Der Bundebeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit hält die 2-Klick-Lösung für einen „gangbaren Weg“.

In seinem aktuellen Tätigkeitsbericht 2011-2012 nimmt nun auch der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) zum Thema Social-Plugins Stellung. Am Beispiel des Facebook-Like-Buttons erläutert der BfDI, weshalb eine direkte Einbindung datenschutzrechtlich unzulässig ist. Allerdings zeigt er auch Wege auf, wie Social Plugins datenschutzgerecht eingebunden werden können. Aus Sicht des BfDI stellt die vom heise-Verlag angebotene 2-Klick-Lösung einen gangbaren Weg dar, Social Plugins datenschutzgerecht in Internetangebote einzubinden.  Die entsprechende Stelle im Tätigkeitsbericht 2011-2012 findet sich auf Seite Seite 77 unter Ziffer 5.8.3.

Eigene Meinung:

Die Ansicht des BfDI ist zu begrüßen. Die 2-Klick-Lösung bietet Unternehmen einerseits eine gute und praktikable Möglichkeit, Social Plugins in die eigenen Webseiten einzubinden, ohne dass bereits mit dem Aufruf der Webseite eine Datenübermittlung an die Anbieter der Social Media Dienste erfolgt. Eine Profilbildung durch Dritte ist somit ausgeschlossen. Andererseits werden auch den Besuchern, die gerne Social Plugins nutzen möchten, diese Möglichkeiten nicht verwehrt, sondern nach Aktivierung des Social Plugins ermöglicht. Bereits seit längerem verweisen wir daher auf die Möglichkeit der 2-Klick-Lösung – etwa hier und hier. Voraussetzung ist jedoch eine transparente Darstellung des Verfahrens, auch in der Datenschutzerklärung der Webseite.