Betriebsräte sind die Interessenvertreter von Beschäftigten und haben dabei häufig mit sensiblen personenbezogenen Daten zu tun. Mitglieder des Betriebsrates unterliegen zwar einer Verschwiegenheitspflicht, insbesondere in Bezug auf Mitarbeiterdaten, die ihnen aufgrund ihrer Tätigkeit bekannt werden. Dennoch sind sie in datenschutzrechtliche Prozesse eingebunden und können sich nicht pauschal auf ihre Sonderstellung berufen.

Kommt es etwa zu Auskunftsersuchen ehemaliger oder aktueller Beschäftigten, ergibt sich in der Praxis häufig ein Spannungsverhältnis. Der Arbeitgeber ist nach Art. 4 Nr. 7 DSGVO datenschutzrechtlich verantwortlich und damit verpflichtet, vollständige Auskünfte über die Verarbeitung der personenbezogenen Daten der anfragenden betroffenen Person zu erteilen. Dazu gehören auch personenbezogene Daten, die durch den Betriebsrat verarbeitet werden (mehr lesen Sie hier).

Ansicht des BayLDA im 14. Tätigkeitsbericht 2024

Das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht (BayLDA) widmet sich in seinem 14. Tätigkeitsbericht u. a. auch diesem Thema. Die Aufsichtsbehörde bezieht klar Stellung:

Gemäß § 79a S. 3 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) unterliegen Arbeitgeber und Betriebsrat der gesetzlichen Verpflichtung, sich gegenseitig bei der Erfüllung datenschutzrechtlicher Vorschriften zu unterstützen (wir berichteten). Diese Unterstützungsverpflichtung des Betriebsrates umfasst nach Ansicht des BayLDA auch die Mitwirkung bei der Erfüllung von Auskunftsansprüchen betroffener Personen. Der Betriebsrat darf sich also nicht hinter seiner Schweigepflicht oder Sonderstellung „verstecken“, sodass eine Berufung auf diese nach Auffassung des BayLDA nicht ausreicht, um Auskünfte zu verweigern.

Das BayLDA berichtet von Fällen, in welchen Betriebsräte die Unterstützungspflicht ignorierten und damit keine Zusammenarbeit möglich war. Dies führte dazu, dass der Arbeitgeber seiner gesetzlichen Auskunftspflicht nicht nachkommen konnte und damit dem Risiko möglicher Beschwerde und Bußgeldern ausgesetzt war.

Empfehlungen des BayLDA für Unternehmen und Betriebsräte

Das BayLDA betont, dass Lösungen gefunden werden müssen, um Konflikte zu vermeiden und Rechtssicherheit zu schaffen. Die Aufsichtsbehörde empfiehlt u. a., die Einbindung des Datenschutzbeauftragten in die Bearbeitung der Betroffenenanfragen sowie transparente Prozesse zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat. Ferner werden Schulungen und Sensibilisierung der Betriebsratsmitglieder empfohlen, um das Bewusstsein für datenschutzrechtliche Pflichten zu stärken.

Fazit

Im Ergebnis macht der 14. Tätigkeitsbericht 2024 des BayLDA deutlich, dass die Schweigepflicht den Betriebsrat nicht von seiner datenschutzrechtlichen Mitwirkungspflicht entbindet. Nach § 79a BetrVG ist der Betriebsrat verpflichtet, den Arbeitgeber bei der Einhaltung der Datenschutzvorschriften zu unterstützen. Der Arbeitgeber bleibt datenschutzrechtlich Verantwortlicher und muss damit sicherstellen, dass interne Prozesse eine reibungslose Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat ermöglichen.