe von Kunden aufzeichnete, auch wenn die Anrufer dem zuvor klar widersprochen haben.
Anonym
14. November 2022 @ 13:06
Guten Tag,
mein Arbeitsgeber möchte, dass ich die Telefonate der Kunden aufnehme. Ich arbeite in der Akquise, dass heißt am Ende des Gesprächs sieht man bei der Aufzeichnung auch die Daten der Kunden (Kreditkarte etc.). Bin ich als Arbeitsnehmer dafür verantwortlich, wenn dieses rauskommt? Ich habe ein paar Telefonate jetzt gelöscht und man hatte mir gesagt, weshalb ich dies tue…
Harald
6. August 2022 @ 12:15
Hallo und guten Tag!
Wenn man z.b. bei Paypal anruft, um dort Probleme am Telefon zu klären, kommt, bevor der Anruf mit dem Mitarbeiter beginnt, die Bandansage- bzw. -Frage, ob man einer Aufzeichnung des Gesprächs zustimmt.
Wenn man das tut, hat man dann selber automatisch nach dem Prinzip „gleiches Recht für alle“ die ‚Erlaubnis‘, das Gespräch ebenfalls aufzuzeichnen? Reicht es aus, wenn ich den Mitarbeiter am Telefon dann davon in Kenntnis setze, dass man selber ebenfalls das Gespräch aufzeichnet?
M. Sak
7. März 2022 @ 13:48
Darf eine andere Bankangestellte bei einer Bank ohne meinen Wissen, bei einem Gespräch am Schalter zuhören?
Alex
10. Februar 2022 @ 20:59
Hallo liebes Team,
ich hoffe meine Frage ist hier richtig. Gilt die Strafbarkeit auch, wenn z.B. ein vom Kind getrennt lebender Vater das Skype Video Telefonat ohne das Wissen der Mutter mit filmt?
Vielen Dank im Voraus
Frank
20. Dezember 2021 @ 8:33
Guten Morgen,
Ich bin sehr verwirrt aufgrund der Aussage meines noch- Arbeitgebers. Als ich bei der österreichischen Firma als Vertriebsleiter begann, teilte man mir mit, dass Telefonate der Prospektoren ohne Wissen der Gesprächspartner aufgezeichnet wurden. Ich widersprach dem, da ich es als nicht rechtens empfunden habe. Nach Diskussionen mit dem CEO und dem SVP teilte man mir mit, dass dies ok sei und durch Rechtsanwälte überprüft wurde, da später Transkripte erstellt werden und danach wieder gelöscht werden. Ich habe diese Aufnahmen der Mitarbeiterinnen jedoch noch 4 Monte später in Hubspot anhören können, wenn ich gewollt hätte.
Nun sollte auch ich Telefonate mit Kunden ohne Hinweis der Aufnahme tätigen. Ich leitete mehrere Hinweise an die beider oben erwähnten. Erneut teilte diese mit ich müsse dies machen, da es juristisch überprüft wurde und in Ordnung sei. Es wurde massiv Druck ausgeübt und meine Gespräche abgespielt und auch dem Investor vorgespielt und ausgewertet. Ich denke es gibt mindestens 300 Aufnahmen ohne Zustimmung der Gesprächspartner.
Was kann ich tun? An wen wende ich mich und ist es ein Verstoß gegen die Geheimhaltungsvereinbarung, die ich unterschrieben habe? Mittlerweile habe ich die Kündigung während der Probezeit bekommen.
Vielen lieben Dank für Ihre Antwort.
Beste Grüße
Frank
ChristianS
19. Mai 2022 @ 9:21
Mach ich mich strafbar?
Ich arbeite jüngst in einem call center mit B2B Kaltaquise.
Ich müsste einer Gesprächsaufzeichnung zustimmen.
Aber die Firmen wo ich anrufen dürfen über die Aufzeichnung nicht informiert werden.
Meine Frage , mache ich persönlich mich da strafbar ?
Danke
Anonym
22. November 2021 @ 15:18
Hallo, ich kenne eine Firma wo Kunden anrufen und Gespräche werden aufgezeichnet ohne Zustimmung des Kunden. Das heißt der Kunde wird nicht mal gefragt ob er das möchte . Alles geschieht Anonym.
Bei wem muss man das melden ?
Jakob
25. Oktober 2021 @ 17:11
Ich arbeite in einem externen Callcenter für einen großen Internet-Provider. Meinen Arbeitsvertrag habe ich mit dem Callcenter-Unternehmen und nicht mit dem Auftraggeber.
Ich arbeite mit Programmen des Auftraggebers und dieser wertet Gespräche aus für die Qualitätssicherung.
So wird es begründet seit vielen Jahren. Ich kann mich nicht erinnern eine Zustimmung gegeben zu haben. Mein Name wird von diesem Internet- Provider auch im Schriftverkehr mit Kunden verwendet. Datenschutz ist zunehmend wichtiger geworden im Kundengespräch, aber ich fühle mich als gläserner Mitarbeiter. Nur die Kamera fehlt noch.
