Unter Vorsitz der Bundesdatenschutzbeauftragten Andrea Voßhoff trafen sich vergangenen Mittwoch (04. März 2015) im Bundestagsausschuss „Digitale Agenda“ Vertreter verschiedener Fachgruppen. Zum Thema „Startups, Mittelstand und der Datenschutz in der digitalen Welt“ wurden die verschiedenen Standpunkte der Interessenvertreter im Rahmen einer öffentlichen Diskussion dargestellt und erörtert.

Einheitliches Datenschutzniveau vorteilhaft

Einig sind sich die Teilnehmer insoweit, als dass europaweit einheitliche Regelungen zum Datenschutz für den internationalen Wettbewerb förderlich seien. Nur dadurch könne Planungssicherheit erreicht werden und auch kleine Startup-Unternehmen hätten die Möglichkeit, die rechtlichen Rahmenbedingungen zu überschauen und zu erfüllen. Heftig diskutiert wurde jedoch wieder einmal mehr das erforderliche Ausmaß der EU-Harmonisierung.

Hohes Datenschutzniveau vs. Wettbewerb mit den USA

Startups aus Silicon Valley, so Dean Ceulic von posteo.de, einem Anbieter verschlüsselter E-Mail-Dienste, hätten bereits dadurch einen Wettbewerbsvorteil, dass ihnen regelmäßig ein höheres Risikokapital zur Verfügung stünde. Dazu kämen hohe datenschutzrechtliche Hürden für nationale Anbieter, die zu einer Defokussierung vom eigentlichen Produkt und somit gerade bei kleinen Startup-Teams zu einem Wettbewerbsnachteil führen könnten, so Sascha Schubert vom Vorstand des Bundesverbandes Deutsche Startups. Dieser zieht ebenfalls den Vergleich zu den USA und warnt, dass der Verweis auf guten Datenschutz für den Kunden bei weitem nicht so wichtig sei wie der tatsächliche Funktionsumfang des Produkts.
Stefan Noller, Geschäftsführer der Targeting Plattform nugg.ad sieht dies differenzierter und unterstreicht die Wichtigkeit des Datenschutzes gerade in Zeiten von „Big Data“. In diesem Zuge weist er auch auf die Vorschrift des § 15 Abs. 3 des Telemediengesetzes (TMG) hin, wonach eine umfangreiche Datennutzung unter Verwendung von Pseudonymen bereits jetzt möglich sei. Auch Hermann Weiß von Naturtrip.de sieht in einem hohen Datenschutzniveau keinen Widerspruch zur Wettbewerbsfähigkeit, fordert aber gleichwohl ein gewisses Maß an Planungssicherheit. Die Tatsache, dass derzeit nicht einmal Grundsatzfragen der EU-Grundverordnung, wie etwa die Einführung eines „Konzernprivilegs“, final abgestimmt sind, untermauert Weiß` Kritik.
Andrea Voßhoff spricht sich schließlich ausdrücklich für eine zeitnahe Harmonisierung und insbesondere die Normierung des Marktortprinzips aus, wodurch sich auch außereuropäische Unternehmen, die ihre Dienste innerhalb des europäischen Marktes anbieten, dem europäischen Recht unterwerfen müssen.

Wie sollten sich nationale Wettbewerber verhalten?

Bis zur Einführung der geplanten EU- Datenschutzgrundverordnung sollten nationale Unternehmen sich an den bestehenden nationalen Vorschriften des BDSG und des TMG orientieren. Bereits bei der Architektur ihrer Dienste (privacy by design) sollte mithin darauf geachtet werden, den Funktionsumfang etwa durch die Implementierung von opt-in-Fenstern für die Zustimmung zur Datennutzung oder einer rechtskonformen Datenschutzerklärung zu erweitern. Ein Wettbewerbsnachteil muss dadurch nicht entstehen, vielmehr kann durch die Sensibilität zum Datenschutz ein gesteigertes Vertrauen geschaffen werden.
Voraussetzung ist jedoch, dass Grundsätze wie Datentransparenz oder die Möglichkeit der Pseudonymisierung nicht nur Datenschützern, sondern auch jedem Programmierer ein Begriff sein sollten.

Fazit

Der Vergleich mit amerikanischen Konkurrenten darf nicht dazu führen, ein hohes Datenschutzniveau in Frage zu stellen. Der gebotene Schutz des Einzelnen vor dem Missbrauch seiner Daten ist im heutigen Digitalisierungszeitalter so groß wie nie. Umfassender digitaler Datenaustausch kann mithin nur dann nachhaltig funktionieren, wenn die „Spielregeln“ des Datenschutzes eingehalten werden.