Kurz vor dem Jahreswechsel 2017/2018 konnten sich die Europäische Kommission, das Europäische Parlament, und der Rat der Mitgliedstaaten auf die mittlerweile 5. Novelle der sog. Geldwäsche-Richtlinie einigen. Geändert werden soll damit unter anderem die bestehende EU-Richtlinie (EU/2015/849) zur „Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung“. Insgesamt wird das Ergebnis der langwierigen Verhandlungen zahlreiche Regelungsänderungen für Banken und auch für die Verbraucher bedeuten. Ähnliche Pflichten wie auch das Transparenzregister sind indes seit wenigen Tagen in Kraft.
Ziel der neuen Richtlinie ist (siehe Entwurf der EU Kommission):
„… die Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung zu verbessern und die Transparenz von finanziellen Transaktionen und Unternehmen innerhalb des präventiven Rechtsrahmens der Union, der Richtlinie (EU) 2015/849 (im Folgenden die „vierte Geldwäsche-Richtlinie“), zu stärken.“
Es soll also nicht nur die Finanzierung von Terrorismus identifiziert und letztlich verhindert werden, sondern auch allgemein die Geldwäsche von Unternehmen und „Kriminellen“ im internationalen Handel besser erkannt und verfolgt werden.
Auch heißt es in dem Kommissionsvorschlag:
„So werden Ländergrenzen und Rechtsordnungen überschritten und wird es zunehmend schwierig, Gelder aufzuspüren. Geldwäscher, Steuerhinterzieher, Terroristen, Betrüger und andere Kriminelle können auf diese Weise ihre Spur verwischen.“
Ausdrücklich soll sogar die Kryptowährung einbezogen werden, die zurzeit mit Bitcoins und weiteren virtuellen Währungen für Furore sorgt und einstige „Nerds“ zu – zumindest virtuellen – Millionären hat werden lassen. Inwiefern diese Kontrolle bei diesen Kryptowährungen überhaupt möglich ist, sei einmal dahingestellt. Denn viele Handelsplattformen und Systeme befinden sich außerhalb der EU und sind anonym.
Im neugefassten Art. 2 der Geldwäsche-Richtlinie (EU/2015/849) wird der Anwendungsbereich der Verpflichteten nun auch um Dienstleister, die virtuelle Währung in echte Währung umtauschen (Art. 2, Abs. 1, UAbs. 3 lit. g), wie auch um Anbieter von elektronischen Geldbörsen, die virtuelle Währungen ermöglichen (Art. 2, Ans. 1 Uabs. 3 lit. h), erweitert.
Deutschland hat diese Richtlinie mit dem Geldwäschegesetz (GwG) entsprechend umgesetzt und wird auch die 5. Novelle voraussichtlich im GwG einfließen lassen.
Datenschutz der Kunden
Werden höher Barzahlungen bzw. Transaktionen angenommen, sei es durch einen Mandanten oder Kunden – und sei es durch ein anderes Unternehmen oder einen Verein, muss der Empfänger den Abgeber identifizieren. In der Regel trifft diese Pflichten die Bank, aber auch Makler oder Händler können hiervon betroffen sein. Angaben zur Person und der Transaktion sind, zumindest ab gewisser Höhe und gewissen Auffälligkeiten, aufzubewahren.
Die angestrebte Transparenz von Bankgeschäften wie auch die Pflicht zur Aufbewahrung von entsprechenden Dokumenten kollidiert zum Teil mit dem Datenschutzrecht und durchbricht die Anonymität im Finanzwesen.
Denn bereits die derzeitige Geldwäsche-Richtlinie (EU/2015/849) regelt unter anderem die Aufbewahrungspflichten von personenbezogenen Daten der Bankkunden von bis zu 5 Jahren nach Beendigung der Vertragsbeziehung wie auch die Offenlegung personenbezogener Daten für einen Zeitraum von 10 Jahren. Dies heißt aber auch, dass diese Dokumente während einer anhaltenden Geschäftsbeziehung ohnehin archiviert werden. Einige Datenschützer ziehen deshalb nicht ganz ohne Grund eine Parallele zur Vorratsdatenspeicherung.
Bei Sorgfaltspflichten gegenüber dem Kunden wird eine Aufbewahrung der Kopien der Dokumente und Informationen, die für die Erfüllung der Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden erforderlich sind, für 5 Jahre nach Beendigung der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden oder nach dem Zeitpunkt einer gelegentlichen Transaktion angeordnet (Art. 40 Abs. 1 der 4. Geldwäsche-Richtlinie).
Ferner sollen Transaktionsbelege und -aufzeichnungen – als Original oder als Kopien, die für die Ermittlung der Transaktion erforderlich sind, für den Zeitraum von bis zu 5 Jahren nach Beendigung der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden oder nach dem Zeitpunkt einer gelegentlichen Transaktion aufbewahrt werden (Art. 40 Abs. 1 der 4. Geldwäsche-Richtlinie).