Falls das ein grober Datenschutzverstoss ist, wer ist verantwortlich?
Arbeitgeber, Auftraggeber oder beide?
Daniela Windelband
26. Oktober 2021 @ 11:10
Guten Tag und vielen Dank für Ihre Frage.
„Verantwortlicher“ im Sinne der DSGVO ist, wer über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung personenbezogener Daten entscheidet. Soweit der Auftraggeber hier beispielsweise für eigene Zwecke und nicht weisungsgebunden gegenüber Ihrem Arbeitgeber die Aufnahmen anfertigt, ist dieser auch für die Verarbeitung und deren Rechtmäßigkeit verantwortlich.
Mit freundlichen Grüßen
Ihre Blogredaktion
Stefan
6. August 2021 @ 13:52
Hallo,
habe ich ein Recht mir die Aufzeichnung später nochmals anzuhören?
Muss mir der andere Gesprächspartner später diesen Mitschnitt zukommen lassen?
Laut meines Stromanbieters darf der Mitschnitt nur als Beweismittel bei Gerichtsverhandlungen eingesetzt. Ist das so erlaubt.
Christina
6. Februar 2018 @ 22:54
Ein Unternehmen, das Gespräche nicht mitschneidet ändert dies und schneidet mit. Muss das Unternehmen sich eine schriftöiche Zustimmung der Mitarbeiter einholen. Wenn ja, muss dies das Unternehmen auch dann tun, wenn der Mitarbeiter die Aufzeichnungen unzerbrechen, löschen oder stumm schalten können?
Daniela Windelband
7. Februar 2018 @ 12:34
Hallo Christina,
vielen Dank für die interessanten Nachfragen.
Wie im Blogbeitrag dargestellt, muss für eine straffreie Aufzeichnung von Telefongesprächen die vorherige (bei Mitarbeitern schriftliche) Zustimmung aller am Gespräch beteiligten Personen eingeholt werden. Dieses gilt selbstverständlich auch, wenn ein Unternehmen die Aufzeichnung von Gesprächen entgegen der bisherigen Praxis neu einführt. Die Möglichkeit des Mitarbeiters, die Aufzeichnung unterbrechen, löschen oder stumm schalten zu können führt zu keiner anderen Bewertung. Hierbei handelt es sich um keine aktive (zudem schriftliche) Einwilligung, sondern allenfalls um ein nicht hinreichendes sog. opt-out.
Indem stets die Einwilligung aller am Gespräch beteiligten Personen erforderlich ist und die Verantwortlichkeit für die Rechtmäßigkeit der Aufzeichnung weiterhin bei dem Callcenter liegt, ist – insbesondere zur Vermeidung einer drohenden Strafbarkeit – zu empfehlen, bei einem offensichtlichen Gesprächsteilnehmerwechsel erneut auf die Aufzeichnung hinzuweisen und das Einverständnis des neuen Gesprächspartners einzuholen.
Mit freundlichen Grüßen
Das Team der Blogredaktion
Christina
6. Februar 2018 @ 22:47
Ein Kunde ruft im Callcenter an und willigt in die Aufzeichnung ein. Während des Gesprächs gibt er seinen Telefonhörer an eine dritte Person weiter, die das Gespräch fortführt. Wer ist für die fortlaufende Aufzeichnung strafrechtlich verantwortlich? Muss der Callcentermitarbeiter den neuen Gesprächspartner um Erlaubnis bitten oder trägt der Kunde, von dessen Telefon angerufen wird, die Verantwortung?
Anonymos
5. Februar 2018 @ 15:17
Beispiel:
Man ruft eine Firma an. In der Warteschleife fragt eine Stimme automatisch um Zustimmung zur Aufnahme. Diese erteilt man mit „Ja“.
Vom gesunden Rechtsempfinden her sollte nun auch der Anrufer ohne eigene Nachfrage das Gespräch aufzeichnen dürfen.
Dieses Szenario beinhaltet den ausdrücklichen Wunsch des Anrufers NICHT extra nachzufragen, denn dann läuft das Gespräch evtl. anders ab, oder wird abgelehnt.
Aber was die Legitimität angeht (die theoretisch, und moralisch faktisch über der Legalität steht) sehe Ich keinen Grund, warum eine Seite die Zustimmung erhält, aber die Andere dann nicht auch aufzeichnen darf.
Gibt es dazu evtl. „Präzendenzfälle“ (mir ist der rechtliche „Wert“ in Deutschland bekannt, aber es hat einen praktischen Wert)?
Daniela Windelband
7. Februar 2018 @ 12:35
Guten Tag,
danke für Ihre Nachfrage. Da es sich bei der von Ihnen angestrebten Aufzeichnung durch den Anrufer um eine neue von der Aufzeichnung durch die Firma unabhängige Datenverarbeitung handelt, bedarf es einer eigenständigen Rechtsgrundlage. Wie im Beitrag dargestellt, ist hierfür im Regelfall die Einholung von Einwilligungserklärungen aller am Gespräch beteiligten Personen erforderlich.
