Bodycams sind spezielle am Körper getragene Kameras, mit denen Video- und ggf. auch Tonaufnahmen möglich sind. Diese werden z. B. von der Polizei bei Demonstrationen oder von Sicherheitsunternehmen bei Veranstaltungen eingesetzt. Sie dienen dazu, die Anwesenden vor Übergriffen zu schützen, Tatverdächtige zu identifizieren oder Beweismittel zu sichern. Die Datenschutzkonferenz (DSK) hat hierzu in einer Orientierungshilfe zum Einsatz von Bodycams durch private Sicherheitsunternehmen bereits 2019 Anforderungen formuliert. Wir berichteten.
Da es sich beim Einsatz von Bodycams um eine Datenverarbeitung handelt, sind die betroffenen Personen zu informieren. In einem Verfahren aus Schweden kam die Frage auf, ob sich die Datenschutzhinweise nach Art. 13 oder 14 DSGVO richten. Das schwedische Gericht wandte sich diesbezüglich an den EuGH. Der EuGH muss sich nun mit dieser Vorlagefrage beschäftigen. Eine Generalanwältin des EuGH hat ihre Schlussanträge hierzu am 1. August 2025 vorgelegt.
Gegenstand des Verfahrens
Die schwedische Datenschutzaufsichtsbehörde (Integritetsskyddsmyndigheten) hat in dem Verfahren C‑422/24 das Vorgehen eines öffentlichen Verkehrsunternehmens aus Stockholm (AB Storstockholms Lokaltrafik; SL) gerügt. Fahrkartenkontrolleur*innen von SL nutzten seit Dezember 2018 in den öffentlichen Verkehrsmitteln eine Bodycam, um Bedrohungen gegen sich zu verhindern und zu dokumentieren sowie um die Identität der Fahrgäste ohne Fahrschein zu identifizieren. Die betroffenen Personen erhielten keine Datenschutzhinweise, sodass die schwedische Datenschutzaufsichtsbehörde im Juni 2021 ein Bußgeld in Höhe von umgerechnet ca. 355.000 € verhängte.
SL hat Klage erhoben, da sie das Bußgeld nicht akzeptieren wollten. Nachdem das Verwaltungsgericht in Stockholm die Klage von SL abgewiesen hatte, legte SL Rechtsmittel ein. Das mit dem Rechtsmittel befasste Oberverwaltungsgericht Stockholm sah Art. 14 DSGVO als einschlägig an, u. a. da Art. 13 DSGVO indiziere, dass eine bewusste Handlung der betroffenen Person erforderlich sei, um eine Erhebung bei der betroffenen Person annehmen zu können. Gegen diese Entscheidung legte die schwedische Datenschutzaufsichtsbehörde Rechtsmittel beim Obersten Verwaltungsgericht Schweden ein, da für Art. 13 DSGVO keine aktive Teilnahme an der Erhebung erforderlich sei. SL hat dem entgegengehalten, dass Art. 14 DSGVO einschlägig sein müsse, da es unpraktisch sei, jeden Fahrgast zu informieren und daher der Ausnahmetatbestand des Art. 14 Abs. 5 lit. b DSGVO greifen müsse, wonach die Information unmöglich sei oder einen unverhältnismäßig Auffand erfordere.
Schließlich legte das Oberste Verwaltungsgericht Schweden dem EuGH die Frage vor, ob bei einer Bodycam Art. 13 oder 14 DSGVO einschlägig ist. Die Vorlagefrage ist zum einen für den Zeitpunkt der Information und zum anderen für die potenzielle Einschlägigkeit der von der SL vorgebrachten Ausnahmevorschrift relevant.
Abgrenzung des Art. 13 von 14 DSGVO
Art. 13 DSGVO ist einschlägig, wenn die personenbezogenen Daten bei der betroffenen Person erhoben werden, während Art. 14 DSGVO einschlägig ist, wenn die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben werden.
Der Inhalt der Vorschriften ist weitestgehend gleich, sodass die betroffenen Personen fast über die gleichen Aspekte informiert werden müssen. Die Unterschiede bestehen darin, dass bei Art. 13 DSGVO noch mitgeteilt werden muss, ob die Bereitstellung der personenbezogenen Daten gesetzlich oder vertraglich vorgeschrieben oder für einen Vertragsabschluss erforderlich ist, ob die betroffene Person verpflichtet ist, die personenbezogenen Daten bereitzustellen, und welche mögliche Folgen die Nichtbereitstellung hätte.
Bei Art. 14 DSGVO muss noch mitgeteilt werden, welche Kategorien personenbezogener Daten verarbeitet werden und aus welcher Quelle die personenbezogenen Daten stammen.
