Manchmal passieren Dinge im Leben, die an sich schon peinlich genug sind, aber dann nicht noch bildhaft im Internet in allen möglichen sozialen Netzwerken dargestellt werden sollten. Dies wiederfuhr jedoch einen jungen Mann, der laut Medienberichten seinen Penis in einer Hantelscheibe eingeklemmt hatte und hieraus nicht mehr befreien konnte.

Im örtlichen Krankenhaus konnten ihn die Ärzte auch nicht aus der misslichen Lage befreien und riefen daraufhin die ansässige Feuerwehr zu Hilfe. Der anschließende Feuerwehreinsatz mit Vibrationssäge und hydraulischem Rettungsgerät dauerte rund 3 Stunden. Viele Helfer (ob sie tatsächliche alle eine Aufgabe hatten sei dahingestellt) wollten sich offenbar diese außergewöhnliche „Operation“ nicht entgehen lassen und waren im OP-Saal anwesend. Ein Anwesender machte mit seinem Smartphone mehrere Fotos von diesem Unfall bzw. der Operation, die später – wie sollte es auch anders sein – im Internet landeten.

Datenschutzverstoß und Grundrechtseingriff

Dies stellt selbstverständlich einen Verstoß gegen das Datenschutzrecht dar. Denn für die Verarbeitung dieser besonderen personenbezogenen Daten, schließlich sind unter anderem Gesundheitsdaten betroffen, bestand keine Rechtsgrundlage. Und auf das Medienprivileg wird sich die Privatperson mangels journalistisch-redaktioneller Inhalte nicht berufen können. Auch eine Einwilligung dürfte der Patient nicht gegeben haben.

Darüber hinaus genießen Patientendaten ohnehin einen großen Schutz, weswegen sich beispielsweise Ärzte und Krankenschwestern durch die Weitergabe derartiger Informationen bzw. die Verletzung des Patientengeheimnisses (§ 203 StGB) strafbar machen können. Vor diesem Hintergrund sind hohe technische und organisatorische Maßnahmen gefordert, damit die Verschwiegenheit der Beteiligten bei Operationen im Krankenhaus gewährleistet wird und unter keinen Umständen Patientendaten in die Öffentlichkeit gelangen. Dies umfasst im Übrigen auch die Maßnahme, Dritte am Zugang zu den Operationssälen und der Herstellung solcher Fotos zu hindern, weswegen das Versagen im vorliegenden Fall bei dem Krankenhaus liegt. Die Klinik versprach bereits Aufklärungsarbeit.

Neben diesem Datenschutzverstoß stehen auch allgemeine zivilrechtliche Ansprüche nach dem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht im Raume (Art 2 Abs. 1, 1. Abs. 1 GG), das hier angesichts der Verbreitung der intimen Informationen des Opfers eindeutig verletzt ist. Der Geschädigte könnte neben der Unterlassung auch die Beseitigung und auf Grund der schwerwiegenden Persönlichkeitsverletzung auch Schadensersatz vom Fotografen (und ggfs. denjenigen, die das Foto verbreitet haben) verlangen (gemäß §§ 1004 Abs. 1 bzw.  823 Abs. 1, Abs. 2 BGB). Dies bestätigte auch der zuständige rheinland-pfälzische Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, Dieter Kugelmann der von einer „Persönlichkeitsverletzung schlimmster Art“ spricht.

Facebook und Co. haben mittlerweile die heiklen Fotos gelöscht. Es ist jedoch nicht auszuschließen, dass sich der eine oder andere Nutzer die intimen Bilder gespeichert hat.