Mit freundlichen Grüßen
Das Team der Blogredaktion
Anonymous
29. Januar 2018 @ 0:07
Mir stellt sich da eine Frage,
was genau gilt als strafbar, bzw. Strafbestand unter folgender Bedingung:
Angenommen man ist in einem Support Gespräch, welches mit Zustimmung beider Seiten aufgenommen wird.
Während des Gesprächs beginnt jedoch die Gegenseite mit einer Aufnahme ohne Zustimmung beider Seiten.
Gilt das gesamte Gespräch als Straftat, oder nur der Teil ohne Zustimmung beider Seiten?
Daniela Windelband
30. Januar 2018 @ 11:19
Vielen Dank für die Frage. Grundsätzlich ist der Straftatbestand dann erfüllt, wenn die dortigen Kriterien ( bspw. unbefugt=ohne Einwilligung) erfüllt werden. Sofern also eine Zustimmung zur Aufnahme vorliegt, ist diese Aufnahme nicht strafbar.
Viele Grüße
Ihr Blog Redaktionsteam
Der Interessierte
23. Januar 2018 @ 22:52
Ist das nur bei Telefongesprächen so, oder bei jeglichen Gesprächen. z.B. Ich rufe den Kundenservice über Skype am Laptop an, gelten die Gesetzte dann genauso oder gibt es da Unterschiede? Wenn der Support (gesprochen) komplett übers Internet läuft, am Pc, wie sieht es da aus? Oder macht das keinen Unterschied?
Daniela Windelband
24. Januar 2018 @ 10:48
Hallo,
vielen Dank für die Frage. Da die Strafnorm mit dem „nichtöffentlich gesprochenen Wort“ sehr weit gefasst ist, gilt dies auch für Skype.
Viele Grüße
Ihr Blog-Redaktionsteam
Anonymous
9. Januar 2018 @ 17:33
Hallo, dürfen Kartenleger Hotlines die Telefonate der Kunden mithören bzw. aufzeichnen? Ich konnte in den AGBs nichts dazu entdecken, mir wurde aber erzählt, dass das immer wieder vorkommt. Es kommt auch keine Ansage in der um Erlaubnis gefragt wird.
Vorab vielen Dank!
Daniela Windelband
10. Januar 2018 @ 10:20
Vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Eine Aufzeichnung ohne Einwilligung ist unzulässig. Es bedarf vor jeder Aufzeichnung der Einwilligung der Anruferin/des Anrufers. Dies gilt auch für Kartenlegerhotlines.
Viele Grüße
Ihre Blogredaktion
Mark
8. Dezember 2017 @ 13:13
Hallo,
gerade habe ich bei der Kundenhotline eines großen Elektronikkonzerns angerufen und wurde in der Warteschleife darüber informiert, dass das folgende Gespräch aufgezeichnet wird und ich zu Beginn des Gesprächs darauf aufmersam machen solle, falls dies meinerseits nicht gewünscht ist. Dies habe ich getan, worauf mir gesagt wurde, „tut mir leid, ich kann die Aufnahme nicht abstellen, warum möchten Sie denn, dass das Gespräch nicht aufgezeichnet wird? Meine Antwort war, dass ich dies nicht begründen müsse. Ich habe darauf aufmerksam gemacht, dass es nicht rechtmässig ist, das Gespräch ohne meine vorherige Einwilligung aufzuzeichnen und nochmals darum gebeten, die Aufnahme sofort zu stoppen. Mir wurde nochmals gesagt, es sei nicht möglich die Aufnahme zu stoppen, man könne mir aber einen Rückruf anbieten, was ggf. mit erheblichen Wartezeiten verbunden sei, weil man nicht weiss, wann Zeit dafür ist. Ich hatte mich darauf hin mit dieser Antwort nicht zufrieden gegeben und wurde gegeten kurz in der Leitung zu warten. Es wurde jedoch stattdessen einfach das Gespräch unterbrochen.
Ich konnte nicht glauben, dass diese „Zwangsaufzeichnung“ real ist, und dachte, dass die entsprechende Mitarbeiterin vielleicht einfach keine Lust hatte. Deshalb habe ich im Anschluss die Hotline nochmals angerufen. Ein anderer Mitarbeiter machte jedoch die gleiche Aussage. Das Gesamte Gespräch wurde wieder gegen meinen Willen aufgezeichnet. Ich hatte dann einen Rückruf mit dem Mitarbeiter vereinbart. Dieser fand jedoch – wie erwartet – niemals statt.
Im Grunde ist der Inhalt eines Support Gesprächs nichts „geheimes“ und wohl auch nichts sehr persönliches. Jedoch ist die Art wie hier gehandelt wurde in meinen Augen alles andere als Korrekt.
