Aus datenschutzrechtlicher Sicht wird der Einsatz von Dashcams im Straßenverkehr regelmäßig abgelehnt. Nun fordert der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) eine Neuregelung, die einen modifizierten Einsatz von Dashcams erlaubt. Der Versicherungswirtschaft entstünden durch Videoaufzeichnungen immense Vorteile: Langwierige und teure Unfallrekonstruktionen könnten durch die mit der Dashcam erfassten Aufnahmen hinfällig werden. Auch der 54. Deutsche Verkehrsgerichtstag, der ab heute in Goslar stattfindet, widmet sich den Dashcams mit einem eigenen Arbeitskreis.
Wozu Dashcams?
Bei Dashcams handelt es sich um Videokameras, die hinter der Windschutzscheibe oder auf dem Armaturenbrett von Autos angebracht werden und den Verkehr fortlaufend aufzeichnen. Dabei kommt regelmäßig eine sogenannte Loop-Aufzeichnung zum Einsatz, d.h. sobald das Speichermedium voll ist bzw. nach einer bestimmten Zeit wird das bisher Aufgezeichnete überschrieben.
Rechtslage
Deutsche Gerichte urteilten bereits, dass die Nutzung von Dashcams einer Vorratsdatenspeicherung gleichkomme und daher datenschutzrechtlich unzulässig sei. Das Interesse der Verkehrsteilnehmer, nicht beobachtet bzw. aufgezeichnet zu werden, sei höher zu bewerten als das Interesse des Aufzeichnenden an einem Videobeweis im Falle eines Unfalls (wir berichteten).
Ausgehend von der bisherigen Rechtsprechung dürfen Dashcam-Aufzeichnungen nur dann verwertet werden, wenn die Aufnahme anlassbezogen erfolgt ist. Dies bedeutet, dass die Aufzeichnung erst kurz vor dem Unfall beginnen darf, was zugegebenermaßen sehr unrealistisch ist. Den Nachweis zu führen, dass die Dashcam erst zum „erlaubten“ Zeitpunkt eingeschaltet wurde, dürfte schwierig werden.
Lösungsvorschläge
Der Ruf, unter Zuhilfenahme aktueller Technologien einen datenschutzrechtlich sicheren Einsatz von Dashcams zu erlauben, wird lauter. Hierbei werden verschiedene Parameter diskutiert.
Nach unserer Auffassung spielen beim Einsatz von Dashcams folgende Parameter eine entscheidende Rolle: Die Dashcam sollte im sog. Blackbox-Verfahren betrieben werden, d.h. es werden immer nur sehr kurze Sequenzen aufgezeichnet (in der Literatur ist von 30-45 Sekunden die Rede) und diese werden sukzessive immer wieder überschrieben. Ein Überschreibungsschutz dürfte nur automatisch (z.B. durch Erschütterungssensoren, das Auslösen eines Airbags etc.) ausgelöst werden. Der viel diskutierte Knopfdruck, der die Überschreibung verhindern soll, wird von uns kritisch gesehen, da ihm ein Element der Willkür anhaftet. Der Fahrer könnte versuchen, Verkehrssituationen aufzuzeichnen, die eben gerade nicht zum Beweis eines Unfallgeschehens erforderlich sind. Auslesbar dürften die Speicherkarte der Kamera auch nur von staatlich geprüften Gutachtern oder anderen vertrauenswürdigen Personen sein, um einen Missbrauch zu verhindern. Bei der Bildqualität wäre einerseits eine geringe Qualität wünschenswert, so dass am Unfall unbeteiligte Personen nicht mehr erkennbar sind. Andererseits jedoch muss die Qualität hoch genug sein, dass sie der Beweisführung dient. Auch ist es möglich, dass sich unbeteiligte Personen sehr nah am Fahrzeug aufhalten, relevantes Unfallgeschehen aber etwas weiter weg ereignet.
Fazit
In den aufgezeigten engen Grenzen könnte eine datenschutzrechtlich zulässige Nutzung erfolgen. Der Ball wäre somit erst einmal im Feld der Kameraentwickler und Autobauer. Erst in einem zweiten Schritt könnten dann die Aufsichtsbehörden und Gerichte über einen zulässigen Einsatz der Dashcams entscheiden. Sofern diese keine eindeutige Rechtsposition finden, könnte als weiterer Schritt eine rechtliche Regelung erforderlich sein.
Jahresrückblick/Themen 2016, das war Gina-Lisa Lohfink, beA, Brexit, Dashcam und NSU – Burhoff online Blog
26. Dezember 2016 @ 13:42
[…] der das?, oder: Dashcam-Nutzung ist unzulässig! LG Memmingen bejaht Unterlassungsanspruch, oder: Datenschutzrechtlich zulässige Dashcams?, oder: Kein Beweisverwertungsverbot für […]
Wochenspiegel für die 4. KW, das war Anwälte gegen Merkel, Dashcam, ein Kind in „falschen Kreiesen“. – Burhoff online Blog
31. Januar 2016 @ 10:59
[…] Dashcam-Nutzung ist unzulässig! LG Memmingen bejaht Unterlassungsanspruch, oder: Datenschutzrechtlich zulässige Dashcams?, […]
St. Ivo
27. Januar 2016 @ 10:50
Dass „bisherige Rechtsprechung“ die Dashcams als datenschutzrechtlich unzulässig beurteilt, kann man nach den jüngsten Entscheidungen (zuletzt LG Landshut 12 S 2603-15) wirklich nicht mehr sagen.
Daniela Windelband
27. Januar 2016 @ 11:52
Hallo St. Ivo,
solange die Urteile sich auf Amtsgerichts- /Landgerichts bzw. auf Verwaltungsgerichtsebene bewegen, wird weiterhin mit unterschiedlichen Beurteilungen zu rechnen sein.
Hier vermögen sicher erst höher bzw. höchstinstanzliche Urteile eine einheitliche Beurteilung zu geben. Auch wird entscheidend sein, auf welchem Rechtsweg (zivil-, straf- oder verwaltungsrechtlich) die Bewertung erfolgt.
In dem von Ihnen zitierten Hinweis- und Beweisbeschluss des Landgerichts Landshut wurde die Frage des Verstoßes gegen das BDSG letztlich offengelassen und die Zulassung der Aufnahmen innerhalb des Verfahrens im Rahmen der Abwägung zur Frage eines Beweisverwertungsverbotes getroffen.
Mit freundlichen Grüßen
Ihre Blogredaktion