Sei es auf der Unternehmenswebseite, im App-Store oder beim Vertrieb z.B. von Hard- und Software. Daten werden überall erhoben und verarbeitet. Es stellt sich die Frage, wie der Betroffene über die Verarbeitungsvorgänge informiert werden soll. Das Transparenzgebot wird auch unter der Datenschutz-Grundverordnung eine wichtige Rolle spielen.

Datenverarbeitungsvorgänge werden immer komplexer und – selbst für die verantwortliche Stelle – nur schwer darstellbar. Datenschutzerklärungen unterliegen daher einem Trend: Sie werden immer länger und immer anspruchsvoller, so dass der Nutzer sie ohne technisches und juristisches Vorwissen kaum verstehen kann. In der durchaus begründeten Befürchtung den Nutzer rechtlich nicht ausreichend zu informieren, schafft man Erklärungen, die dies im Ergebnis – aus den vorgenannten Gründen – auch nicht tun.

Aber wo es einen Trend gibt, besteht es auch eine Gegenbewegung. Stichwort „One-Pager“. Das Ziel des OnePagers ist es, den Rechtstext nutzerfreundlich und übersichtlich zu gestalten: Die Telekom ist hier jüngst vorangeschritten. Das Bundesministerium der Justiz war im letzten Jahr mit einem Muster an Unternehmen herangetreten.

Auch wenn der Informationsgehalt der Telekom-Erklärung leider als sehr übersichtlich bewertet werden muss, so zeigt aber diese Entwicklung, lange und unlesbare Rechtstexte werden immer weniger den Verbraucherschützern und vor allem den Gerichten zu vermitteln sein. Das Landgericht Frankfurt (2-03 O 364/15) erteilte vor kurzem der Samsung Datenschutzerklärung eine Absage. Für ein Smart-TV-Gerät urteilte das Gericht, dass AGB, die auf „56 Bildschirmseiten“ dargestellt werden, wegen „ihrer Länge und Unübersichtlichkeit intransparent und keine geeignete Grundlage für eine Einwilligung in die Datenerhebung und -verwendung“ seien. Das Urteil liegt auf der Linie der ab dem 25.05.2018 wirksamen Datenschutz-Grundverordnung. Auch nach dieser müssen Informationen an die betroffene Person in „präziser, transparenter verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache vermittelt werden“ (Art. 12 Abs. 1 S. 1). Verstöße hiergegen stellen nach Art. 83 Abs. 5 lit. b DSGVO sogar eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit bis zu 20 000 000 EUR oder 4 % des weltweiten Jahresumsatzes bestraft werden kann.

Der „One-Pager“ kann hierbei helfen, darf aber immer nur ein „executiv summary“ darstellen, der dem Nutzer wesentlich Ergebnisse der Datenschutzerklärung übersichtlich zusammenfasst. Ohne eine Langversion kommt nämlich auch die Telekom nicht aus.

Weitere Maßnahmen zur Transparenzsteigerung können z.B. sein:

  • Bildsymbole (siehe Art. 12 Abs. 8 Datenschutz-Grundverordnung),
  • Beachtung der üblichen Überschriften, Gliederungspunkte und deren Reihenfolge,
  • Zusammenfassungen, Links auf Unterseiten,
  • Grafisches hervorheben von Schlüsselwörtern.

Ein schönes Praxisbeispiel stellt die Datenschutzerklärung von eBay dar:

onepager_ebay

Schön auch der Versuch von Pinterest die eigenen AGB verbraucherfreundlich zusammenzufassen:

onepager_pinterest

Die beschriebenen Maßnahmen ermöglichen es vielleicht irgendwann, dass Datenschutzerklärungen automatisiert auslesbar sind und verglichen werden können. Eine tolle Zusatzfunktion für jede Preissuchmaschine.

Die Botschaft ist klar: Lange Rechtstexte bleiben uns erhalten, aber nach deren Erstellung müssen diese aufbereitet werden. Dies ist nicht nur im Interesse des Nutzers, sondern auch im Interesse jedes Unternehmens an rechtssicheren Erklärungen.