Haben Sie eine Empfehlung an wen ich mich wenden könnte, oder wie ich vorgehen kann um in dieser Sache etwas sinnvolles zu unternehmen?
Vielen Dank
Daniela Windelband
11. Dezember 2017 @ 12:28
Hallo Mark,
vielen Dank für Ihren Beitrag. Am besten wenden Sie sich an die Aufsichtsbehörde zum Datenschutz in Ihrem Bundesland. Diese ist für solche Sachen zuständig. Hier ein Link mit Adressen: https://www.ldi.nrw.de/mainmenu_Service/submenu_Links/Inhalt2/Aufsichtsbehoerden/Aufsichtsbehoerden.php
Viele Grüße
Ihr
Blog-Redaktionsteam
J. Senner
27. November 2017 @ 12:48
Guten Tag,
vielen Dank für den ausführlichen und informativen Artikel!
Ich habe eine Frage zur rechtlichen Situation im B2B Bereich:
Gelten die gleichen Bedingungen für Anrufe, die nicht mit Privat- sondern mit Geschäftskunden geführt werden?
Über eine Antwort würde ich mich sehr freuen.
Vielen Dank
Daniela Windelband
29. November 2017 @ 9:06
Hallo,
vielen Dank für die Frage. Es wird kein Unterschied zwischen Privaten und Geschäftskunden gemacht.
Viele Grüße
Ihre Blog-Redaktion
G. Riese
22. Oktober 2017 @ 21:49
Ist es eigentlich auch strafbewehrt, zu rein eigenen Zwecken wie späteren schriftlichen Abschriften etwa zum Festhalten mündlich vereinbarter Termine oder Ähnlichem seine eigenen Telefonate vorübergehend aufzuzeichnen? Oder um etwa eigene Aussagen durch derartige Gedächtnisunterstützung zu sichern um ggf. später auch unter Eid sicher aussagen zu können? In diesem Falle diente die Aufzeichnung ja ausschließlich der wirksamen Unterstützung des eigenen Gedächtnisses betreffs selbst geführter Gespräche.
Sollte nicht wenigstens sowas rechtlich gedeckt sein? Denn hier würden ja die ohnehin dem Aufzeichner bekannten Inhalte lediglich für ihn persönlich verwendet um sie besser zu sichern. Die Aufzeichnung selbst würde in diesem Fall nach außen nie zur Wirkung kommen.
Daniela Windelband
24. Oktober 2017 @ 10:33
Guten Tag,
vielen Dank für Ihre Frage. Auch die private Aufzeichnung fällt unter § 201 StGB und ist damit grundsätzlich strafbar.
Viele Grüße
Ihr Blogredaktion Team
Anonymous
20. Oktober 2017 @ 11:34
Guten Tag,
auch bei uns werden „zu Trainingszwecken“ Telefonate mit Zustimmung des Kunden aufgezeichnet.
Als Mitarbeiter habe ich mit meinem Angestelltenvertrag der Einwilligung zur Aufnahme schriftlich zugestimmt.
Nun das Problem: bis vor Kurzem wurden die Aufzeichnung bei Zustimmung des Anrufers optisch angezeigt. Seit einiger Zeit fehlt nun dieser optische Hinweis.
Auf Nachfrage mit der Geschäftsführung teilte man mit, dass der Hinweis auf eine Aufzeichnung das Gespräch „verfälschen“ würde.
Ist dies rechtlich in Ordnung?
Der Großteil der Belegschaft wünscht sich übrigens wieder den „alten Zustand“.
Mit freundlichen Grüßen
Daniela Windelband
24. Oktober 2017 @ 10:32
Hallo,
vielen Dank für die Frage. Hier ist § 32 BDSG die einschlägige Norm. Danach ist die Datenverarbeitung zur Durchführung des Beschäftigtenverhältnisses zulässig, sofern dies erforderlich ist. Grundsätzlich hat der Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse zur Aufzeichnung solcher Gespräche, wenn dies zu Ausbildungszwecken geschieht. Es bedarf aber zur näheren Beurteilung einer Einzelfallprüfung, ob eine Zulässigkeit Bestand hat. Hier sollte ggf. der Betriebsrat mit einbezogen werden.
Mit freundlichen Grüßen
Ihre Blog-Redaktion
York
17. Oktober 2017 @ 11:12
Guten Tag,
wenn die Zustimmung zur Aufzeichnung eines Telefongespraechs vor Beginn der Aufzeichnung erfolgen muss, wie kann eine erfolgte Zustimmung, oder Ablehnung dann nachgewiesen werden? Sollte bereits die Frage nach der Zustimmung aufgezeichnet werden, waere dies laut diesem Blog rechtswidrig.
Daniela Windelband
20. Oktober 2017 @ 8:29
Guten Tag,
vielen Dank für die Frage. Die Dokumentation der Einwilligung kann bspw. dadurch erfolgen, dass der Anrufer aufgefordert wird bei Zustimmung die 1 zu drücken. Durch den Wahlton wird dann die Einwilligung dokumentiert. Die Dokumentation ist auch ein Erfordernis aus dem BDSG und stellt daher kein Verstoß dar.
