dachte sich wohl eine Angestellte des Berliner Meldeamtes. Sie nutze ihre Zugriffsrechte auf das Meldeverfahren für über 800 unzulässige Abfragen von Meldedaten, unter anderem die Datensätze der Tochter ihres Freundes.

Ihre Handlungen hatten nun straf- und arbeitsrechtliche Folgen. Strafrechtlich erfolgte eine Verurteilung durch das Amtsgericht Berlin-Tiergarten (Das Berliner Datenschutzgesetz stellt durch § 32 Berliner Datenschutzgesetz unter Strafe, wenn jemand unbefugt personenbezogene Daten übermittelt oder abruft, die nicht offenkundig sind). Der Arbeitgeber, das Land Berlin, kündigte das Arbeitsverhältnis fristlos. Hiergegen ging die Betroffene gerichtlich vor. Das Landesarbeitsgericht Berlin Brandenburg (Urteil vom 01.09.2016, Aktenzeichen: 10 Sa 192/16) wies die Berufung der Betroffenen gegen die Entscheidung des Arbeitsgerichtes Berlin ab:

Die mit den Meldedaten Beschäftigten sind einem besonderen Geheimnisschutz verpflichtet: Den bei der Meldebehörde beschäftigten Personen ist bundesgesetzlich und landesgesetzlich untersagt, diese Daten unbefugt zu einem anderen als dem zur jeweiligen rechtmäßigen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu erheben und zu verarbeiten, insbesondere bekanntzugeben, zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen.

Nach Ansicht der Richter führte das Fehlverhalten der Betroffenen zu einem gravierenden Vertrauensverlust, der die fristlose Kündigung indizierte.

Fazit

Auch wenn der Datenschutz gern mal auf die leichte Schulter genommen wird, kann dessen Missachtung gravierende Folgen arbeits- und auch strafrechtlicher Natur haben. Im schlimmsten Fall kann er eine Existenz zerstören. Daher sollten die Unterweisungen des Datenschutzbeauftragten ernst genommen und zwingend beachtet werden.