Nach der Novelle sollen nun auch solche Informationen von der Aufbewahrungspflicht erfasst werden, „die mittels elektronischer Mittel für die Identitätsfeststellung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 eingeholt wurden“.
Offenlegung von Informationen – Transparenzregister
Die neuen europäischen Vorgaben zur Geldwäsche ändern aber auch die Richtlinie (2009/101/EG) zur Steuerung der Offenlegung von Informationen zu juristischen Personen (Gesellschaften), die in Deutschland unter anderem für Aktiengesellschaften (AG) und Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH) gelten. Dies betrifft beispielsweise die verpflichtenden Angaben zur juristischen Person wie auch etwaigen natürlichen Person hinter einer solchen Rechtsposition. Konkret sollen nun, soweit es nicht bisher schon erfolgte, auch Angaben zu den wirtschaftlichen Eigentümern (Gesellschaftern) der jeweiligen Gesellschaft für zehn Jahre öffentlich zugänglich gemacht werden, damit Dritte und allgemein Jedermann die Identität der Personen hinter der Rechtsform herausfinden kann.
In Deutschland finden sich diese Informationen unter anderem im öffentlichen Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Unternehmensregister wieder – nun wird ein erweitertes öffentliches Register für „beneficial owners“ nach Art. 30 der Geldwäsche-Richtlinie folgen. Das neue Transparenzregister nach § 18 ff. GwG gilt für die meisten juristischen Personen, kann ab dem 27. Dezember 2017 eingesehen werden und beinhaltet unter anderen Angaben zum Vor- und Nachnamen, Geburtsdatum und Wohnort des wirtschaftlich Berechtigten (Vgl. § 18 GwG). Als wirtschaftlich Berechtigter gilt die natürliche Person, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle die Vereinigung oder Trust- ähnliche Struktur steht, was zumeist bei 25 Prozent der Kapitalanteile oder der Stichrechte anzunehmen ist (§ 20 GwG).
Die neue Vorschrift der Geldwäsche-Richtlinie (Artikel 7b der Richtlinie 2009/101/EG) baut hierauf auf und lautet:
„Die personenbezogenen Daten der in Absatz 1 genannten wirtschaftlichen Eigentümer werden offengelegt, damit Dritte und die gesamte Zivilgesellschaft in Erfahrung bringen können, wer die wirtschaftlichen Eigentümer sind, und somit durch eine verstärkte öffentliche Kontrolle zur Verhinderung des Missbrauchs von juristischen Personen und Rechtsvereinbarungen beigetragen wird. Zu diesem Zweck müssen diese Informationen nach der Löschung eines Unternehmens aus dem Register noch für einen Zeitraum von höchstens zehn Jahren über die nationalen Register und das Netz der nationalen Register öffentlich zugänglich sein.“
Insgesamt werden damit die ohnehin bereits umgesetzten Vorgaben an das Transparenzregister noch weiter ausgestaltet und Aufbewahrungsfristen von bis zu zehn Jahren etabliert.
Massenüberwachung im Bankwesen?
Zudem wurde eine zentrale Stelle geschaffen, die sog. Financial Intelligence Unit (FIU), der die Banken auf Nachfrage die gespeicherten Daten (zu den Transaktionen usw.) übermitteln müssen. In Deutschland wurde diese „Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen“ im Sinne von § 27 GwG zum 26. Juni 2017 unter dem „Dach“ der Generalzolldirektion eingerichtet. Die neue behördliche Prüfstelle soll auffällige Finanztransaktionen melden, aber auch Analysen vornehmen und mit anderen Meldestellen anderer Staaten zusammenarbeiten. Die Stelle verfügt über umfassende Datenzugriffe und kann quasi in alle Unternehmen und Bereiche hineinschauen (§ 31 GwG) und Daten aus polizeilichen Informationsstellen (wie dem Bundeskriminalamt) abgleichen.
Danach kann die Einheit (FUI) auch ohne richterliche Anordnung die begehrte Auskunft verlangen und Meldungen von Verdächtigen bzw. auffälligen Geldtransaktionen(§ 43 GwG) entgegen nehmen, ohne dass es der verwaltungsrechtlichen Kontrolle unterliegt. Transaktionen können dann durch die Einheit für drei Tage gestoppt werden. In schwerwiegenden Fällen werden die Verdachtsmomente an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet. (Siehe dazu: http://www.zoll.de/DE/Der-Zoll/FIU/Fachliche-Informationen/Geldwaeschepraevention-Nichtfinanzunternehmen/Verdachtsfaelle-Meldepflichten/verdachtsfaelle-meldepflichten_node.html#doc180512bodyText3 ).
Ablauf
Es wird erwartet, dass die neue Geldwäsche-Richtlinie Mitte 2018 im Amtsblatt veröffentlicht wird. Die neue Richtlinie tritt dann 18 Monate nach deren Veröffentlichung in Kraft und muss dann durch nationale Vorschriften wie das GwG umgesetzt werden.