Mit freundlichen Grüßen
Ihre Blog-Redaktion
Moxie
9. September 2017 @ 9:40
Guten Tag,
bei unseren Telefonaten mit Kunden werden auch die Kreditkartendetails aufgezeichnet. Ist das erlaubt?
Daniela Windelband
12. September 2017 @ 9:44
Guten Tag,
vielen Dank für Ihre Frage. Sofern eine Einwilligung für die Aufzeichnung der Kreditkartendaten vorliegt, ist dieses grundsätzlich datenschutzrechtliche unproblematisch, Der Zweck der Aufzeichnung muss aber im Vorfeld konkret benannt werden.
Viele Grüße
Ihre Blog-Redaktion
Jmax
5. September 2017 @ 8:27
Guten Tag,
das Thema Taxizentrale wurde bereits angesprochen. Genügt der Hinweis, daß wenn man nicht möchte. daß das Gespräch aufgezeichnet wird, man eine alternative Rufnummer wählen muß?
Anonymous
29. Juli 2017 @ 14:43
Hallo liebe intelligente Menschen!
Meine Frage ist: Wenn ein Telekommunikationsunternehmen bei Anruf eine definitive Aufzeichnungseinwilligung für das konkrete Telefonat erfragt und die Zustimmung durch mich geleistet wird, ist es dann nicht konkludent implizit logisch ableitbar, dass ich ebenso eine Aufzeichnung anfertige und darauf zur Sicherheit zu Beginn des Gespräches hinweise? D.h. konkret ist meine Frage, muss mein Hinweis erfolgen oder nicht?
Marco
13. Juli 2017 @ 15:59
Hallo,
sehr interessant! Noch nicht beleuchtet wurde folgende Fragestellung:
Eine Firma weist zu Beginn des Telefonats den Kunden auf eine Gesprächsaufzeichnung hin. Als Verarbeitungszweck gibt sie NUR Qualitätskontrolle an.
Später stehen Kunde und Firma vor Gericht:
Der Kunde hat die Firma für etwas verklagt. Die Firma greift auf besagten Telefonatmitschnitt zurück und verwendet diesen so gerichtlich, obwohl dafür kein Einverständnis vorliegt.
Ist der Mitschnitt gerichtlich gültig bzw. verwertbar?
Mit freundlichen Grüßen
Daniela Windelband
18. Juli 2017 @ 9:40
Sehr geehrter Marco,
vielen Dank für Deine Frage. Sofern die Aufzeichnung rechtswidrig erlangt worden ist, kann sich daraus für das Gericht ein Beweisverwertungsverbot ergeben. Dies entscheidet aber das Gericht im Einzelfall.
Viele Grüße
das Blog-Redaktionsteam
Density
4. Dezember 2017 @ 22:24
Hallo
Ich denke der Gegenstand von Marco’s Frage ist hier, ob bei einer Zweckentfremdung der Aufnahme die Erlaubnis dazu generell noch gültig ist.
Wird aus einer Aufzeichnung mit Zustimmung durch Zweckentfremdung eine rechtswidrige Aufzeichnung?
Oder noch etwas genauer als Beispiel: Firma A zeichnet mit Zustimmung zu internen Schulungszwecken auf, benutzt die Aufzeichnung dann aber für Hörspiele, die sie verkauft. Macht sich Firma A im Sinne des § 201 strafbar oder nicht? (Ich geh mal davon aus, dass da andere Gesetze greifen, möchte aber das in dieser theoretischen Fragestellung bewusst auslassen.)
Daniela Windelband
6. Dezember 2017 @ 12:56
Hallo,
eine Zweckentfremdung stellt eine Zweckänderung dar, für das es grundsätzlich einer Einwilligung bedarf. Daher ist auch § 201 StGB grundsätzlich relevant.
Ihre Blog Redaktion
Mike Köln
28. Juni 2017 @ 18:42
Hallo
Wie sieht es bei Taxi-Zentralen aus? dürfen diese alle Gespräche bis zu 24h aufzeichnen,ohne das der Kunde darüber informiert wird?
Danke für die unverbindliche Information
Daniela Windelband
5. Juli 2017 @ 7:59
Hallo Mike,
sofern die Taxi-Zentrale keine gesonderte Rechtsgrundlage in Anspruch nehmen kann, bedarf es auch hier einer Einwilligung durch den Anrufer.
Mit freundlichen Grüßen
Ihre Blogredaktion
Galaxy Gameplay
14. Mai 2017 @ 17:39
Wie kann ich einen Hinweis darauf in den Anruf einbinden? Ich meine gibt es eine Möglichkeit, dass direkt VOR dem eigentlichem Anruf eine Computerstimme auf dieses nach Belangen ansagt.??