Im Falle von Art. 13 DSGVO muss die betroffene Person bei Erhebung über die Datenverarbeitung informiert werden. Bei Art. 14 DSGVO ist die betroffene Person je nach Konstellation bei der ersten Kontaktaufnahme, zum Zeitpunkt der Offenlegung der Daten an einen anderen Empfänger oder innerhalb eines Monats zu informieren.
Schlussanträge der Generalanwältin
In ihren Schlussanträgen vom 1. August 2025 hat sich die Generalanwältin des EuGH ausführlich mit der Abgrenzung von Art. 13 und 14 DSGVO beschäftigt.
Die Erhebung personenbezogener Daten verlange keine Aktion der betroffenen Person, sondern verpflichte als Verarbeitungsform gemäß Art. 4 Nr. 2 DSGVO nur den Verantwortlichen. Die Abgrenzung von Art. 13 zu Art. 14 DSGVO erfolge lediglich aufgrund der Quelle, aus der die Daten stammen. Das ergebe sich zum einen aus Art. 14 Abs. 2 lit. f DSGVO und zum anderen aus Erwägungsgrund 61 S. 1 DSGVO. Diese Auffassung vertritt auch die Vorgängerorganisation der Datenschutzkonferenz, die Artikel-29-Datenschutzgruppe, im „Working Paper 29 rev.01 Leitlinien für Transparenz gemäß der Verordnung 2016/679“ auf Seite 17. Dort werden von der Erhebung auch Konstellationen erfasst, die der Verantwortliche durch Beobachtung erlangt. Als Beispiele erwähnt werden neben Netzwerkausrüstungen, Wi-Fi-Tracking, RFID oder sonstigen Arten von Sensoren explizit auch die Verwendung von automatisierten Datenerfassungsgeräten oder Datenerfassungssoftware wie Kameras.
Wenn Art. 14 DSGVO anwendbar wäre, würden die betroffenen Personen nicht informiert werden, obwohl sie die Quelle der Datenerhebung darstellen. Eine solche Umgehung von Art. 13 DSGVO würde einen schwerer Verstoß gegen das Recht der betroffenen Person auf Information darstellen.
Die Anwendbarkeit von Art. 13 DSGVO davon abhängig zu machen, ob sich die betroffene Person der Erhebung bewusst ist, würde die Anwendbarkeit von Art. 13 oder 14 DSGVO vom Zufall abhängig machen.
Die Rechtmäßigkeit des Einsatzes der Bodycams seitens SL war nicht Gegenstand der Vorlagefrage, sodass hierzu keine rechtliche Bewertung erfolgte.
Letztlich hat die Generalanwältin dem EuGH vorgeschlagen, die Vorlagefrage so zu beantworten, dass Art. 13 DSGVO einschlägig sei, wenn Fahrkartenkontrolleur*innen in öffentlichen Verkehrsunternehmen Bodycams nutzen.
Fazit
Die Einschätzung der Generalanwältin des EuGH, beim Einsatz von Bodycams die betroffenen Personen gemäß Art. 13 DSGVO zu informieren, wird geteilt. Ausgehend vom Wortlaut und Sinn und Zweck von Art. 13 und 14 DSGVO ist die Quelle, aus der die Daten stammen, entscheidend. Die Videoaufnahmen stammen gerade nicht aus einer anderen Quelle, sondern werden direkt bei der betroffenen Person durch deren Anwesenheit erhoben. Die Anwendbarkeit von Art. 13 DSGVO zum Schutz der betroffenen Personen bedeutet, dass die Informationen bei Erhebung bereitzustellen sind, sodass die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen gewahrt werden. Damit geht jedoch einher, dass die Ausnahme gem. Art. 14 Abs. 5 lit. b DSGVO gerade nicht anwendbar ist, dass sich die Informationserteilung als unmöglich erweist oder mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist. Die DSK vertritt in ihrer Orientierungshilfe zum Einsatz von Bodycams durch private Sicherheitsunternehmen auch die Auffassung, dass nach Art. 13 DSGVO zu informieren ist und empfiehlt beispielhaft die Aushändigung eines Merkblattes. In Konstellationen, wo viele Personen erfasst werden, gestaltet sich die Aushändigung von Merkblättern in der Praxis jedoch als schwierig. In den von der Generalanwältin zitierten Guidance on the use of Body Worn Cameras or Action Cameras werden auf Seite 3 sichtbare Informationen neben der Kamera und Links empfohlen, was praktikabler ist. Es bleibt abzuwarten, wie der EuGH entscheiden wird.
Anmerkung des Verfassers: Es wurden Angaben zu den beteiligten Gerichten sowie der zuständigen Generalanwältin korrigiert.