W.Scherzer
3. Mai 2017 @ 12:50
Hallo,
vielen Dank für diesen Beitrag. Hierzu hätte ich folgenden Frage: Wenn Firmen wie z. B. Banken, Versicherung etc. über ihre Hotline Telefongespräche aus verschiedenen Gründen mit der vorherigen mündlichen Einwilligung des Kunden aufzeichnen müssen sie zeitliche Fristen beachten ähnlich wie bei der Vorratsdatenspeicherung? Dort habe ich gelesen, dass alle Telekommunikationsdaten nach spätenstens 10 Wochen zu löschen sind.
Stellt das Speichern von Telefonaten über einen längeren Zeitraum mehrere Monate / Jahre eine Straftat dar?
Vielen Dank für ihre Antwort.
MfG
Wolfgang Scherzer
Daniela Windelband
8. Mai 2017 @ 8:32
Sehr geehrter Herr Scherzer,
vielen Dank für Ihre Frage. Die Aufzeichnungsfrist orientiert sich an der Erforderlichkeit. Im Rahmen der Einwilligung sollte der Anrufer über den Zweck der Aufzeichnung in Kenntnis gesetzt werden (bspw. zu Ausbildungszwecken). Nur dann ist die Einwilligung auch wirksam. Daher kann die Speicherfrist variieren.
Dies ist nicht mit der Vorratsdatenspeicherung gleichzusetzen.
Sollten die Aufzeichnungen trotz Wegfall des Zwecks nicht gelöscht werden, stellt dies einen datenschutzrechtlichen Verstoß dar, der mit einem Bußgeld belegt werden kann.
Vielen Dank
Ihr Blog-Redaktionsteam.
Anonymous
23. April 2017 @ 12:14
Hallo, ich arbeite im Büro als Neukundenakquise. Nun wird über mein Telefon jedes Telefonat auf CD-Karte aufgenommen. Die angerufenen Firmen (Ansprechpartner) werden darüber nicht informiert. Laut Geschäftsleitung ist dies nicht erforderlich, da die Aufzeichnung ja nicht strafrechtlich relevant wäre, sondern intern zu Schulungszwecken genutzt würde. Ich sehe das anders, und wer macht sich da ggf. strafbar? Die GS oder ich? Schließlich könnte ich die Aufnahme mit einem Tastendruck ausschalten, doch das ist untersagt!
Daniela Windelband
25. April 2017 @ 13:09
Hallo,
vielen Dank für Ihre Frage. Grundsätzlich macht sich derjenige strafbar, der die Tathandlung begeht. Inwieweit rechtfertigende Gründe für die Handlung bestehen, muss immer anhand des genauen Sachverhalts geprüft werden. An dieser Stelle würden wir eine anwaltliche Beratung empfehlen.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Blogredaktion
Billy
18. April 2017 @ 20:01
Hallo ich habe mir eine App geholt die Gespräche mit aufnimmt …… sollte mich mal mein Handy Provider anrufen und ich ihn vorher Frage ob er damit einverstanden ist das ich das Gespräch mit aufzeichne und er damit einverstanden ist. …..ist das legal? Kann mir dadurch etwas passieren? Wir ist die Rechtslage? Grund dafür ist das einem oft versucht wird Sachen zu verkaufen und trotz einem NEIN meiner Seite mi trotzdem etwas auf meine telefonrechnung gebucht wird
Dr. Sebastian Ertel
20. April 2017 @ 21:28
Sehr geehrter Leser,
vielen Dank für Ihre Frage. Eine heimliche Aufzeichnung ist, wie im Blogbeitrag erläutert, strafbar. Daher bedarf es vor jeder Aufzeichnung der Einwilligung des Betroffenen.
Viele Grüße
Ihre Blogredaktion
C.L.
14. April 2017 @ 10:11
Verhält es sich mit Videoanrufen über Skype / best. Apps ebenso? Kann ich im Nachhinein verlangen, dass mein mit Erlaubnis gespeicherter Anruf / Videoanruf gelöscht werden soll? Eine Aufklärung über Speicherort / Speicherdauer oder -zweck erfolgte nicht.
Daniela Windelband
24. April 2017 @ 11:52
Sehr geehrte(r) C.L.,
vielen Dank für Ihre Frage. Die in dem Blogartikel beschriebenen Grundsätze sind auf die Video bzw. Audiotelefonie übertragbar. Ohne wirksame Einwilligung dürfen keine Daten verarbeitet werden. Dabei ist aber in Einzelfall zu berücksichtigen, inwieweit der Angerufene/Anrufer von der Aufzeichnung gewusst hat oder wissen konnte und damit ggf. eine konkludente Einwilligung vorlag. Daher ist auch hier der Einzelfall entscheidend.
Mit freundlichen Grüßen
die Blogredaktion.
Matz
23. März 2017 @ 9:06
Hallo.
Ein sehr schöner informativer Blog. Bei einer geschäftlichen telefonischen Auseinandersetzung wird ein Teilnehmer mitten im Gespräch darüber informiert, dass das Telefongespräch aufgezeichnet wird. Es erfolgt weder die Frage nach Einwilligung noch willigt der Teilnehmer ein. Nehmen wir an, dass es genau durch diese Information anschließend zu Falschaussagen kam, wäre eine solche Aufnahme dann gerichtlich überhaupt zulässig?
Daniela Windelband
24. März 2017 @ 8:46
Lieber Matz,
vielen Dank für die Frage. Grundsätzlich ist es in der von Ihnen geschilderten Situation so, dass die Aufnahme datenschutzrechtlich unzulässig ist. In einem Zivilrechtsverfahren würde dies wohl auch zu einem Beweisverwertungsverbot führen. Anders kann dies in einem Strafverfahren sein. Hier entscheidet das Gericht im Hinblick auf die Schwere der Tat, ob es nicht gute Gründe gibt, den Beweis zuzulassen.
Ihr Blogredaktionsteam
Oskar
11. März 2017 @ 19:22
Hallo,
ist auch die Aufzeichnung des Anrufs eines Ganoven beim Enkeltrick strafbar?
Mit freundlichem Gruß
Oskar
Daniela Windelband
14. März 2017 @ 10:35
Hallo,
vielen Dank für Ihre Frage.
Eine Strafbarkeit besteht grundsätzlich immer dann, wenn eine Aufzeichnung ohne Einwilligung durchgeführt wird. Im Einzelfall kann eine Aufzeichnung in Notwehrsituationen gerechtfertigt sein. Dies müsste aber in jedem konkreten Fall gesondert geprüft werden.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Blogredaktion
Conny
9. Februar 2017 @ 21:55
Hallo,
wie verhält es sich im umgekehrten Fall. Die Firma weist auf auf eine Gesprächsaufzeichnung am Telefon hin. Ich stimme der Aufzeichnung zu, da diese ja als Beweis des geführten Gesprächinhaltes ist. In meinem Fall wurde der Inhalt meines Telefonats im nachhinein als unwahr dargestellt. Ich verwies auf die Gesprächsaufzeichnung an besagtem Tag, die unser Gespräch aufzeichnete und ich zu meinem Recht käme. Doch was bekomme ich zur Antwort, es gäbe gar keine Gesprächsaufzeichnung, obwohl darauf ausdrücklich bei Ansagebeginn hingewiesen wird.
Was kann ich tun?
Daniela Windelband
21. Februar 2017 @ 8:48
Hallo,
vielen Dank für die Frage. Bei Ihrer Problematik handelt es sich eher um eine verfahrensrechtliche Frage für einen Gerichtsprozess. Hierzu sollten Sie anwaltlich klären lassen, wie es Ihnen möglich ist, an die Gesprächsaufzeichnung zu kommen. Eine Anwältin oder Anwalt kann Ihnen da sicher weiterhelfen.
Mit freundlichen Grüßen
Ihre Blogredaktion
hans
10. Januar 2017 @ 20:45
Guten Abend,
manche Unternehmen weisen vor der Gesprächsaufnahme daraufhin dass das Gespräch ausgezeichnet wird und falls man das nicht wolle sollte man dies erwähnen. Meine Frage lautet nun: wenn ich nicht ausdrücklich erwähne dass mein Gespräch nicht aufgenommen werden soll, ist die Aufnahme dann rechtens?und besteht die Möglichkeit dennoch mein Gespräch löschen bzw sperren zu lassen.
Daniela Windelband
11. Januar 2017 @ 10:04
Hallo,
wie in unserem Beitrag beschrieben, ist nur eine Aufzeichnung mit Einwilligung rechtmäßig. Ein Widerspruch, wie er eingeräumt wird, wenn man ausdrücklich erwähnen muss, dass das Gespräch nicht aufgezeichnet werden soll, ist nicht rechtmäßig. Diese Aufzeichnungen sind also aus rechtlicher Sicht sofort zu löschen. Außerdem dürfen die Aufzeichnungen nur solange vorgehalten werden, wie es der Aufzeichnungszweck erforderlich macht. Es kommt daher immer auf den Aufzeichnungszweck an. Wenn es um Qualitätsmanagement geht, kann die Aufzeichnung ggf. länger vorgehalten werden als bei der Prüfung, ob es sich um einen Drohanruf handelt. Hier ist aber der Einzelfall entscheidend. Voraussetzung für eine Speichermöglichkeit ist aber immer eine wirksame Einwilligung.
Mit freundlichen Grüßen
Ihre Blogredaktion
Michael_Köln
30. November 2016 @ 9:41
Unlängst wurde das Privatkundengeschäft der DAB-Bank an die Consorsbank übertragen. Ruft man nun dort die Servicehotline an, bekommt man als erstes die automatisierte Ansage zu hören, dass das Gespräch zu Dokumentationszwecken und zur Qualitätsoptimierung aufgezeichnet wird. Sofern man dies nicht wünsche, solle man auflegen und sein Anliegen schriftlich formulieren. In meiner Deutung bedeutet dies, dass ich als Kunde gar keine Wahl mehr habe, ob das Gespräch aufgezeichnet wird oder nicht, denn ich gehe davon aus, dass die Beantwortung einer schriftlichen Anfrage – wie so oft – erhebliche Zeit in Anspruch nimmt. Da ich darüber hinaus ungefragt eine Kreditkarte mit einem nicht unerheblichen Verfügungsrahmen zugesandt bekam, hat sich diese Geschäftsbeziehung für mich erledigt.
Marcus
28. September 2016 @ 14:17
Wie verhält sich die Sachlage im Falle der Drohanrufaufzeichnung? An Flughäfen, Krankenhäusern und Schulen wird oftmals jeder Anruf von Beginn an aufgezeichnet, um im Falle einer „Bombendrohung“ alle nützlichen Informationen von Beginn an verfügbar zu haben. In diesem Falle wird der Anrufer sicherlich nie freiwillig der Aufzeichnung zustimmen. Ist also diese Art der Aufzeichnung illegal?
Daniela Windelband
30. September 2016 @ 7:44
Guten Tag,
Knackpunkt ist, ob die Aufzeichnung nach § 201 StGB unbefugt ist. Sie ist nicht unbefugt wenn andere Gesetze die Aufzeichnung erlauben. Dies ist bspw. für Notrufe der Fall. Aber auch für Drohanrufe besteht eine zulässig Rechtsgrundlage im BDSG, sobald der Anruf als solcher erkennbar ist. Dann überwiegen nämlich die berechtigten Interessen der verantwortlichen Stelle für eine Aufzeichnung die schutzwürdigen Interessen des Betroffenen an einer Nichtaufzeichnung (§ 28 Abs. 1 Nr. 2 BDSG).
Mit freundlichen Grüßen
Ihre Blogredaktion
Anonymous
5. September 2016 @ 19:25
wenn A ein Gespräch anhand einer Memo aufnimmt und Person B davon nix weiß weil Person A denkt das sie durch Person B einen Rechtsstreit zu erwarten hat,trotzdem machen?Mit dem Vorbeiweis das Person B beim Anwalt war und dieser für Person B an Person A einen Brief geschrieben hat?
Daniela Windelband
6. September 2016 @ 11:26
Vielen Dank für Ihre Nachfrage. Bitte haben Sie jedoch Verständnis dafür, dass wir über diesen Blog keine individuelle Rechtsberatung leisten können und dürfen.
Eine heimliche Tonaufnahme bedarf grundsätzlich einer Rechtsgrundlage oder der Einwilligung des Betroffenen. Eine Ausnahme kann es bei Telefonterror oder Stalking geben. Ansonsten ist zu beachten, dass die heimliche Aufnahme des gesprochenen Wortes eine Straftat darstellt.
Mit freundlichen Grüßen
Ihre Blogredaktion
Uwe
21. Juli 2016 @ 7:07
Wenn ich einer Aufzeichnung durch den anderen zustimme, darf ich dann eigentlich auch das Gespräch für mich aufzeichnen?
Daniela Windelband
22. Juli 2016 @ 9:29
Sehr geehrter Leser,
vielen Dank für Ihre Frage. Sie benötigen die Einwilligung der Gegenseite. Andernfalls begeben Sie sich in die Gefahr, sich gemäß § 201 StGB strafbar zu machen. Dass die andere Seite aufzeichnet, bedeutet nicht die Einwilligung in die Aufzeichnung durch Sie.
Mit freundlichen Grüßen
Ihre Blogredaktion
Maik Gold
26. Mai 2016 @ 13:00
Seit 25.05.2016 ist mir bekannt, dass die Postbank ungefragt und ohne jeden Hinweis beim Postbank Telefonbanking Kundengespräche aufzeichnet.
Man hätte als Kunde der Aufzeichnung durch unterschreiben der AGB im Girokonto Vertrag ( konkludent ) zugestimmt.
Selbst wenn letzteres zutrifft, so sind die Aufzeichnungen dennoch nicht rechtens, wie man oben lesen kann.
Yvonne
17. April 2016 @ 9:53
Frage: wenn beispielsweise ein Kollege heimlich einen Chat mitschneidet, aufzeichnet und dem Chef gibt, ist eine aus dieser Straftat entstandene Abmahnung des Chatters rechtsgültig?
Lea Paschke
18. April 2016 @ 11:51
Vielen Dank für Ihre Nachfrage. Bitte haben Sie jedoch Verständnis dafür, dass wir über diesen Blog keine individuelle Rechtsberatung leisten können und dürfen. Zudem hängt die Beantwortung Ihrer (arbeitsrechtlichen) Frage vom konkreten Sachverhalt ab, etwa: Aufzeichnung mündlicher oder schriftlicher bzw. dienstlicher oder privater Kommunikation, Grund der Abmahnung etc. Entsprechend empfiehlt sich vorliegend eine individuelle Beratung durch einen Fachanwalt.